Piirkond : Saksamaa

Sozialrecht - Teilweise Anrechnung der Erwerbsminderungsrenten auf die Grundsicherung

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  1. Algatatud 2019
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, als Sofortmaßnahme gegen die Altersarmut und Armut durch Erwerbsminderung diese Renten nur teilweise auf die Grundsicherung anzurechnen

Selgitus

Bisher werden erarbeitete gesetzliche Renten und Erwerbsminderungsrenten komplett auf die Grundsicherung angerechnet. Die Lebensarbeitsleistung wird dadurch wertlos.Dies ist eine Ungleichbehandlung der Anrechnung von Einkommen bei Leistungen nach SGB II und SGB XII. Die gesetzliche Altersrente und die Erwerbsminderungsrente sind ein Anspruch auf ein Einkommen, das durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Erwerbseinkommen während der Erwerbstätigkeit erarbeitet wurde.Die gesetzliche Altersrente und die Erwerbsminderungsrente wird besteuert wie Erwerbseinkommen, es sind Sozialabgaben zu KV/PV zu zahlen wie bei Erwerbseinkommen – also sind diese Renten auch zu werten wie Einkommen.Rentner mit niedrigen gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten werden mit Grundsicherungsempfängern, die nie gearbeitet haben und keine entsprechenden Abgaben geleistet haben, gleichgestellt.Im Gegensatz zu erwerbstätigen ALG II Beziehern, deren Arbeitsleistung anerkannt wird und einen entsprechenden finanziellen Vorteil gegenüber nicht erwerbstätigen ALG II Beziehern haben.Erwerbseinkommen wird derzeit wie folgt auf ALG II angerechnet:die ersten 100 € des Erwerbseinkommens sind anrechnungsfreivon 200 € bis 1.000 € Erwerbseinkommen sind zusätzlich 20 % anrechnungsfreivon 1.000 € bis 1.200 € Erwerbseinkommen sind zusätzlich 10 % anrechnungsfreiDie Anrechnung der gesetzlichen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten auf die Grundsicherung kann nach identischer Vorgehensweise erfolgen. Das Wort „Erwerbseinkommen(s)“ dabei durch „Alters- und Erwerbsminderungsrente“ ersetzt.Als Sofortmaßnahme gegen Altersarmut und Armut durch Erwerbsminderung – und auch um die Lebensarbeitsleistung zu würdigen, ist die Anrechnung dieser Renten auf die Grundsicherung analog zur Anrechnung von Einkommen bei ALG II eine am schnellsten umzusetzende und gerechte Lösung.Dazu bedarf es noch nicht einmal eines neuen Gesetzes.Es muss nur SGB XII Artikel 1 § 82 entsprechend geändert und/oder erweitert werden.

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Petitsioon algas: 15.02.2019
Petitsioon lõpeb: 03.07.2019
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