Kraj : Německo

Straßenverkehrs-Ordnung - Änderung der Straßenverkehrsordnung § 37 (Grünpfeil-Regelung)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Grünpfeil-Regelung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO generell für Fahrradfahrer an Kreuzungen gilt, an denen sich zwei befestigte Fahrradwege rechts der Autofahrerspur kreuzen.

Odůvodnění

Der Grünpfeil ermöglicht Verkehrsteilnehmern an entsprechend gekennzeichneten Lichtzeichenanlagen, unter Berücksichtigung des Querverkehrs auch bei Rot nach kurzem Halt rechts abzubiegen.Im Falle von befestigen Fahrradwegen ist es so, dass diese sich oftmals in einer Mittelposition zwischen dem Fußgängerweg rechter Hand und der Fahrbahn für PKW/LKW/etc. linker Hand befinden. Kreuzen sich zwei derart angelegte Fahrradwege, dann stehen rechtsabbiegende Fahrradfahrer ausschließlich mit dem Fußgängerverkehr im Konflikt, da die Fahrbahnen links der Radwege nicht gekreuzt werden.Eine flächendeckende Grünpfeilregelung, ob mit oder entsprechende Beschilderung, würde den Verkehrsschluss beschleunigen und den oft vorkommenden Rotlichtverstößen rechtsabbiegender Fahrradfahrer vorbeugen.In anderen Ländern ist im Übrigen das Rechtsabbiegen auch bei Rot an Kreuzungen freigegeben, an denen nicht das Gegenteil gesondert ausgewiesen ist (bspw. in den USA). Fahrradspezifische ähnliche Regelungen wie den Grünpfeil gibt es in den Niederlanden und Frankreich.

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