Einführung der Möglichkeit die Kosten des Arbeitswegs (für Pendler) wieder ab dem 1. Kilometer steuerlich geltend zu machen, jedoch nicht in Form der früheren "Pendlerpauschale", sondern in der jeweiligen Höhe abhängig vom gewählten Verkehrsmittel (ein variables "Pendlergeld")! Somit wird sowohl Gerechtigkeit für alle Arbeitnehmer erreicht, die Umwelt entlastet, und gleichzeitig ergibt sich eine wirkungsvolle Möglichkeit die Autoindustrie durch steigende Neuwagenkäufe zu fördern!
Grunn
Die jetzige Form der Pendlerpauschale ist nicht gerecht, da nicht alle Bürger gleich behandelt werden. Dies führt zu Recht zu Diskussionen. Das Problem lässt sich jedoch leicht lösen! Die Arbeitnehmer haben weder die Möglichkeit zu wählen, ob sie zu ihrem Arbeitsplatz fahren wollen, noch haben sie in der Regel die freie Auswahl wo dieser Arbeitsplatz liegt. Sie haben aber sehr wohl die freie Wahl, wie und mit welchem Verkehrsmittel sie diesen Arbeitsplatz erreichen wollen! Ich schlage daher folgendes vor: Jeder Arbeitnehmer bekommt die Möglichkeit seinen Arbeitsweg ab dem 1. Kilometer steuerlich geltend zu machen. Die Höhe des Betrags pro Kilometer wird jedoch von der Art des gewählten Verkehrsmittels abhängig gemacht! Insbesondere Pendler haben in der Regel hohe Kilometerleistungen, hier ist also ein wirkungsvoller Hebel um eine spürbare Umweltentlastung zu bewirken. Gleichzeitig könnte die Maßnahme bewirken, dass es für Pendler attraktiv wird sich ein neues und umweltfreundliches Auto zu kaufen, da sie einen Teil der Kosten durch die höhere Kilometerpauschale wieder zurückbekommen. Auf diese Weise würden sowohl umweltfreundliche Verkehrsmittel gefördert als auch ein Anreiz geschaffen ein neues Auto zu kaufen und somit die Autoindustrie zu entlasten! Das neue "Pendlergeld" darf natürlich aus Gerechtigkeitsgründen nicht auf Autofahrer beschränkt bleiben, sondern sollte jedem Arbeitnehmer offenstehen. Die jeweilige Höhe errechnet sich aus dem "Umweltbeitrag" des gewählten Verkehrsmittels. Beispielsweise könnte ein Radfahrer auf 1? pro Kilometer kommen, ein Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel auf 60ct. und ein Autofahrer auf 50ct. bis 1ct. pro km - je nach dem Schadstoffausstoss seines Fahrzeugs. Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist ebenfalls vergleichsweise einfach: Es ist bekannt, welches Fahrzeug auf den Arbeitnehmer zugelassen ist, somit ist auch der durchschnittliche Schadstoff-Wert pro km bekannt (falls er das Auto wählt), die gefahrene Strecke ergibt sich an Hand von Tankrechnungen und Kilometerstand des Fahrzeugs. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich leicht an Hand der gelösten Fahrkarten nachweisen und bei Radfahrern ergibt sich eine "plausible Glaubwürdigkeit" bis zu einem gewissen km-Maximum (wenn z.B. jemand angibt täglich 50km mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren, dann klingt das wenig glaubhaft. Im "Notfall" ließe sich ja für Radfahrer z.B. eine Richtlinie zu Mitführung eines zu zertifizierenden GPS Trackers (Kosten: ca. 50?) beschließen, das erscheint mir in Anbetracht der möglichen steuerlichen Vorteile eine zumutbare Anschaffung.) Mit dieser Lösung schlägt man 3 Fliegen mit einer Klappe: 1. Gerechtigkeit für alle, 2. Entlastung der Umwelt und 3. Förderung der Autoindustrie durch erhöhten Anreiz zum Neuwagenkauf!
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Kosten des Arbeitsweges für Pendler
wieder ab dem ersten Kilometer abhängig vom gewählten Verkehrsmittel, d.h. nicht
in Form der bekannten Pendlerpauschale, anerkannt werden.
Zu der öffentlichen Petition gingen 53 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge
ein.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitnehmer
in der Regel nicht die Wahl hätten, ob sie zu ihrem Arbeitsplatz fahren wollten. Auch
bestimme der Arbeitgeber, wo sich ihr Arbeitsplatz befinde. Sie hätten aber sehr wohl
die Wahl des Verkehrsmittels, mit dem sie zur Arbeit gelangten. Mache man die
Pendlerpauschale von der Art des Verkehrsmittels abhängig, könne man eine spür-
bare Umweltentlastung bewirken. Die jeweilige Höhe der Pendlerpauschale könne
sich dabei aus dem Umweltbeitrag des gewählten Fortbewegungsmittels ergeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berück-
sichtigung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) zu folgendem Ergebnis:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az. 2
BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) entschieden, dass die steuerliche
Geltendmachung der Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer mit Artikel 3
Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist
die Entfernungspauschale in allen steuerlichen Verfahren ab dem ersten Kilometer
zu berechnen.
Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichts-
gesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft und wurde von den Finanzverwaltungen der Länder
dadurch umgesetzt, dass sämtliche erstmaligen und ändernden Festsetzungen der
Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume ab 2007 hinsichtlich der Ent-
fernungspauschale vorläufig durchgeführt wurden.
Am 19. März 2009 hat der Deutsche Bundestag beschlossen (Bundestags-Druck-
sache 16/12299), die vorläufige Regelungslage zur Entfernungspauschale durch das
Urteil des BVerfG durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, mit der die Ge-
setzeslage 2006 rückwirkend ab 2007 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt
wird. Es wird also wieder eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von
0,30 ab dem ersten Entfernungskilometer abziehbar sein, durch die sämtliche Auf-
wendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und regel-
mäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte und für Familienheimfahrten entstehen. Die den
Betrag der Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen sind zusätzlich zu
berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung getroffenen
Regelungen sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass für ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Petition. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.