Περιοχή: Γερμανία

Rechtspfleger - Ersatzlose Aufhebung der im Rechtspflegergesetz in § 3 enthaltenen Übertragung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass die im Rechtspflegergesetz (RPflG) in § 3 enthaltene Übertragung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften ersatzlos aufgehoben wird.

Αιτιολόγηση

Unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgeschäfte sind vom Richter zu erledigen. Die Übertragung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften auf den Rechtspfleger ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Bereits am 18.01.2000 wurde vom Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 321/96 verkündet: "Art. 103 Abs. 1 GG ist darüber hinaus auch nicht auf Verfahren vor dem Rechtspfleger anwendbar. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Verfassungsnorm innerhalb des Grundgesetzes. Art. 103 Abs. 1 GG befindet sich neben anderen Prozessgrundrechten im IX. Abschnitt, der die Überschrift "Die Rechtsprechung" trägt. Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 92 GG allein den Richtern anvertraut. Aus diesem systematischen Zusammenhang folgt, dass Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf rechtliches Gehör nur in Verfahren vor dem Richter im Sinne des Art. 92 GG gewährt. Die Stellung der Richter ist durch ihre Unabhängigkeit gekennzeichnet (Art. 97 GG). Diese verbürgt die Verfassung den Rechtspflegern nicht. Ihnen dürfen auch keine Aufgaben übertragen werden, die nach Art. 92 GG den Richtern vorbehalten sind. Der Rechtspfleger entscheidet zwar innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen Aufgabenkreises als "Gericht". Er ist aber kein Richter, weder im Sinne des Verfassungsrechts noch im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts (vgl. BVerfGE 56, 110 ). Aufgrund ihrer andersartigen Stellung sind die Rechtspfleger auch nicht zur Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG befugt (vgl. BVerfGE 61, 75 ; stRspr)."Dieser Rechtsprechung gemäß ist die Übertragung von unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäften auf die Rechtspfleger durch § 3 RPflG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es wird deshalb beantragt, § 3 RPflG entsprechend zu ändern und die auf den Rechtspfleger übertragenen und unter Richtervorbehalt stehenden Rechtsgeschäfte in der Zuständigkeit des Richters zu belassen.

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