Region: Niemcy

Straßengüterverkehr - Ergänzung des Fahrpersonalgesetzes im Hinblick auf den Nachweis der Fahrzeit zum Firmensitz als Arbeitszeit

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 14 w Niemcy

Petycja została zakończona

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  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Fahrpersonalgesetz dahingehend zu ergänzen, dass auch Fahrer und Beifahrer, die zu ihrem Firmensitz unterwegs sind, um dort ein Fahrzeug zu übernehmen, das unter die Verordnung fällt, diese Fahrzeit als Arbeitszeit nachzuweisen haben, sobald sie mehr als eine Stunde beträgt.

Uzasadnienie

Nach Artikel 9, Abs. 2 der VO (EG) 561/2006 darf die Anreise zu einem unter die Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, nur dann als Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung gewertet werden, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat. Hieraus ergibt sich, dass ein in Bukarest wohnhafter Fahrer, der zu einem Firmensitz in Brüssel fährt, an dem er auch angestellt ist, diese Anfahrtszeit nicht auf dem digitalen Tachographen nachweisen muss, sondern als Ruhezeit gelten lassen darf. So werden in Europa unzählige Fahrer aus Ländern mit einem niedrigeren Lohnniveau angestellt, deren Anfahrtswege zum Betrieb oft viele hundert Kilometer betragen. Da diese aus internen und organisatorischen Gründen die Fahrzeuge nicht mit an ihren Lebensmittelpunkt nehmen können, stellt ihnen ihr Arbeitgeber oft ein entsprechendes Sammeltaxi zur Verfügung, welches sie in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen stattdessen an ihren Wohnort bringt. Oft ist dieses Fahrzeug selbst zu fahren oder die entsprechende Zeit auf dem Beifahrersitz zu verbringen, um anschließend im Sinne des Arbeitgebers den Dienst auf dem Lkw zu verrichten. Die Folge sind nicht selten übermüdete Fahrer, und Fahrerinnen, die am Sonntagabend ihre Tour nach einer Anfahrt von mehreren hundert Kilometern am Firmensitz starten, also dem Sinne nach bereits eine volle oder fast volle Schichtzeit abgeleistet haben, welche nur aus dem Grund nicht zur Geltung kommt, dass das gefahrene Fahrzeug nicht unter die Verordnung fällt und Anfahrtswege vom Lebensmittelpunkt zum Firmensitz im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit gewertet werden. In der Rechtssache C-297/99 wurde hier jedoch eine Ausnahme geschaffen, die auch im Falle eines langen Anfahrtsweges notwendig ist, denn nach dieser weiten Fahrt ist es dem Kraftfahrer/der Kraftfahrerin möglich, noch einmal bis zu 15 Stunden Schichtzeit zu verrichten, bevor er oder sie eine mindestens neunstündige Ruhezeit einzulegen hat, was im Rahme der Erhaltung der Verkehrstüchtigkeit aller Verkehrsteilnehmer nicht möglich sein dürfte. Die Ausnutzung dieser Möglichkeit, also das Verhalten und die dazugehörige Arbeitsweise zeugen nicht nur von einem absolut unverantwortlichen Verhalten des verantwortlichen Unternehmers, für das dem verantwortlichen Unternehmer eigentlich nach den Regeln der Gemeinschaftslizenz ((VO (EG) 1071/2006)) der Berufszugang verwehrt werden sollte, sondern gefährden auch das Recht jedes Einzelnen auf Sicherheit (Menschenrechtscharta Artikel 3) aller anderen Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrers selber und ist darum dringend zu unterbinden.Vgl.:Artikel 9, Abs. 2 der VO (EG) 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im StraßenverkehrRechtssache C-297/99VO (EG) 1071/2006Menschenrechtscharta Artikel 3

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