Straßenverkehrsordnung - Klein-Laster (sog. Sprinter)

Versoeker nie publiek nie
Die petisie is gerig aan
Deutschen Bundestag

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Die petisie is nie toegestaan nie

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Hierdie is 'n aanlyn petisie des Deutschen Bundestags.

Die petisie is gerig aan: Deutschen Bundestag

Mit der Eingabe soll eine Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung dahingehend erreicht werden, dass Klein-Laster (sog. Sprinter) als LKW gelten.

Rede

Durch die Tatsache, dass diese Klein-Laster nicht an die 80-100 KM Geschwindigkeitsbegrenzung sind, entsteht ein erhöhtes Unfallrisiko.

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Inligting oor die petisie

Petisie begin: 2007-07-19
Versameling eindig: 2007-09-11
Streek: Deutschland
kategorie:  

nuus

  • Sascha Simon

    Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird die Gleichstellung von Kleintransportern (Sprintern)
    mit Lkw hinsichtlich der Geschwindigkeitsvorschriften durch eine Änderung der
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gefordert.

    Der öffentlichen Petition haben sich 264 Mitzeichner angeschlossen.

    Der Petent führt zur Begründung seiner Petition aus, durch die Gleichstellung der
    Kleintransporter mit Lkw hinsichtlich der Geschwindigkeitsvorschriften könne das
    Unfallrisiko von Kleintransportern gesenkt werden. Die fehlende Bindung an eine
    Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 bis 100 km/h sei die Ursache für das erhöhte
    Unfallrisiko.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (BMVBS) und der Ergebnisse der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses wie
    folgt dar:

    Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t, die zur
    Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind, unterliegen bereits den
    Verkehrsvorschriften für Lkw, auch wenn sie als Pkw zugelassen sind. Die zulässige
    Höchstgeschwindigkeit beträgt für diese Fahrzeuge auf Autobahnen und Straßen
    außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 a i. V. m.
    § 18 Absatz 5 Nummer 1 StVO).

    Für Kleintransporter bis 3,5 t zGG gelten dieselben Höchstgeschwindigkeiten wie für
    Personenkraftwagen, d. h. sie dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h

    fahren; auf Autobahnen gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese Regelung
    trägt der Tatsache Rechnung, dass Pkw und Kfz bis zu einem zGG von 3,5 t
    technisch vergleichbar sind, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit damit nicht
    zu befürchten ist. Eine Angleichung der Geschwindigkeitsvorschriften an Lkw wie sie
    vom Petenten gefordert wird würde dieser technischen Vergleichbarkeit nicht
    gerecht werden.

    Gegenstand einer intensiven Diskussion war allerdings ein gesetzliches Tempolimit
    von 120 km/h bzw. 130 km/h für Kleintransporter dieser Gewichtsklasse auf
    Autobahnen. Nach sorgfältiger Abwägung für und wider ein Tempolimit hat sich die
    Verkehrsministerkonferenz der Länder dagegen ausgesprochen. Nach einem
    Forschungsgutachten
    der
    Bundesanstalt
    für
    Straßenwesen
    (BASt)
    zur
    Unfallbeteiligung von Kleintransportern haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte
    dafür ergeben, dass ein gesetzliches Tempolimit von 120 km/h bzw. 130 km/h die
    Unfallhäufigkeit und Unfallschwere von Kleintransportern auf Autobahnen deutlich
    verringern würde. Ein Tempolimit ist zur umfassenden Bekämpfung des Unfallrisikos
    von Kleintransportern nicht geeignet, weil der Schwerpunkt des Unfallgeschehens
    mit Kleintransportern auf Landstraßen liegt und sich auf Autobahnen insgesamt nur
    14 v. H. aller Kleintransporterunfälle ereignen. Davon finden gerade die schweren
    Kleintransporterunfälle überproportional häufig auf Autobahnabschnitten statt,
    in
    denen bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Verkehrszeichen angeordnet
    sind. Auffallend häufig ist dies bei Baustellenabschnitten der Fall. Aus diesem Grund
    hat die Verkehrsministerkonferenz anstelle eines gesetzlichen Tempolimits für
    Kleintransporter mit einem zGG bis 3,5 t die verstärkte Überwachung der Einhaltung
    der streckenbezogenen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen gefordert,
    von denen heute schon mehr als 1/3 des gesamten Autobahnnetzes betroffen sind.
    Hiervon ist eine weitaus höhere W irksamkeit
    für die Verringerung der
    geschwindigkeitsrelevanten Unfälle auf Autobahnen allgemein und auch speziell von
    Kleintransportern zu erwarten.

    Durch Änderungen im Straßenverkehrsrecht (vergleiche Bundesgesetzblatt Teil I
    2005, Seite 3716) sind auch im Hinblick auf Kleintransporter mehrere Maßnahmen
    ergriffen worden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. So wurden beispielsweise
    die Bußgeldvorschriften für das Unterschreiten des gesetzlich geforderten
    Mindestabstands verschärft, um ein deutlich abschreckendes Signal gegen das
    vielfach beobachte Drängeln auf Autobahnen zu setzen. Ferner wurden die

    Anforderungen an das verkehrssichere Verstauen der Ladung in § 22 Absatz 1 StVO
    präzisiert, da gerade auch bei der Güterbeförderung mit Kleintransportern immer
    wieder eklatante Mängel bei der Ladungssicherung bis hin zum Fehlen jeglicher
    Sicherung festgestellt wurde.

    Das Angebot an Sicherheitstrainings ist ebenfalls erweitert worden. Immer mehr
    Fuhrunternehmer ermöglichen ihren Mitarbeitern eine Teilnahme. Die Zahl der
    Teilnehmer ist bereits deutlich gestiegen.

    Diese Maßnahmen haben den großen Vorteil, dass sie nicht nur auf Autobahnen,
    sondern allgemein wirken, mithin auch auf Landstraßen, wo der wirkliche
    Schwerpunkt des Unfallgeschehens mit Kleintransportern liegt.

    Abschließend wird darauf verwiesen, dass Fahrzeugführer von Kleintransportern
    zwischen 2,8 und 3,5 t zGG nach der Fahrpersonalverordnung die auch für schwere
    Lkw geltenden Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben. Auch hierdurch wird ein
    Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit geleistet.

    Aus den oben dargelegten Gründen vermag der Petitionsausschuss das Anliegen
    des Petenten nicht zu unterstützen und empfiehlt daher, das Verfahren
    abzuschließen.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
    zur Berücksichtigung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt. Ebenso wurde
    der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
    Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, mehrheitlich abgelehnt.

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