Región: Alemania
Éxito.
 

Suchtgefahren - Verbot von

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

275 Firmas

Se aceptó la petición.

275 Firmas

Se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2008
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Éxito.

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Besitz sowie der Konsum von "Spice" verboten wird.

Razones.

Viele Jungendliche konsumieren Spice obwohl nachgewiesen wurde, dass es chemische Inhaltsstoffe enthält und sehr gefährlich ist. Dadurch, dass es in Deutschland legal ist, fällt es den Jugendlichen leicht, an Spice zu kommen.

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Detalles de la petición

Petición iniciada: 16/12/2008
Fin de la colección: 23/02/2009
Región: Alemania
Categoría, Tema:  

Noticias

  • Jasmin Kalusche

    Suchtgefahren Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Besitz sowie der Konsum von
    "Spice" verboten wird.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 275 Mitzeichnern unterstützt wird
    und zu 30 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Im Einzelnen wird vorgetragen, dass viele Jugendliche Spice konsumieren, obwohl
    nachgewiesen worden sei, dass es chemische Inhaltsstoffe enthalte und sehr ge-
    fährlich sei. Dadurch, dass es in Deutschland legal sei, falle es den Jugendlichen
    leicht, an Spice zu kommen.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug ge-
    nommen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
    menfassen:

    Räuchermischungen, die unter anderem unter der Bezeichnung Spice in Verkehr
    sind, unterfallen seit dem 22. Januar 2009 den Regelungen der 22. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (22. BtMÄndV). Mit der Eil-Ver-
    ordnung werden fünf jüngst in Proben dieser Produkte analysierte, synthetisch her-
    gestellte Stoffbeimischungen den Verbots- und Strafregelungen des Betäubungs-
    mittelgesetzes (BtMG) unterstellt. Damit ist jede Form von unerlaubter Herstellung,
    Handel und Besitz nach dem BtMG untersagt. Die Eil-Verordnung gilt zunächst be-
    fristet für ein Jahr; sie wird innerhalb eines Jahres durch eine dauerhafte Regelung
    abgelöst. Zudem hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
    zwei bestimmte Spice-Produkte mit bundeseinheitlicher Wirkung dem Arz-
    neimittelgesetz (AMG) unterstellt. Damit ist das Inverkehrbringen dieser Produkte
    auch nach dem AMG verboten.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da dem Anliegen der Petentin entsprochen worden ist.

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