Regione: Germania

Tierschutz - Überarbeitung des Sodomiegesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
178 Supporto 178 in Germania

La petizione è conclusa

178 Supporto 178 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Überarbeitung des Sodomiegesetzes

Motivazioni:

Sexuelle Handlungen an und mit TierenSie geschehen im Verborgenen und sind schwer nachzuweisen, doch es gibt sie: Sexuelle Handlungen an Tieren - als Sodomie oder Zoophilie bezeichnet. Die Tiere sind dem Menschen dabei völlig hilflos ausgeliefert und leiden. Viele Zoophile bräuchten psychologische Hilfe.In der Schweiz und in Großbritannien verboten, sind sexuelle Handlungen an Tieren hierzulande nicht mehr zwangsläufig strafbar, sondern nur dann, wenn erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier nicht nachweisbar sind. Seit der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz ins Grundgesetz 2002, wonach Tiere stärker als bisher geschützt werden sollen, existiert hier eine eklatante Gesetzeslücke.Der Grundgedanke des ethischen Tierschutzes verpflichtet uns, in unserer Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf, es vor vermeidbarem Leid zu bewahren. Dies kann nicht auf erhebliche, sichtbare Schäden beschränkt bleiben, sondern muss auch psychische Schäden von Tieren mit einbeziehen. Grundsätzlich gilt nach dem Tierschutzgesetz das Verbot jeglicher Leidenszufügung. Die bisherige Gesetzeslage, die den Nachweis erheblicher Schmerz- und Leidenszufügungen voraussetzt, erschwert es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, in der Regel der Polizei, den Tierquälern und Tierschändern rigoros das Handwerk zu legen.TierschutzgesetzMit der Änderung des Tierschutzgesetzes 2013 ist Sodomie in den Verbotskatalog des § 3 aufgenommen worden. Als Ordnungswidrigkeit ist die Tat aber nur mit einer Geldbuße belegt. Es bleibt dabei, dass die Misshandlung nur bei Zufügung von sichtbaren Schmerzen oder Schäden als Straftat geahndet werden kann. Aus unserer Sicht sollten sexuelle Handlungen an Tieren ausnahmslos als Straftat gelten.

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