Περιοχή: Βρέμη
 

S20-276 Poller am Bultenweg

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

16 Υπογραφές

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

16 Υπογραφές

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2022
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

Η αίτηση απευθύνεται σε: Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

Die bremische Bürgerschaft möge beschließen:

Der Verbindungstunnel vom Bultenweg zum Osterholzer Deich ist mit einen Poller für den motorisierten Verkehr zu sperren.

Begründung:

Ursprünglich wurde der Tunnel unter der A27 für den landwirtschaftlichen Verkehr und Rettungsdiensten errichtet. Mittlerweile gibt es keine Landwirtschaft mehr die den Tunnel nutzt dafür jede Menge illegalen Autoverkehr durch den Tunnel. Wie an vielen anderen Orten sind auch dort Raser und Autoposer unterwegs die Naherholungssuchende auf dem Weg zum Bultensee oder bei ihren Freizeitaktivitäten massiv stören. Aber auch den landwirtschaftlichen Verkehr massiv beeinträchtigen. Hinzu kommt das viele Bürger/innen aus Osterholz wegen ihrer sozialen Situation auf das Naherholungsgebiet angewiesen sind.

Κοινοποίηση αιτήματος

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 25/01/2022
Λήξη συλλογής: 09/03/2022
Περιοχή: Βρέμη
Κατηγορία:  

Νέα

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 31 vom 9. September 2022

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

    Eingabe Nr.: S20-276

    Gegenstand: Poller am Bultenweg

    Begründung:
    Der Petent fordert, den Verbindungstunnel vom Bultenweg zum Osterholzer Deich mit einem Poller
    für den motorisierten Verkehr zu sperren. Ursprünglich sei der Tunnel unter der A27 für den
    landwirtschaftlichen Verkehr und Rettungsdienste errichtet worden. Mittlerweile gäbe es keine
    Landwirtschaft mehr, die den Tunnel nutze, dafür jedoch viel illegalen Autoverkehr, der die
    Naherholungssuchenden auf dem Weg zum Bultensee oder bei ihren Freizeitaktivitäten massiv
    störe.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
    Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
    Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der Beratung mündlich zu erläutern und es fand
    eine Ortsbesichtigung mit dem Petenten und Vertreter:innen des beteiligten Ressorts sowie des
    Ortsamts Osterholz statt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Beratung zusammengefasst folgendermaßen dar:

    Mit Verfügung vom 27.01.1981 wurde der Bultenweg im Bereich der BAB-Überführung für den Kfz-
    Verkehr entwidmet. Ausgenommen ist der Kfz-Verkehr eines festgelegten Berechtigtenkreises und
    die Widmung eines Wirtschaftsweges nördlich der BAB als Ersatzverbindung. Aufgrund diverser
    Widerspruchverfahren musste dann mit einer weiteren Verfügung vom 14.10.1981 der
    Berechtigtenkreis für den Bultenwegtunnel erweitert werden. Die Verfügung ist seit Dezember 1981
    rechtsbeständig, seither werden Berechtigungsscheine für Berechtigte ausgestellt. Der Kreis der
    Berechtigten ist dabei zu groß, um die Nutzung des Tunnels durch einen Poller, der mit Hilfe eines
    Schlüssels bzw. Transponders umgeklappt werden kann, einzuschränken.

    Jedoch hat das zuständige Amt für Straßen und Verkehr ausweislich der entsprechenden
    Verkehrsanordnung vom 05.07.2022 das Vorbringen des Petenten zum Anlass genommen, die
    vorhandene Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 260 (Verbot für mehrspurige Kfz und
    Motorräder) durch das Zusatzzeichen mit dem Text „Inhaber von Berechtigungsscheinen frei“ jeweils
    auf beiden Seiten des Bultenwegtunnels zu ergänzen.

    Zudem wird am Bultenweg /Ecke Lausanner Straße das Verkehrszeichen 357 („Sackgasse“) gegen
    das Verkehrszeichen 357-50 („Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse“)
    ausgetauscht.

    Damit ist die verkehrsrechtliche Grundlage gegeben, dass nur noch der berechtigte Adressatenkreis
    den angeführten Tunnel mit dem Kfz passieren darf.

    Begründung (PDF)

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