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Sozialrecht - Änderung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Nachholung der Mitwirkung)

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  1. Algatatud 2018
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen in § 67 SGB I die Formulierung "kann" gegen "muss" auszutauschen.

Selgitus

§67 SGB I lautet aktuell wie folgt:"Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen."Der vorgeschlagene Austausch führt dazu, dass diese Kann-Bestimmung zu einer Muss-Bestimmung wird.Aktuell steht es den Leistungsträgern frei, bei Nachholung der Mitwirkung die Antragsbearbeitung entweder wieder aufzunehmen, oder den Leistungsempfänger aufzufordern, den Antrag erneut zu stellen.Bei der ersten Variante bestünde der Anspruch auf Leistung dann rückwirkend ab Antragsdatum, bei der zweiten Variante entstünde ein Anspruch dann erst mit Datum des Neuantrags. Selbst wenn der Leistungsträger mit der Bearbeitung des Antrags fortfährt, so kann es trotzdem passieren, dass die Leistung nur anteilig gewährt wird, obwohl die Voraussetzungen nunmehr vollständig erfüllt sind.Der Leistungsempfänger ist hier dem "good will" des Leistungsträgers abhängig.Dieser Zustand ist ungesetzlich, da ein Anspruch niemals von der Willkür der (hoheitlich tätigen) Leistungsträger abhängig sein darf (vgl. Willkürverbot das sich aus dem allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz und den Grundsätzen des Rechtsstaats ergibt).Durch die Änderung wäre im Sozialgesetzbuch klar gestellt, dass die Leistungsträger die Leistung unverzüglich und vollständig zu erbringen haben, sobald die Mitwirkung erfolgte und die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Es sollte dem Bürger möglich sein, solche Entscheidungshindernisse zu "heilen" und die beantragte Leistung somit doch noch wie beantragt zu erhalten, ohne der Willkür der Leistungsträger ausgesetzt zu sein.

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