Région: Allemagne

Unterhaltsvorschussgesetz - Keine Minderung des Unterhaltsvorschusses durch vereinbarte Kindergelderhöhungen im Koalitionsvertrag

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Soutien 61 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

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  1. Lancé 2019
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kindergelderhöhung (zum 1. Juli 2019 um zehn Euro, zum 1. Januar 2021 um 15 Euro) nicht zu einer Minderung des Unterhaltsvorschusses führt.

Raison

Gem. des Koalitionsvertrages ist es das Ziel der Regierung, Familien "zu stärken und zu entlasten". Ferner heißt es: "Wir werden alle Familien finanziell entlasten". Eine finanzielle Entlastung kommt jedoch bei einkommensschwachen Familien nicht an. Denn eine Erhöhung des Kindergeldes in Kombination mit der Minderung des Unterhaltsvorschusses bedeutet für diese Familien resp. Alleinerziehenden eine Plus-Minus-Null-Rechnung. Die 10 Euro Plus beim Kindergeld, werden den Alleinerziehenden durch die Minderung des Unterhaltsvorschusses um 10 Euro quasi wieder weggenommen. Alleinerziehenden kommen die Steuerüberschüsse daher nicht zugute. Die Kindergelderhöhung bevorzugt nur reiche Familien, die keine weiteren Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen und denen die Erhöhung nicht wieder weggenommen werden kann; einkommensstarke Familien, die im Grunde nicht einmal auf Kindergeld angewiesen sind. Daher darf eine Kindergelderhöhung nicht zur Minderung des Unterhaltsvorschusses führen. Zumal nicht vergessen werden darf, dass der unterhaltspflichtige Elternteil mehr von der Kindergelderhöhung profitiert als das Kind. Das hälftige Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung angerechnet, wodurch der Unterhalt (wenn auch minimal) durch die Kindergelderhöhung geschmälert wird. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird entlastet. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, muss weiterhin allein für die übrigen Kosten aufkommen und erwartet keine weitere Unterstützung.

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