Region: Tyskland
 

Private Krankenversicherung - Zurücknahme der Änderung des § 27 KVAV durch das HHVG

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

21 Signaturer

Petitionen har nekats

21 Signaturer

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Ansökan riktar sig till: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass die Änderung des § 27 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) zurückgenommen wird, welche eine Verteilung der Geburtskosten auf alle Alter vorsieht.

Orsak

Private Krankenversicherung - keine Verteilung der Geburtskosten auf alle AlterDer Bundesrat beschloss am 17.02.2017 unter anderem, dass künftig die Geburtskosten in der PKV nicht nur auf beide Geschlechter, sondern auch auf alle Alter aufgeteilt werden (vgl. BR-Drucksache 135/17 und BGBl. 2017, Teil I, Nr. 19, S. 789 f.).Der Gesetzgeber möge diese Änderung zurücknehmen.Die Änderung führt dazu, dass die Prämien im Alter nicht allein von den bis Vertragsende prognostizierten Krankheitskosten der Versicherten im jeweiligen erreichten Alter, sondern zudem von dem Fortpflanzungswillen und dem Bestand der nachkommenden Generationen abhängt.Das Grundprinzip, die Prämien in der privaten Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zu kalkulieren, wird verlassen.Für Versicherte ab einem Alter, in dem Geburtskosten nicht mehr vorkommen, entspricht die Neuregelung nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 ff. BGB.Die Änderung verschärft das Problem der im Alter stark zunehmenden Höhe der Prämien, anstatt es zu verhindern.

Dela namninsamlingen

Bild med QR-kod

avrivningslapp med QR-kod

ladda ner (PDF)

Information om petitionen

Petitionen har startats: 2017-04-10
Insamlingen slutar: 2017-07-18
Region: Tyskland
Kategori :  

Nyheter

  • Pet 2-18-15-7613-042107 Private Krankenversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Änderung des § 27 der
    Krankenversicherungsaufsichtsverordnung durch das Heil- und
    Hilfsmittelversorgungsgesetz zurückgenommen wird, welche eine Verteilung der
    Geburtskosten auf alle Alter vorsieht.

    Der Petent beschwert sich über gesetzliche Änderungen, die im Rahmen des
    Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und
    Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) beschlossen wurden, und begehrt deren
    Rücknahme.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 21 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

    Mit den Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in der
    Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) und im Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Gesetzgeber für selbstständig tätige Frauen mit
    einer privaten Krankentagegeldversicherung einen Anspruch auf Zahlung des
    vereinbarten Krankentagegelds unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
    während der gesetzlichen Schutzfristen nach Mutterschutzgesetz geschaffen, sofern
    die Betroffene tatsächlich einen Verdienstausfall erleidet und keinen anderweitigen
    Anspruch auf angemessenen Ersatz hat.
    Privat krankenversicherte Selbstständige erhielten zuvor keinerlei Mutterschaftsgeld
    und hatten auch nicht die Möglichkeit, eine entsprechende Absicherung über das
    private Krankenversicherungsunternehmen zu erlangen. Da vielen privat
    krankenversicherten selbstständigen Frauen die Kompensation des Verdienstausfalls
    aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, hatten die Betroffenen oftmals keine
    Möglichkeit, den mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen besonderen
    Belastungen durch eine Reduzierung oder Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit
    während der gesetzlichen Schutzfristen Rechnung zu tragen.

    Die Änderungen ermöglichen privat krankenversicherten selbstständigen Frauen,
    während der letzten Wochen vor und der ersten Wochen nach der Entbindung
    unabhängig von finanziellen Erwägungen zu entscheiden, ihrer beruflichen Tätigkeit
    nicht oder nur eingeschränkt nachzugehen. Die Regelung dient damit dem
    gesundheitlichen Schutz der betroffenen Frauen und ihrer Kinder. Damit kommt der
    Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz nach, wonach
    (schwangere) Frauen und ihre Kinder Anspruch auf einen besonderen Schutz haben.

    Die verbesserten Leistungen in der Krankentagegeldversicherung werden alters- und
    geschlechtsunabhängig tarifiert, d. h. alle Versicherten tragen gleichermaßen zur
    Finanzierung der Leistungen bei. Dadurch ist gewährleistet, dass für keinen
    Versicherten der Beitrag übermäßig angehoben werden muss.

    Der Petent wendet ein, dass auch diejenigen Versicherten die
    Leistungsverbesserung mitfinanzieren müssen, in deren Altersgruppe die
    betreffenden Leistungsfälle nicht mehr auftreten. Dieser Effekt ist in der
    kapitalgedeckten privaten Krankenversicherung indes systemimmanent. Der Beitrag
    richtet sich nach dem Eintrittsalter des Versicherten und ist so kalkuliert, dass die
    erwarteten künftigen Behandlungskosten in gleichbleibenden lebenslangen Raten
    finanziert werden. Private Krankenversicherungsverträge werden überwiegend in
    dem Alterssegment abgeschlossen, in dem Schwangerschaft und Mutterschaft
    auftreten.

    Neu ist hingegen, dass die verbesserten Leistungen bei Schwangerschaft und
    Mutterschaft in den Tarifbeiträgen unabhängig vom Eintrittsalter des Versicherten
    eingerechnet sind. Auch eine 50-jährige Person, die eine private
    Krankenversicherung abschließt, wird an der Finanzierung der betreffenden Kosten
    beteiligt. Es ließe sich nicht rechtfertigen, diese Person besser zu stellen als einen
    gleichaltrigen Bestandsversicherten, der schon vor 20 Jahren der
    Krankenversicherung beigetreten ist und die Kosten mitfinanziert.
    Auch mit den Änderungen durch das HHVG bleibt die private Krankenversicherung
    weiterhin kapitalgedeckt. Anders als vom Petenten befürchtet, wurde nicht ein erster
    Schritt in Richtung einer Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung
    eingeleitet. Im Übrigen handelt es sich bei den Änderungen um eine gesetzliche
    Regelung, so dass die §§ 315 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (Einseitige
    Leistungsbestimmungsrechte) nicht anwendbar sind.

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht zu erwarten ist, dass die Ausweitung
    des Krankentagegeldanspruchs für Schwangere und Wöchnerinnen für die einzelnen
    Versicherten zu maßgeblichen Prämiensteigerungen führen werden.

    Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Hjälp till att stärka samhällsengagemanget. Vi vill göra dina synpunkter hörda samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu