Região: Alemanha

Steuerrecht - Keine Erfassung eines betrieblich genutzten Gebäudeteils als Sonderbetriebsvermögen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Apoiador 38 em Alemanha

A petição foi terminada.

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  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass die reine Büronutzung, wenn sie nicht mehr als 30% der eigengenutzten Wohnimmobilie ausmacht, vom sogenannten Sonderbetriebsvermögen ausgenommen wird. Eine solche Regelung führt zwar zu keinen horrenden Steuerausfällen, dürfte aber letztlich die Finanzverwaltung erheblich entlasten. Mit anderen Worten, wenn ein Eigenheim eine Wohn- und Nutzfläche von 160qm hat, so könnten 30 % = 48 qm als Büroräume vermietet werden, ohne dass Sonderbetriebsvernögen entsteht.

Razões

Nachdem jetzt das Baukindergeld verabschiedet wurde und sehr viele junge Familien dazu in die Lage versetzt werden, ihren Wunsch vom Eigenheim zu erfüllen, hätte ich eine dringende Bitte an die Bundesregierung und die Parteien. Wie Sie wissen, gibt es den Begriff im Steuerrecht des Sonderbetriebsvermögens. Wenn sich also eine junge Frau entschließt, von zu Hause aus zu arbeiten und ihr Büro im eigenen Wohnhaus nutzt, könnte dieses Thema „Sonderbetriebsvermögen“ relevant werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Werkstatt oder ein Büro handelt, die Sache wird Sonderbetriebsvermögen. Wenn jemand eine kleine GmbH oder eine Limited gründet, hat er ähnliche Probleme, wenn er in seinem Haus entsprechende Räume für Büros nutzt. Zunächst ist das keine Gefahr, aber später dann, wenn das Haus vielleicht einmal veräußert werden soll, müssten hier gewerbliche Gewinne versteuert werden. Sowohl das Erfassen des Einstandswertes als auch das spätere Erfassen des Verkehrswertes dürfte noch viele Probleme verursachen und auch oftmals zu einem bösen Erwachen führen. Natürlich ist das Sonderbetriebsvermögen steuerlich sinnvoll, wenn es sich tatsächlich um wesentliche Bestandteile des Betriebes(Werkstatt, Maschinenraum etc.) handelt.

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