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Schuldrecht - Änderung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (Widerrufsrecht)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 podpornik 25 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Der Bundestag möge eine Änderung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB prüfen. Es könnte so ausgestaltet werden, dass der Bürger zumindest nach Kauf ein Rücktrittrecht von 3 Wochen eingeräumt wird.

razlog

Beim Verkauf von Eintrittskarten für eine Massenveranstaltung, wie einem Konzert, gibt es häufig eine überdimensionale Nachfrage nach Karten. Besonders beliebte Bands bringen die Server der Kartenhändler schnell zum abstürzen.Weiter wird der Käufer aufgrund des hohen Zeitdrucks teilweise genötigt unüberlegte Kauf-Entscheidungen zu treffen. Dieser extreme Stress führt teilweise zu unüberlegten Spontankäufen oder gar mehrfach Käufen. Auch ist die technische Ausstattung der Server teilweise dem Andrang nicht gewachsen. So kam es schon vor, dass Tickets vermeintlich nicht erworben wurden, aufgrund eines Abbruches der Anwendung. Anschließend stellt der Käufer jedoch fest, dass der Kauf doch stattgefunden hat. Oder ein Käufer kauft vorschnell und hat einen anderen Termin übersehen.Versucht man nun das Geschäft zu widerrufen, weigert sich in der Regel der Ticketverkäufer mit dem Verweis auf § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGBDer Bundestag möge eine Änderung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB prüfen. Es könnte so ausgestaltet werden, dass der Bürger zumindest nach Kauf ein Rücktrittrecht von 3 Wochen eingeräumt wird.Eine Änderung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB würde den Tickethändler nicht erheblich schädigen. Er könnte den Versand des Tickets einfach drei Wochen in die Zukunft verlegen. Der Käufer jedoch könnte mit einer Bestätigung und dem sicheren Gefühl an der Veranstaltung teilnehmen zu können seine ggf. auch vorschnelle Entscheidung nochmals überdenken. Ausgenommen sollten lediglich die Veranstaltungen sein die binnen 8 Wochen nach Verkauf bereits stattfinden. Längere Fristen sollten 3 Wochen Bedenkzeit durchaus rechtfertigen. Man könnte es auch mit einem Zusatz verbinden. Bei Veranstaltungen der Nachfrage so groß ist, dass die Veranstaltung binnen 4 Wochen als ausverkauft gilt oder ein Verkauf auf der Webseite aus anderen Gründe eingestellt wird, ist ein Widerrufsrecht von 3 Wochen ab Kauf einzuräumen.

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