Regionas: Vokietija
 

Strafrecht - Keine Löschung "eigener Beiträge" auf sozialen Plattformen durch Parteien

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
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  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai yra internetinė peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija adresuota: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, es für Parteien unter Strafe zu stellen, auf sozialen Plattformen "eigene Beiträge" zu löschen. Durch ein Gericht als strafbar befundene Inhalte sollen gelöscht und als Ersatz ein neuer Beitrag verfasst werden, der neutral nennt, dass ein Beitrag der Partei aufgrund eines strafbaren Inhalts gelöscht werden musste.

Priežastis

=== Hintergrund ===Wahlkampf und Politik rücken immer mehr ins Internet. Dabei werden oftmals Stellungnahmen, aber auch Wahlversprechen oder in den USA sogar politische Entscheidungen online - und nur online - veröffentlicht. Die Profilseite einer Partei ist dabei eine Übersicht aller dieser Beiträge. In letzter Zeit hat es sich zunehmend gehäuft, dass Parteien potentiell strafbare oder zumindest kontroverse Inhalte publiziert haben und diese dann bei aufkeimender Kritik gelöscht haben.=== Ziel ===Um Interessierten die Möglichkeit zu geben sich ein "unbereinigtes" Bild einer Partei machen zu können, sehe ich es als förderlich, ein Verbot des Löschens "eigener Beiträge" zu erlassen.Ausnahmen sollen natürlich strafbare Inhalte sein, insbesondere zum Schutz von Opfern. Hierbei soll der neutrale Hinweis auf den vorherigen, gelöschten, Beitrag dazu dienen, Bürgern das Fehlverhalten der Partei offenzulegen.=== Definitionen ===- Ein "eigener Beitrag" solle aufgefasst werden als Beitrag einer durch die Partei autorisierten Person (oder auch Software/Maschine), eine Autorisierung könnte beispielsweise bei Übergabe der Zugangsdaten vorliegen. Hierbei solle es keine Rolle spielen, ob der Beitrag selbst autorisiert ist, da die Person (oder eben Software/Maschine) zuvor als vertrauenswürdig befunden wurde.Potentielle Ausnahmen können Beiträge von Mitgliedern sein, die aufgrund von Fehlverhaltens zeitnah auf den Beitrag aus der Partei ausgeschlossen wurden oder die zeitnah auf den Beitrag aus der Partei ausgetreten sind und deren Verhalten von der Partei als Fehlverhalten eingestuft wurde.Dies dient dazu, um Personen die Möglichkeit zu nehmen einer Partei kurz vor Austritt gewollt zu schaden. Die Bedingungen dienen zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Ausnahme durch eine Partei.- Als "Profil einer Partei" solle jedes Profil einer Partei (z.B. Bundesvorstand) oder Untereinheit (LVs, OVs, AGs, etc.) in einem sozialen Netzwerk aufgefasst werden. Personen die ein Mandat erlangt haben oder innerparteilich ein Amt inne haben sollen auch unter dieses Gesetz fallen. Hierbei ist jedoch eine Abgrenzung zwischen Privatprofil und öffentlichem Profil mit (mindestens teilweisem) Ziel der Wahlwerbung notwendig.

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Informacija apie peticiją

Peticija pradėta: 2018-04-07
Kolekcija baigiasi: 2018-07-19
Regionas: Vokietija
tema:  

naujienos

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-45-005573
    66121 Saarbrücken
    Strafrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, es für Parteien unter Strafe zu stellen, eigene Beiträge in
    sozialen Netzwerken zu löschen.
    Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Wahlkämpfe und
    Politik zunehmend im Internet stattfänden. In letzter Zeit häuften sich die
    Veröffentlichungen „potentiell strafbarer“ oder „zumindest kontroverser Inhalte“ durch
    Parteien, wobei diese bei aufkommender Kritik gelöscht würden. Um es politisch
    interessierten Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich vor Wahlen ein realistisches
    Bild der Parteien zu machen, wäre es förderlich, das Löschen eigener Beiträge zu
    verbieten. In bestimmten Fällen seien Ausnahmen zuzulassen, beispielsweise wenn ein
    Gericht die Strafbarkeit des Inhalts festgestellt habe oder es sich um Inhalte handele, die
    ein Parteimitglied kurz vor dem Austritt veröffentliche. Im Fall der Löschung eines
    strafbaren Inhalts solle ein neutraler Hinweis auf den gelöschten Beitrag verbleiben.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 34 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
    4 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Petitionsausschuss

    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:
    Ob beziehungsweise wie Beiträge von Nutzern sozialer Netzwerke innerhalb ihres Profils
    wieder gelöscht werden können, richtet sich nach dem zugrunde liegenden
    Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Netzwerk sowie nach den allgemeinen Gesetzen.
    Danach steht es den Nutzerinnen und Nutzern sozialer Netzwerke grundsätzlich frei,
    bestimmte Inhalte auf ihren Profilen wieder zu löschen.
    Nach Auffassung des Petitionsausschusses kommt ein Löschverbot für Parteien auf deren
    Auftritten in sozialen Netzwerken nicht in Betracht. Zur freien Betätigung und zur
    Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes im Sinne des Artikel 21 Absatz 1
    Satz 1 Grundgesetz (GG) gehört es auch, eigene Positionen revidieren und seine Meinung
    im Lichte neuer Tatsachen, Erkenntnisse oder innerparteilicher Mehrheiten ändern zu
    können, zumal die innere Ordnung der Parteien nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG
    demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Darüber hinaus können sich Parteien auf
    die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 19
    Absatz 3 GG berufen. Das vorgeschlagene Verbot, eine online gestellte Meinungsäußerung
    zu löschen, würde es der Partei gebieten, die geäußerte Meinung weiterhin zu verbreiten
    und damit in die Meinungsfreiheit eingreifen. Dieser Eingriff würde schwer wiegen,
    zumal es dem Petitum zufolge vor allem um politische Meinungsäußerungen gehen
    dürfte, für die die Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft von besonderer
    Bedeutung ist.
    Dieser Eingriff wäre allein mit der durch Artikel 21 GG begründeten besonderen
    Pflichtenstellung der Parteien nicht begründbar. Auch die in der Petition genannten und
    im Grundsatz auch verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteressen der
    Allgemeinheit dürften ein Löschverbot nicht tragen, da den Informationsinteressen auch
    ohne ein Löschverbot nahezu gleichermaßen Rechnung getragen werden kann.
    Die Dokumentation von früheren Meinungsäußerungen und Positionen erscheint durch
    die Veröffentlichung und die übliche Archivierung programmatischer Äußerungen der
    Parteien hinreichend gewährleistet, so dass es der Auferlegung besonderer digitaler
    Archivierungspflichten nicht bedarf.
    Petitionsausschuss

    Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Ziel der Petition auch nicht
    mit dem Anliegen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen
    Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) zu vergleichen ist. Während es bei
    der Petition darum geht, dass bestimmten Nutzern sozialer Netzwerke (Parteien) das
    Löschen bestimmter eigener (zulässiger) Inhalte verboten werden soll, geht es bei
    dem NetzDG um einen anderen Fall. Das NetzDG enthält Pflichten, die sich an die
    sozialen Netzwerke selbst richten. Große soziale Netzwerke sollen
    Beschwerdemechanismen einführen, die u. a. sicherstellen, dass strafbare
    (d. h. unzulässige) Inhalte zügig entfernt oder gesperrt werden.
    Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und
    vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der
    Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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