Alueella: Saksa

Streichung von § 27 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Tukeva 8 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

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Mit der Petition wird gefordert, dass § 27 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ersatzlos gestrichen werden. § 27 Absatz 4 WEG wird wie folgt neu gefasst: Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Befugnisse können nicht erweitert werden.

Perustelut

Es ist unerträglich, dass der Verwalter Befugnis zur Instandhaltung und Instandsetzung hat, die er missbrauchen kann, um Maßnahmen durchzuführen, die von uns Eigentümern nicht gewollt und nicht für notwendig gehalten werden. Selbst wenn eine Instandsetzung erforderlich sein sollte, gibt es fast immer mehrere Möglichkeiten, wie die Instandsetzung auszuführen ist. Die Entscheidung darüber, was wann gemacht wird, steht ausschließlich uns Eigentümern zu. Es kann nicht geduldet werden, dass eine Verwaltung hier die eigenen Ansichten durchsetzt, die Eigentümerversammlung umgeht, sich dabei auch noch auf das Gesetz berufen kann und wir Eigentümer dann eine Maßnahme bezahlen müssen, denen wir nicht zugestimmt haben und die wir im Extremfall sogar ablehnen. Wenn ein Verwalter der Meinung ist, dass eine Instandhaltung oder Insandsetzung erforderlich ist, dann soll er eine Eigentümerversammlung einberufen, in der beschlossen wird, was wann und wie gemacht wird. Den Beschluss kann er dann nach § 27 Absatz 1 Nr. 1 WEG durchführen. Eine eigene Zuständigkeit des Verwalters für Instandhaltungen und Instandsetzungen ist nicht nur überflüssig sondern schädlich. Wir Wohnungseigentümer sind nicht die Untertanen unserer Verwaltung sondern diejenigen, die zu entscheiden haben, was wann und wie gemacht wird.

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