Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der öffentlichen Petition wird die Gleichstellung von Kleintransportern (Sprintern)
mit Lkw hinsichtlich der Geschwindigkeitsvorschriften durch eine Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gefordert.
Der öffentlichen Petition haben sich 264 Mitzeichner angeschlossen.
Der Petent führt zur Begründung seiner Petition aus, durch die Gleichstellung der
Kleintransporter mit Lkw hinsichtlich der Geschwindigkeitsvorschriften könne das
Unfallrisiko von Kleintransportern gesenkt werden. Die fehlende Bindung an eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 bis 100 km/h sei die Ursache für das erhöhte
Unfallrisiko.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) und der Ergebnisse der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses wie
folgt dar:
Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t, die zur
Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind, unterliegen bereits den
Verkehrsvorschriften für Lkw, auch wenn sie als Pkw zugelassen sind. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt für diese Fahrzeuge auf Autobahnen und Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 a i. V. m.
§ 18 Absatz 5 Nummer 1 StVO).
Für Kleintransporter bis 3,5 t zGG gelten dieselben Höchstgeschwindigkeiten wie für
Personenkraftwagen, d. h. sie dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h
fahren; auf Autobahnen gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese Regelung
trägt der Tatsache Rechnung, dass Pkw und Kfz bis zu einem zGG von 3,5 t
technisch vergleichbar sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit damit nicht
zu befürchten ist. Eine Angleichung der Geschwindigkeitsvorschriften an Lkw wie sie
vom Petenten gefordert wird würde dieser technischen Vergleichbarkeit nicht
gerecht werden.
Gegenstand einer intensiven Diskussion war allerdings ein gesetzliches Tempolimit
von 120 km/h bzw. 130 km/h für Kleintransporter dieser Gewichtsklasse auf
Autobahnen. Nach sorgfältiger Abwägung für und wider ein Tempolimit hat sich die
Verkehrsministerkonferenz der Länder dagegen ausgesprochen. Nach einem
Forschungsgutachten
der
Bundesanstalt
für
Straßenwesen
(BASt)
zur
Unfallbeteiligung von Kleintransportern haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ein gesetzliches Tempolimit von 120 km/h bzw. 130 km/h die
Unfallhäufigkeit und Unfallschwere von Kleintransportern auf Autobahnen deutlich
verringern würde. Ein Tempolimit ist zur umfassenden Bekämpfung des Unfallrisikos
von Kleintransportern nicht geeignet, weil der Schwerpunkt des Unfallgeschehens
mit Kleintransportern auf Landstraßen liegt und sich auf Autobahnen insgesamt nur
14 v. H. aller Kleintransporterunfälle ereignen. Davon finden gerade die schweren
Kleintransporterunfälle überproportional häufig auf Autobahnabschnitten statt,
in
denen bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Verkehrszeichen angeordnet
sind. Auffallend häufig ist dies bei Baustellenabschnitten der Fall. Aus diesem Grund
hat die Verkehrsministerkonferenz anstelle eines gesetzlichen Tempolimits für
Kleintransporter mit einem zGG bis 3,5 t die verstärkte Überwachung der Einhaltung
der streckenbezogenen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen gefordert,
von denen heute schon mehr als 1/3 des gesamten Autobahnnetzes betroffen sind.
Hiervon ist eine weitaus höhere W irksamkeit
für die Verringerung der
geschwindigkeitsrelevanten Unfälle auf Autobahnen allgemein und auch speziell von
Kleintransportern zu erwarten.
Durch Änderungen im Straßenverkehrsrecht (vergleiche Bundesgesetzblatt Teil I
2005, Seite 3716) sind auch im Hinblick auf Kleintransporter mehrere Maßnahmen
ergriffen worden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. So wurden beispielsweise
die Bußgeldvorschriften für das Unterschreiten des gesetzlich geforderten
Mindestabstands verschärft, um ein deutlich abschreckendes Signal gegen das
vielfach beobachte Drängeln auf Autobahnen zu setzen. Ferner wurden die
Anforderungen an das verkehrssichere Verstauen der Ladung in § 22 Absatz 1 StVO
präzisiert, da gerade auch bei der Güterbeförderung mit Kleintransportern immer
wieder eklatante Mängel bei der Ladungssicherung bis hin zum Fehlen jeglicher
Sicherung festgestellt wurde.
Das Angebot an Sicherheitstrainings ist ebenfalls erweitert worden. Immer mehr
Fuhrunternehmer ermöglichen ihren Mitarbeitern eine Teilnahme. Die Zahl der
Teilnehmer ist bereits deutlich gestiegen.
Diese Maßnahmen haben den großen Vorteil, dass sie nicht nur auf Autobahnen,
sondern allgemein wirken, mithin auch auf Landstraßen, wo der wirkliche
Schwerpunkt des Unfallgeschehens mit Kleintransportern liegt.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass Fahrzeugführer von Kleintransportern
zwischen 2,8 und 3,5 t zGG nach der Fahrpersonalverordnung die auch für schwere
Lkw geltenden Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben. Auch hierdurch wird ein
Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit geleistet.
Aus den oben dargelegten Gründen vermag der Petitionsausschuss das Anliegen
des Petenten nicht zu unterstützen und empfiehlt daher, das Verfahren
abzuschließen.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt. Ebenso wurde
der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, mehrheitlich abgelehnt.