Regione: Vokietija

Überarbeitung der Reform der Psychotherapeutenausbildung

Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Palaikantis 39 in Vokietija

Rinkimas baigtas

39 Palaikantis 39 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

persiuntimas

Mit dieser Petition wird gefordert, dass alle Studierenden der Fächer Psychologie, (Sozial-) Pädagogik/Soziale Arbeit und Erziehungswissenschaften, die ihr Studium im Wintersemester 20/21 am 1. Oktober 2020 begonnen haben, in die Übergangszeit von 12 Jahren einbezogen werden und nach dem alten Psychotherapeutengesetz vom 18. April 2016 studieren und ihr Studium abschließen dürfen.

Priežastis

Studierende, die ihr Studium der Psychologie, (Sozial-) Pädagogik/Soziale Arbeit oder Erziehungswissenschaften am 01.09.2020 oder später begonnen haben, können nicht mehr nach der alten Reform die Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn absolvieren, obwohl Studierende der oben genannten Studiengänge nach dem Bachelor- und Masterabschluss dazu qualifiziert waren, eine Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn zu absolvieren. Die neue Reform wurde am 01.09.2020 im Bundestag verabschiedet. Aufgrund mangelnder Informationen hatten die Studierenden sich zu diesem Zeitpunkt bereits für diese Studiengänge entscheiden und bewerben müssen - unwissend, dass sie den Beruf des/der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn nicht mehr werden ausführen können (allgemeine Bewerbungsfristen Wintersemester: 15.04.-15.07.).Im Zeitraum der Bewerbungsfristen konnten trotz intensiver Recherche, sowohl telefonisch als auch auf Internetseiten und bei verschiedenen Beratungsstellen, keine bzw. unvollständige Informationen zu den bevorstehenden Änderungen, vor allem für die Studiengänge (Sozial-) Pädagogik / Soziale Arbeit oder Erziehungswissenschaften, gefunden werden. Nach Artikel 12 Grundgesetz besteht das Recht auf freie Berufswahl. Durch die neue Reform wird dieses Recht allein aufgrund eines späteren Studienbeginns eingeschränkt. Die Regelung ist folglich zu korrigieren.

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