Reģions: Vācija

Strafrecht - Einführung eines Straftatbestandes für ausländische Prediger

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
144 Atbalstošs 144 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2019
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird eine Regelung gefordert, nach der ausländische Prediger bestraft werden, die im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung predigen.

Pamatojums

Ich lese im Internet, daß die Bundesregierung (Bundesinnnenministerium) für ausländische Geistliche die Einreisevorschriften ändern wolle, um Deutschkenntnisse zu verlangen.Ich erachte das als zu wenig, um die Hetze gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. ein Agieren zugunsten ausländischer Mächte im Wege des Glaubens zu unterbinden. Besser wäre ein Straftatbestand:"(1) Wer bei der Religionsausübung die freiheitlich - demokratische Ordnung verunglimpft bzw. die Religionsausübung nutzt, um verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen, wird mit .... bestraft.(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. Eine Person handelt, die nur die Staatsangehörigkeit eines nicht - EU - Landes hat2. Eine Person die Handlung vornimmt, wobei mindestens 10 Personen zuhören.Ein schwerer Fall wird mit ... bestraft.(3) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn 1. Zielsetzung der Handlung ist, die im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlung der Frau aus religiösen Gründen zu unterlaufen2. mit der Handlung die Interessen ausländischer Staaten, Religionsbehörden o. ä. verfolgt werden oder es beabsichtigt wird, das Recht der freien Religionsausübung dafür zu nutzen, um Wahlen bzw. das Ansehen von Regierungen bzw. Herrschern von Staaten außerhalb der EU zu beeinflussen3. versucht wird, die in Deutschland erlebte Bildung bzgl. der freiheitlich - demokratischen Grundordnung aus Gründen der Religionsausübung mit dem Ziel zu unterwandern, den Gläubigen ausländische Wertvorstellungen zu vermitteln, die nicht die Werte erreichen, die das Grundgesetz vermittelt. 4. Die Handlung nach Abs. 1 oder 2 in mehr als 3 Fällen wiederholt vornimmt.Ein besonders schwerer Fall wird mit .... (4) Wer nach Abs. 1 bis Abs. 3 strafbar ist, verliert die deutsche Staatsbürgerschaft sofern er eine andere besitzt und das Recht, sich in Deutschland für 10 Jahre nach seiner Verurteilung aufzuhalten, gleichgültig, ob der Betroffene Familie in Deutschland hat oder nicht."

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