Sorgerecht der Eltern - Nachweisdokument

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

376 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

376 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge beschließen, dass ein geeignetes Nachweisdokument über das Bestehen des alleinigen Sorgerechts eingeführt wird.

Begründung

Kommt ein Kind außerhalb einer Ehe zur Welt, hat kraft Gesetzes grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Damit obliegt ausschließlich ihr die Personen- und Vermögenssorge des Kindes. Leider wird häufiger der Nachweis des alleinigen Sorgerechts verlangt, z.B. bei der Beantragung eines Kinderausweises, Bankgeschäfte (Sparbuch, Sparvertrag) für das Kind, medizinische Eingriffe, Anmeldung bei Kindergarten, Vereinen etc. Beim Jugendamt kann man eine "Bescheinigung nach §58 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach §1626 a Abs. 1 Nr. 1 des BGB" beantragen. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel 3-4 Wochen und diese Bescheinigung gilt auch eigentlich nur für den aktuellen Zeitraum, da ja sofort danach eine Sorgeerklärung zum gemeinsamen Sorgerecht beantragt werden könnte. Für Kurzfristige Maßnahmen dauert dieser Antrag zu lange und es kann vorkommen, dass solche Bescheinigungen mehrmals pro Jahr für ein Kind notwendig sind. Selbst wenn man immer schon das alleinige Sorgerecht hatte, muss bewiesen werden, dass auch später nie beantragt wurde, das Sorgerecht zu teilen. Es würde für betroffene Alleinerziehende eine Erleichterung sein, wenn es ein Dokument oder einen ?Sorgerechtsausweis? gäbe, der eine längerfristige Gültigkeitsdauer hat und nur bei eintretenden Änderung eingezogen oder angepasst wird. In der Regel ändert sich das alleinige Sorgerecht nicht mehr.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.04.2009
Sammlung endet: 06.07.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • am 08.06.2017
    Kathrin Zernecke

    Sorgerecht der Eltern

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition der Landesvolksvertretung von Berlin zuzuleiten, soweit es um die
    Dauer der Erteilung einer Bescheinigung nach § 58a SGB VIII geht;
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Der Bundestag möge beschließen, dass ein geeignetes Nachweisdokument über
    das Bestehen des alleinigen Sorgerechts eingeführt wird.

    Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, dass immer
    häufiger Nachweise für das Bestehen des alleinigen Sorgerechts von verschiedenen
    Stellen verlangt würden. Dies gelte z.B. bei der Beantragung eines Kinderausweises,
    Bankgeschäften (Sparbuch, Sparvertrag) für das Kind, medizinischen Eingriffen,
    Anmeldung bei Kindergarten, Vereinen etc.

    Beim Jugendamt könne man eine "Bescheinigung nach § 58a SGB VIII (Kinder- und
    Jugendhilfegesetz) über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach § 1626a
    Abs. 1 Nr. 1 des BGB" beantragen. Die Bearbeitungszeit dauere jedoch in der Regel
    3 bis 4 Wochen, und diese Bescheinigung gelte auch praktisch nur für den aktuellen
    Zeitraum, da ja sofort danach eine Sorgeerklärung zum gemeinsamen Sorgerecht
    beantragt werden könnte. Für kurzfristige Maßnahmen dauere dieser Antrag zu
    lange, und es könne vorkommen, dass solche Bescheinigungen mehrmals pro Jahr
    für ein Kind notwendig seien.

    Daher müsse ein geeigneter Nachweis des alleinigen Sorgerechts für nicht verheira-
    tete Mütter in Form eines Dokumentes (z. B. eines Sorgerechtsausweises) mit
    längerfristiger Gültigkeit eingeführt werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Peten-
    tin eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 376 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    45 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Darin erläutert das BMJ im Wesentlichen die
    geltende Rechtslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter
    Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parla-
    mentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Nach § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht Eltern, die bei der Geburt
    ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam
    zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeer-
    klärungen) oder einander heiraten. Ansonsten steht die elterliche Sorge der Mutter
    alleine zu.

    Nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann eine nicht mit
    dem Vater des Kindes verheiratete Mutter vom Jugendamt eine schriftliche Auskunft
    darüber verlangen, dass keine Sorgeerklärungen abgegeben worden sind. Diese
    Bescheinigung soll der nicht verheirateten Mutter den Nachweis ihrer alleinigen
    Sorge im Rechtsverkehr erleichtern.

    Ein Nachweis des alleinigen Sorgerechts mit längerfristiger Gültigkeit, zum Beispiel
    in Form eines Sorgerechtsausweises, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen die
    Einführung einer solchen dauerhafteren Bescheinigung bestehen aus Sicht des
    Petitionsausschusses erhebliche rechtliche Bedenken.

    Es wäre nicht sichergestellt, dass die in einem solchen Dokument bescheinigte
    Rechtslage längerfristig gültig bleibt. Damit würde die Gefahr bestehen, dass die
    dokumentierte Rechtslage nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.
    Dies gilt erst recht, wenn ein solches Dokument die alleinige elterliche Sorge der
    Mutter bescheinigen würde. Nach Ausstellung eines solchen Dokuments könnte es
    nämlich vorkommen, dass

    Sorgeerklärungen nachträglich abgegeben werden (§ 1626a Absatz 1 Num-
    mer 1 BGB),

    die Eltern einander heiraten (§ 1626a Absatz 1 Nummer 2 BGB),

    der Mutter das Alleinsorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird (§
    1666 BGB) oder

    das Familiengericht das Sorgerecht mit Zustimmung der Mutter auf den Vater
    überträgt (§ 1672 Absatz 1 BGB).

    Dann würde zu diesem Zeitpunkt das amtliche Dokument nicht mehr mit der tatsäch-
    lichen Rechtslage übereinstimmen.

    Der Rechtsverkehr ist aber darauf angewiesen, dass amtliche Bescheinigungen
    inhaltlich richtig sind. Es muss einer Person oder Stelle möglich sein, im Einzelfall
    von der Mutter auch eine aktuelle Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeer-
    klärungen zu fordern, wenn die Sorgerechtssituation geklärt werden soll.

    Aufgrund dieser Erwägungen vermag der Petitionsausschuss sich nicht für eine
    Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.

    Soweit in der Eingabe die mehrwöchige Bearbeitungsdauer seitens der Jugendämter
    angesprochen wird, erscheint es aus Sicht des Petitionsausschusses des Deutschen
    Bundestages prüfenswert, ob insoweit eine Beschleunigung der Bearbeitungszeit
    erfolgen kann.

    Bei den Jugendämtern handelt es sich allerdings um Landesbehören. Der Petitions-
    ausschuss des Deutschen Bundestages
    ist wegen der verfassungsrechtlichen
    Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht in der Lage, insoweit eine
    Überprüfung vorzunehmen. Die Behörden der Länder unterliegen vielmehr der
    jeweiligen Landesaufsicht und damit der parlamentarischen Kontrolle einer Landes-
    volksvertretung.

    Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss deshalb, die Petition der Landesvolks-
    vertretung von Berlin zuzuleiten, soweit es um die Dauer der Erteilung einer Be-
    scheinigung nach § 58a SGB VIII geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
    abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

Ein Paar, das zufällig den gleichen Nachnamen, wie ein Kind hat muss nicht nachweißen, dass sie tatsächlich die Eltern sind und somit das gemeinsame Sorgerecht besitzt. Ich kann meinen Schwager und meine Schwägerin mit meinem 17 jährigen Sohn zur Zulassungsstelle schicken und sie dürfen sein Auto auf seinen Namen anmelden. Ich darf nur mit der Sterbeurkunde meines Mannes sein Auto auf Ihn anmelden. Zum einen belegt die Sterbeurkunde nicht, dass ich das alleinige Sorgerecht für meinen Sohn hatte zum anderen belegt die Sterbeurkunde noch nicht einmal, dass mein Sohn auch der Sohn meines ..

Noch kein CONTRA Argument.

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