Kraj : Nemecko
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Reformierung der Steuerklassen i.V.m. Mindestlohngesetz

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Petitionsausschuss des deutschen Bundestages
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Änderung des steuerlichen "Ehe-Privilegs" (Kl. 3+5) für kinderlose Eheleute.

Einführung eines "junge Menschen-Privilegs" bei StKl. 1.

Änderung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags bei StKl. 2 für geringere Einkommen.

Orientierung eines Mindestlohnanspruchs an den Eingangssatz der "Düsseldorfer Tabelle" bei StKl 1.

Änderung des § 291 StGB für Vergehen gegen Mindestlohnansprüche.

Dôvody

Gerade die aktuelle Demografie als auch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie werden alle Altersklassen in Deutschland zu spüren bekommen. Abzusehen ist, dass am meisten die ohnehin schon zu große Unterschicht und die Mittelschicht am meisten belastet werden.

Dank unverhältnismäßig gestiegener Mieten und Lebenskosten ist es heute einem jungen Menschen kaum möglich sich ein Polster für eine Familienplanung, geschweige denn Rücklagen für die Zukunft zu bilden. Staatliche Mittel fangen das kaum ab. Aus diesem Gesichtspunkt sollte auch bei der StKl. 1 eine Abstufung geschaffen werden für Altersgruppe unter und über 25 Jahren, respektive Kinderlose.

So soll ein AN bis 25 entsprechend steuerlich entlastet werden. Gleiches gilt für AN von gleich oder älter 25 wenn er unterhaltspflichtige Kinder hat und seiner Zahlpflicht nachkommt. Damit er seiner Zahlpflicht überhaupt nachkommen kann, soll das Nettoeinkommen als Minimum für Vollzeitbeschäftigte kinderlose alleinstehende an den Eingangssatz der Düsseldorfer Tabelle (aktuell 1900 € Netto) gekoppelt werden.

In Deutschland werden immer weniger Ehen geschlossen. Aus diesen Ehen gehen immer weniger Kinder hervor. Diesem Trend kann man nur entgegen wirken, indem das "Ehe-Privileg" nur dem zukommt, der neben sich, auch (eigene) Kinder zu versorgen hat. Bringt nur ein Ehepartner ein Kind mit in die Ehe, so soll auch nur dieser die StKl. 3 wählen können. Für kinderlose Ehepartner soll die Kombination 3/5 nur auf Antrag mit besonderen Gründen wählbar sein. Solche Gründe wären unverschuldete Arbeitslosigkeit oder gesundheitsbedingte Aspekte, hier dann auch die Kinderlosigkeit.

Immer mehr deutsche ziehen ihre Kinder allein auf. Die Gründe sind verschieden, die Bedürfnisse der Kinder und alleinerziehenden Eltern dagegen vergleichbar. Verdient heute jemand mit StKl. 1 3000 € Brutto, so errechnet sich ein Netto i.H.v. 2000,17 €, bei StKl. 2 und einem Kinderfreibetrag ist der Verdienst mit 2052,25 € nur maginär höher. Auch ohne Steuererklärung und aufwendige Bürokratie muss es die Gesellschaft, die Politik und vor allem die Wirtschaft endlich schaffen auch denen ein würdiges Leben zu ermöglich, die es ohnehin am schwersten haben! Nach Abzug von Miet- und Mobilitätskosten bleibt vielerorts für Kind(er) nur das Kindergeld zum Leben. Viel zu wenig!

Die zuvor genannten Vorschläge dürfen natürlich keine negativen Wirkungen gegen Personen haben, welche aus gesundheitlichen Gründen kinderlos bleiben und auch keine Kinder adoptieren können oder wollen.

Zur Änderung des § 291 (Wucher) StGB muss vorab erinnert werden, dass das deutsche Strafrecht auf Abschreckung abzielen soll. In der Regel sind (gewinnorientierte) Unternehmen juristische Personen i.S.d. § 14 u. §§ 22 ff BGB. Sie werden aber von natürlichen Personen, §§ 1 ff BGB, gesteuert und verwaltet als Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter usw. und meist sind es NUR diese Personenkreise welche einen Verstoß, wie hier bedacht, gegen das Mindestlohngebot zu verantworten haben.

Ein Unternehmer, der einen Vollzeitbeschäftigten mit StKl. 1 in Netto unterhalb des Eingangssatzes der Düsseldorfer Tabelle entlohnt, soll nicht nur eine Strafe nach § 291 (2) StGB angedroht sein. Ihm soll durch Nebenstrafen, im Falle einer Verurteilung und ausbleibender Entschädigung an den AN, das Recht zur Eröffnung eines eigenen Gewerbes, der Geschäftsführung, als Gesellschafter, Prokura usw. zwingend untersagt sein. Eine Entschädigung soll nicht nur den entgangenen Bruttolohn, sondern auch die Steuern und Sozialabgaben decken.

In Zeiten wo Einkommensdaten automatisiert an das jeweilige Finanzamt übersandt werden, soll nach (automatisierter) Prüfung entsprechender Hinweis elektronisch an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

Entgegen der Bestimmungen aus den §§ 146 ff GVG muss ein Staatsanwalt unter den Aspekten der §§ 152 und 170 StPO Anklage erheben.

Arbeit MUSS sich (ent-)lohnen!

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