Alueella: Saksa

Rückzahlung von BAföG-Darlehen - Teilweise bis vollen Erlass der Darlehensschuld aufgrund von Behinderung/chronischer Krankheit

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, für die Rückzahlungsphase des BAföG-Darlehens im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entsprechende Regelungen für behinderte oder chronisch kranke Darlehensnehmer zu schaffen, insbesondere solche für einen teilweisen bis vollen Erlass der Darlehensschuld.

Perustelut

Während sich für die Zeit der Förderung im Berufsausbildungsförderungsgesetz angemessene Regelungen für behinderte/chronisch kranke Auszubildende finden – so sieht § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vor – erscheinen die Regelungen während der Rückzahlungsphase des Darlehens den Belangen behinderter oder chronisch kranker Darlehensnehmer nur unzureichend Rechnung zu tragen. So sieht § 18a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BAföG lediglich eine Erhöhung des Freibetrages für die Freistellung von der Rückzahlungspflicht vor, welche aber die Darlehensschuld an sich – wie bei allen anderen Darlehensnehmern – unberührt lässt, die Rückzahlung dieser Schuld also lediglich bis maximal 10 Jahre aufschiebt. Diese Regelung erscheint unzureichend, da sie der besonderen Situation von behinderten/chronisch kranken Darlehensnehmern nicht ausreichend Rechnung trägt. So ist zu berücksichtigen, dass deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Darlehensnehmern ohne Beeinträchtigungen signifikant schlechter sind. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass behinderte/chronisch kranke Darlehensnehmer im Vergleich zu solchen ohne Beeinträchtigungen oftmals ein geringeres Einkommen erzielen, da eben durch die Beeinträchtigungen eine geringere Belastbarkeit gegeben ist, welche oft nur eine Erwerbstätigkeit von geringerem Umfang zulässt.Erzielt ein behinderter/chronisch kranker Darlehensnehmer ein Einkommen unterhalb des derzeit für die Freistellung von der Rückzahlungspflicht relevanten Betrags von 1145,- Euro, so würde selbst die in § 18a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BAföG vorgesehene behinderungsbedingte Erhöhung dieses Freibetrags für die Freistellung von der Rückzahlungspflicht gar keine Wirkung entfalten, da sein Einkommen ohnehin unter dem für alle Darlehensnehmer geltenden Freibetrag liegt.Aus der derzeitigen Regelung ergibt sich somit das Dilemma, dass die Darlehensschuld lediglich aufgeschoben wird, was zu den behinderungs- und krankheitsbedingten Beeinträchtigungen oft zusätzlich eine psychische Belastung darstellt. Oft wird sich für einen Betroffenen, der bedingt durch seine Beeinträchtigungen auf Dauer nur ein geringes Einkommen erzielen kann, gar keine realistische Perspektive ergeben, die Darlehensschuld einmal tilgen zu können, verbunden mit der Tatsache einer lebenslangen Schuldenlast.Um den Belangen diesem Kreis an Darlehensnehmern gerecht zu werden, erscheint es dringend geboten, über § 18a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BAföG hinausgehende gesetzliche Regelungen zu schaffen. Insbesondere sollten im Berufsausbildungsförderungsgesetz Regelungen geschaffen werden, die die Möglichkeit eines teilweisen bis vollen Erlasses der Darlehensschuld aufgrund von Behinderung/chronischer Krankheit ermöglichen. Dem in unserer Gesellschaft verfolgten Ziel der Inklusion sollte auch bei der Rückzahlungsphase des BAföG-Darlehens ein entsprechend hohes Gewicht zukommen, was bei der derzeitigen Regelung leider nicht der Fall ist.

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