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Streichung von Artikel 2 § 1 Absatz (2) des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 podpornik 12 v Nemčija

Zbiranje končano

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Zbiranje končano

  1. Začelo 2020
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog s prejemnikom
  5. Odločitev

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Posredovanje

Mit der Petition wird gefordert, dass die im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020) im Artikel 2 § 1 Absatz (2) enthaltene Formulierung: "Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind." ersatzlos gestrichen wird.

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Der genannte Wortlaut ist eine grob unverhältnismäßige Aufweichung bzw. ein Unterlaufen der insbesondere in § 131 Aktiengesetz (AktG) niedergelegten Auskunftsrechte der Aktionäre.Maßnahmen zum Eingriff in Rechte von Betroffenen müssen geeignet, wirksam und vor allem verhältnismäßig sein. Letzteres ist genau hier nicht mehr der Fall. Das dem Vorstand eingeräumte Recht, nach freiem Ermessen entscheiden zu dürfen, welche Fragen er beantwortet und welche nicht, hat nichts mit dem Ziel der Schaffung von Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung von Hauptversammlungen in Zeiten mit sozialen bzw. kommunikativen Einschränkungen zu tun.Diese Einschränkung schießt weit über das Ziel hinaus, ist bezüglich dessen Erreichung aber nicht relevant bzw. zielführend und daher grob unverhältnismäßig.Es stellt eine höchst fragwürdige Aufweichung verbriefter und - im Interesse der Ausübung einer effektiven Kontrolle der Verwaltung durch die Eigentümer - notwendiger und im übrigen auf Hauptversammlungen auch regelmäßig ausgeübter Kontrollrechte dar. Insbesondere jedoch ist diese sehr weitgehende Formulierung auch aus der Gesetzesbegründung nicht gedeckt.Weder im allgemeinen noch im besonderen Teil wird eine Notwendigkeit für eine so weitgehende Beschränkung der Auskunftverpflichtung des Vorstandes den Aktionären gegenüber erwähnt.Es besteht besondere Eilbedürftigkeit, weil die ersten Hauptversammlungen unter diesem Gesetz bereits in Kürze stattfinden !

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