S 19/421 - Einrichtung von Hundespielwiesen auf öffentlichen Grünflächen

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
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  1. Algatatud 2019
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See on veebipõhine petitsioon der Bremischen Bürgerschaft.

Die Bürgerschaft möge beschließen, das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in §6 Tierhaltung zu ergänzen: Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr / der zuständige Senator soll Hundespielwiesen in den öffentlichen Grünflächen ausweisen, die von Hundehalterinnen zu Fuß in angemessener Zeit erreicht werden können. Auf diesen Flächen besteht keine Leinenpflicht. An den Bremer Seen sollen Hundefreilaufflächen geschaffen werden, die von den allgemeinen Badestränden getrennt sind und einen Auslauf ohne Leine ermöglichen. Eine gleichmäßige Versorgung aller Ortsteile mit Freilaufflächen unter Beteiligung der Ortsbeiräte und Bürgerinnen ist anzustreben. Begründung: Das bestehende Ortsgesetz ermöglicht mit seiner strikten Leinenpflicht in öffentlichen Grünanlagen keine artgerechte Haltung von Hunden. Die Praxis der vergangenen 20 Jahre hat gezeigt, dass die Bremer Hundehalter immer mit Strafe bedroht waren, wenn sie ihren Tieren artgerechten Auslauf bieten wollten. Wohnortnahe Freilaufflächen in Grünanlagen ermöglichen es allen Bürgerninnen ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand dem Tierwohl gerecht zu werden. Auch Mitbürgerinnen mit geringem Einkommen oder eingeschränkter Bewegungsfähigkeit werden nicht ausgeschlossen. Zusätzlicher Verkehr zu weiter entfernten Auslaufflächen wird vermieden. Eine Ausweisung von Freiflächen in den Parkanlagen vermeidet die Gefährdung von Bodenbrütern und anderen Wildtieren, da es sich um regelmäßig gemähte Flächen handelt. Hundespielwiesen in vergleichbaren Städten wie Bremerhaven zeigen, dass eine Integration in Parkanlagen möglich ist (Hundespielwiese ohne Umzäunung im Bürgerpark BHV). Damit wäre auch eine kostengünstige Einrichtung möglich (ohne Zaun, nur mit Hinweisschildern). Getrennte Bereiche für Badegäste mit und ohne Hund an den Bremer Seen sollen beiden Teilen ungestörte Erholung ermöglichen und Konflikte vermeiden helfen.

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uudised

  • Eingabe Nr.: S 19/421

    Die Petition ist auf die Beschlussfassung eines Gesetzes durch die Bürgerschaft bzw. eines
    Ortsgesetzes durch die Stadtbürgerschaft gerichtet und wurde deshalb nach § 3 Absatz 3
    Ziffer 5 Satz 1 des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische
    Bürgerschaft (BremPetG) den Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordneten übermittelt.

    Begründung (PDF)

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