Alueella: Saksa

Sozialgerichtsbarkeit - Einrichtung von getrennten nicht weisungsgebundenen Widerspruchsstellen bei allen sozialen Trägern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
87 Tukeva 87 sisään Saksa

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag wird gebeten die Einrichtung organisatorisch und personell getrennter, nicht weisungsgebundener, für Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständiger Stellen (Widerspruchsstellen) bei allen sozialen Trägern im Gesetz zu verankern.

Perustelut

§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sieht vor, dass einer Klage regelmäßig ein Vorverfahren vorauszugehen hat, in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu überprüfen sind. Der Petent sieht daher in dieser Vorschrift einen Schlüssel, die oft beklagte hohe Belastung der Sozialgerichte zu verringern. Bereits jetzt ist dies wirksam, wenn etwa im Vorverfahren neue Tatsachen bekannt werden, die von der Behörde zum Anlass genommen werden, den Verwaltungsakt abzuändern.Das volle Potential des Vorverfahrens wird nach Ansicht des Klägers jedoch noch nicht ausgeschöpft, soweit es um die Auslegung von Rechtsfragen geht. Hier wird von ein und derselben Behörde erwartet, dass sie ihren eigenen Bescheid kritisch auf etwaige Fehler prüft. Oft werden Bescheid und Widerspruchsbescheid von ein und derselben Person erlassen oder gehen auf ein und dieselbe Person, etwa einen Vorgesetzten des Unterzeichnenden zurück. Es ist jedoch eine aus der Psychologie bekannte Tatsache, dass Menschen zum Festhalten an einmal getroffenen Entscheidungen und zur Rationalisierung Ihres früheren Verhaltens neigen, das heisst dazu, nachträglich Erklärungen zu konstruieren um dieses zu rechtfertigen. Das trifft besonders zu, wenn durch Festhalten an schon Beschlossenem einer Unsicherheit begegnet werden soll. Von einer unabhängigen Stelle ist daher zu erwarten, dass sie eher in der Lage ist, die Anzahl der fehlerhaften Bescheide zu verringern und so nicht nur die Zahl der Rechtsstreitigkeiten abzusenken sondern auch die durchschnittliche Qualität behördlicher Entscheidungen zu erhöhen.

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