Область : Німеччина
 

Sprengstoffrecht - Feuerwerksverbot für Privatleute/alleinige Ausübung durch ausgebildete Fachleute

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

114 підписи

Петицію не було задоволено

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Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2018
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петицію адресовано: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Feuerwerk zukünftig nicht mehr privat gezündet wird, sondern in die Hände von ausgebildeten Fachleuten übergeben und zentralisiert angeboten wird.

мотиви

Jedes Jahr werden Menschen bei unsachgemäßer Verwendung von Feuerwerkskörpern verletzt oder getötet. Dies ist schon dramatisch genug, wird aber durch das solidarische System der Krankenversicherung zu einer Belastung aller, die leicht vermieden werden könnte. Ebenso werden jährlich tausende von Hörschäden gemeldet, die ebenfalls das Budget der Krankenkassen belasten.Die Feinstaubbelastung durch das Abbrennen von Feuerwerken entspricht 5.000 Tonnen , dies entspricht laut Umweltbundesamt 17 % der jährlichen Feinstaubbelastung- an einem Tag!. Bekanntermaßen ist die Belastung durch Feinstaub gesundheitsschädigend.https://www.umweltbundesamt.de/themen/dicke-luft-jahreswechselNachdem Deutschland seine Willkommenskultur massiv bewirbt und versucht, diesem Standard auch gerecht zu werden, wäre es wünschenswert, darüber nachzudenken, wie sich die Geräusche auf durch Kriegsereignisse traumatisierte Menschen auswirken - Stichwort: Trigger. Selbst ohne Willkommenskultur ist mittlerweile gut erforscht, dass Kriegsveteranen an Silvester massive flashbacks durch die Böller erleben, eine Qual für jeden Menschen und eine unfassbare gedankenlose Rücksichtslosigkeit den Menschen gegenüber, die sich nicht wehren können.Des Weiteren besteht Deutschland vielerortens aus Gebieten, in denen die Landwirtschaft, und dort speziell die tierhaltende Landwirtschaft, angesiedelt ist. Ich denke, es steht außer Frage, dass die zwischenzeitlich sich über 3 Tage erstreckende (richtig gelesen, das Geböller fängt vierelortens am 30. Dez am und endet gegen 2. Januar!) Böllerei die Tiere unverhältnismäßig unter Stress setzt.Zuletzt: auch die Haustiere leiden unter dem Krach, in einer Art, die Tierhalter dazu zwingt, die Tiere unter Medikamente oder Alkohol zu setzen, zuhause zu bleiben und zu hoffen, dass wenigstens dieses Jahr Silvester auf den 31.12. beschränkt bleibt. Den vielen Waldtieren und freilebenden Tieren stehen die Optionen nicht offen.Der Deutsche Bundestag möge aufgrund vorliegender Gründe prüfen, ob ein generelles Feuerwerksverbot für Privathaushalte, wie in vielen anderen europäischen und nicht-europäischen Ländern bereits erfolgreich etabliert und von der Bevölkerung angenommen, sinnig ist, denn Feuerwerksverbot ist auch gelebter Tier- und Umweltschutz.

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деталі петиції

Розпочато розгляд петиції: 31.12.2017
Колекція закінчується: 26.02.2018
Область : Німеччина
категорія :  

новини

  • Pet 1-19-06-7112-002231 Sprengstoffrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass das Abbrennen von Feuerwerk ausschließlich von
    ausgebildeten Fachkräften an zentralen Orten durchgeführt werden darf.

    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 114 Mitzeichnungen und
    acht Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
    wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
    zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jedes Jahr
    Menschen bei unsachgemäßer Verwendung von Feuerwerkskörpern schwer verletzt
    oder getötet würden und es ferner zu erheblichen Sachschäden komme.

    Zudem entstünden durch das private Silvesterfeuerwerk Unmengen von
    gesundheitsschädlichem Feinstaub (5.000 Tonnen). Laut einer Mitteilung des
    Umweltbundesamtes würden allein an Silvester ungefähr 17 Prozent der jährlich im
    Straßenverkehr freigesetzten Menge an Feinstaub verursacht.

    Weiterhin jage das Silvesterfeuerwerk Menschen und Tieren Angst ein. Insbesondere
    könne Feuerwerk bei durch Kriegsereignisse traumatisierten Menschen, v. a.
    Flüchtlingen, als „Trigger“ ein Wiedererleben vergangener Erlebnisse auslösen.

    Mit einem vollständigen Verbot privaten Feuerwerks ließen sich Unfälle, Verletzungen,
    Brände, Verschmutzungen und der Anfall großer Müllmengen, in der Folge auch
    entsprechende Kosten für deren Behandlung bzw. Beseitigung, vermeiden.
    Weitere Petenten tragen vor, dass Pyrotechnik wegen ihres Gefährdungspotenzials
    nicht in „Laienhände“ gehöre, sondern Feuerwerke nur noch von geschulten
    Pyrotechnikern an bestimmten Örtlichkeiten ausgeführt werden dürften.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die überwiegend restriktiven
    Regelungen des Sprengstoffrechts privates Feuerwerk grundsätzlich nur zum
    Jahreswechsel erlauben und einen Ausgleich zwischen den Wünschen der
    Bürgerinnen und Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten, und denen, die sich
    hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten, schaffen. Aspekte des Tier- und
    Umweltschutzes sind ebenfalls berücksichtigt.

    Bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom
    17. Juli 2009 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen
    pyrotechnischer Gegenstände in deutsches Recht. Zugelassen auf dem deutschen
    Markt sind seitdem lediglich konformitätsbewertete und damit der EU-Richtlinie
    entsprechende Feuerwerkskörper. Schwerpunkt dieser Regelungen ist die
    Gewährleistung der Handhabungssicherheit von pyrotechnischen Gegenständen.
    Danach dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2) nur dann in Verkehr
    gebracht werden und so in die Hand der Endverbraucher gelangen, wenn sie durch
    eine „Benannte Stelle“ einer Bauartprüfung unterzogen worden sind. Die
    Bauartzulassungen aller benannten Stellen gelten jeweils in der gesamten
    Europäischen Union. Daneben wurden europäische Normen entwickelt, die auch
    Kriterien und Messverfahren zur Kategorisierung der Gegenstände in unterschiedliche
    Gefährdungskategorien enthalten. Sowohl in den grundlegenden
    Sicherheitsanforderungen als auch in den zugehörigen europäischen Normen sind
    neben dem Schutz der Verwender auch Aspekte enthalten, die dem Schutz Dritter und
    der Umwelt, z. B. vor Verletzungen, Sachschäden, Lärm und chemischen
    Verunreinigungen, dienen. Aspekte des Lärmschutzes werden bei der Normung und
    Kategorisierung von Feuerwerkskörpern durch Festlegung der maximalen Lautstärke
    und entsprechend vorgeschriebene Schutzabstände berücksichtigt.
    Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Silvesterartikel der Kategorie
    F2 nach §§ 22 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    bereits nur an wenigen Tagen zum Jahreswechsel an Erwachsene verkauft und nur
    am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden dürfen. Das
    Abbrennverbot von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
    Kinder- und Altenheimen nach § 23 der 1. SprengV wurde mit der Zweiten Verordnung
    zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Juni 2017 auf
    besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen ausgedehnt.

    Darüber hinaus können die für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen
    Behörden der Bundesländer für das Abbrennen von Feuerwerk weitergehende
    Restriktionen nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV anordnen oder Ausnahmen zulassen.
    Viele Städte und Gemeinden haben durch Polizeiverfügung das Abbrennen
    pyrotechnischer Artikel auf die Zeit zwischen dem 31. Dezember, 18:00 Uhr, und dem
    1. Januar, 07:00 Uhr, begrenzt und zum Teil in bestimmten räumlichen Bereichen
    untersagt.

    Zusätzlicher bundesweiter Regelungen, die örtliche Besonderheiten nicht in
    ausreichendem Maße berücksichtigen könnten, bedarf es nach dem Dafürhalten des
    Ausschusses über die schon jetzt geltenden Vorschriften hinaus deshalb nicht.

    Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass der Vollzug des Sprengstoffrechts sowie
    damit einhergehende Kontrollen bzw. Sanktionen im Zuständigkeitsbereich der
    Behörden der einzelnen Bundesländer liegen und damit der Regelungskompetenz des
    Bundes entzogen sind. Weder dem Deutschen Bundestag noch seinem
    Petitionsausschuss ist es mithin möglich, hierauf Einfluss zu nehmen.

    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
    der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf
    Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben
    dargelegten Gründen nicht zu unterstützen. Der Ausschuss hält die geltenden
    sprengstoffrechtlichen Vorschriften für sachgerecht und empfiehlt daher im Ergebnis,
    das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

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