Urheberrecht - Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
62.842 Unterstützende 62.842 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

62.842 Unterstützende 62.842 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die sogenannte GEMA-Vermutung (§13c UrhWahrnG) aufzuheben und somit die Umkehr der Beweislast als unzulässig zu erklären.

Begründung

Die GEMA umschließt ca. 57.000 Künstler, was nur noch einen geringen Bruchteil, der internationalen und vor allem im Internet vertretenen Künstler, ausmacht.Durch die der Umkehr der Beweislast müssen Internetdienste, Konzerte, Clubs und Bars die GEMA-Vermutung widerlegen, um von jeglichen GEMA Gebühren befreit zu sein.Dies erfordert einen enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand seitens der Veranstalter, da für jedes einzelne Lied alle beteiligten Urheber vorgelegt und auf GEMA-Mitgliedschaft überprüft werden müssen.Zusätzlich wird aufgrund der GEMA-Vermutung in Streitfällen, wie z.B. unbekannten Urhebern, zugunsten der GEMA entschieden.Die GEMA-Vermutung ist ein veraltetes Gesetz, das in dieser Form im 21. Jahrhundert nichts mehr zu suchen hat.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-041870Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit es um eine zukünftige Anpassung der Rechtslage an den sich verän-
    dernden Musikmarkt geht;
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die sogenannte GEMA-Vermutung (§ 13c UrhWG)
    aufzuheben und somit die Umkehr der Beweislast als unzulässig zu erklären.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, infolge der Umkehr der
    Beweislast müssten Internetdienste, Konzertveranstalter... weiter

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