Region: Niemcy

Spätaussiedler und Vertriebene - Änderung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 10 w Niemcy

Petycja została wycofana przez składającego petycję

10 10 w Niemcy

Petycja została wycofana przez składającego petycję

  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

przekazywanie

Mit der Petition soll eine Änderung des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) dahingehend erfolgen, dass auch eine Bescheinigung nach Absatz 1 für Abkömmlinge ausgestellt werden kann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und auch bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

Uzasadnienie

Diskriminierung mit dem Nationalitäthintergrund:Seit einigen Jahre gelten gesetzlichen Erleichterungen zum BVFG, wie: das Recht auf die Abstammung von einem nicht direkten deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (von den Großeltern) und das Recht nicht unbedingt "familiär" Deutschkenntnisse zu haben, und das Recht auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, und als Folge erleichterte Anerkennung als Spätaussiedler usw. Aber es gibt mehrere Tausend Personen, die teils schon vor einige Jahren nicht als Spätaussiedler, sondern als Angehörige von Spätaussiedlern oder als weitere Familienangehörige nach Deutschland gekommen waren, die unterdrücktes und verletztes oben genanntes Recht haben, weil sie ungleiche Forderungen vor Gesetz hatten (vor der Erleichterungen und nach der Erleichterungen).Mit dem Ziel, um die Forderungen des BVFG für die Personen, die als Angehörige von Spätaussiedlern nach Deutschland gekommen waren, und nach gesetzlichen Erleichterungen zum BVFG eigenen Anspruch auf die Anerkennung als Spätaussiedler haben, auszugleichen, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG):nämlich:§ 15 Abs. 2 Satz 2 Höherstufung. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur auch für Abkömmlinge ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

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