Região: Alemanha
 

Urheberrecht - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

O requerente não é público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag

295 Assinaturas

A petição não foi aceite.

295 Assinaturas

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Enviado
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

A petição é dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ihre Berechtigtenversammlung einmal jährlich abhält und dass das Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) um eine entsprechende Bestimmung ergänzt wird.

Razões

Die 1959 von der Deutschen Orchestervereinigung e.V. (DOV) und dem Bundesverband der Musikindustrie e.V. (BVMI). gegründete GVL (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) verwertet die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (Zweitverwertung). Das interne Regelwerk der GVL hat sich in den letzten 50 Jahren kaum verändert; dies gilt insbesondere für die Möglichkeiten der Berechtigten, ihre Anliegen und Wünsche gegenüber der GVL zu artikulieren und in demokratischer Weise auf die Entscheidungen der GVL Einfluss zu nehmen.Die GVL verfügt zwar über einen Beirat, dessen Mitglieder aber nur zur Hälfte gewählt werden – die andere Hälfte der Mitglieder wird von der GVL berufen. In diesem Beirat werden die Berechtigten über die von ihnen gewählten Delegierten jedoch nur mittelbar und unzulänglich vertreten. Eine direkte Artikulation der Berechtigten ist nur in der Berechtigtenversammlung möglich, die alle drei Jahre stattfindet.Die jüngst erfolgte Umstellung von der seit Jahrzehnten bewährten Zuschlagsverteilung auf eine trackbezogene Verteilung der GVL hat unzählige Probleme verursacht, die die GVL nicht lösen kann oder will. So funktioniert weder das elektronische Meldesystem ArtSys (das bislang ergebnislos von der Staatsaufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt beanstandet wurde) noch liegen ordnungsgemäße Verteilungspläne vor. Wie die chaotisch abgelaufene Berechtigtenversammlung im Mai dieses Jahres zeigt, besteht ein erheblicher Unmut aller Berechtigten darüber, wie sorglos die GVL mit ihren Rechten und Ansprüchen umgeht. Wegen der GmbH-spezifischen Binnenstrukturen ist die Geschäftsführung der GVL kaum kontrollierbar und kann schalten und walten, wie sie möchte.Dass sich die Berechtigten nur alle drei Jahre gegenüber der Geschäftsführung der GVL artikulieren können, ist bei weitem nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr, dass jedes Jahr eine Berechtigtenversammlung durchgeführt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Geschäftsführung die Anliegen der Berechtigten ernst nimmt und sich diesen nicht verschließen kann. Allein die Gesellschaftsform eines wirtschaftlichen Vereines scheint im Vergleich zu einer GmbH geeignet, die erheblichen Probleme in Bezug auf die Binnendemokratie zu mildern und die Mitwirkung der Berechtigten in der GVL zu gewährleisten. Die Enquĕte-Kommission des Deutschen Bundestages zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (BT-Drs. 16/7000, u.a. S. 267) hatte die Forderung erhoben, dass die Berechtigten umfassend repräsentiert werden. Das ist nur der Fall, wenn sie sich einmal jährlich in einer Berechtigtenversammlung äußern dürfen. Der Petitionsausschuss wird gebeten, dies zu unterstützen.

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Detalhes da petição

Petição iniciada: 21/07/2012
Fim da coleta: 26/09/2012
Região: Alemanha
Categoria:  

Novidades

  • Pet 4-17-07-44-039730

    Urheberrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweisen entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
    (GVL) ihre Berechtigtenversammlung einmal jährlich abhält und dass das Gesetz
    über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
    (UrhWahrnG) um eine entsprechende Bestimmung ergänzt wird.
    Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die Möglichkeiten der Berechtigten der
    GVL, die nicht zugleich Mitglieder der Gesellschaft sind, ihre Anliegen gegenüber der
    Gesellschaft vorzutragen und auf deren Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
    unzureichend seien. Dies könne derzeit nur auf der alle drei Jahre stattfindenden
    Berechtigtenversammlung geschehen. Zudem habe die Enquete-Kommission des
    Deutschen Bundestages zur Wahrnehmung von Urheberrechten die Forderung
    erhoben, eine umfassende Repräsentanz der Berechtigten sicherzustellen. Dies
    gelänge jedoch nur, wenn diese sich einmal jährlich in einer Versammlung äußern
    könnten.
    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 295 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
    Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der

    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
    Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Februar
    2016 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des
    Ausschusses, Drs. 18/8268). Das Plenum des Ausschusses befasste sich mit dem
    sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der
    167. Plenarsitzung vom 28. April 2016)
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der von
    der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
    wie folgt zusammenfassen:
    Die Petition betrifft den Bereich der Mitbestimmung der Wahrnehmungsberechtigten
    einer Verwertungsgesellschaft, die nicht zugleich auch Mitglied der Gesellschaft im
    rechtlichen Sinne sind. Die Möglichkeit der Einflussnahme dieser sog. „berechtigten
    Nichtmitglieder“ auf die Verwertungsgesellschaft wird im deutschen
    Wahrnehmungsrecht über eine gemeinsame Vertretung gewährleistet, § 6
    Absatz 2 UrhWahrnG. Der Gesetzgeber hat den Verwertungsgesellschaften einen
    weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Vertretung
    eingeräumt. Maßgeblich ist, dass die Einflussnahme der berechtigten Nichtmitglieder
    auf die Willensbildung und die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft in
    angemessenem Umfang sichergestellt wird. Dies geschieht bei der GVL bislang wie
    folgt:
    Die gemeinsame Vertretung – hier: Beirat – setzt sich aus zwölf von den
    Gesellschaftern berufenen und zwölf von den Berechtigen gewählten Mitgliedern
    zusammen. Gemäß § 8 Absatz 5 des Gesellschaftervertrags ist der Beirat
    mindestens einmal jährlich und immer dann einzuberufen, wenn mindestens die
    Hälfte der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt. Aufgrund der paritätischen
    Besetzung können die berechtigten Nichtmitglieder den Beirat demnach jederzeit
    selbstständig einberufen, indem sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag
    stellen.
    Ferner wird die in der Empfehlung der Enquete-Kommission „Kultur für Deutschland“
    geforderte umfassende Repräsentanz der berechtigten Mitglieder dadurch erreicht,
    dass nach § 8 Absatz 1 Ziffer b) des Gesellschaftsvertrags aus jeder der in der GVL
    vertretenen Berechtigungsgruppen (u. a. Tonträgerhersteller, Schauspieler,
    Instrumentalsolisten etc.) mindestens ein Vertreter in den Beirat gewählt wird.

    Allerdings fallen die Mitbestimmungsrechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied
    einer Verwertungsgesellschaft sind, zugleich in den Regelungsbereich der am
    10. April 2014 in Kraft getretenen „Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung
    von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von
    Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im
    Binnenmarkt“ (VG-Richtlinie).
    Die Vorgaben der VG-Richtlinie wurden zwischenzeitlich umgesetzt.
    Am 1. Juni 2016 ist das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
    verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
    (Verwertungsgesellschaftengesetz, VGG) in Kraft getreten (BGBl. I S. 1190). Die mit
    der Petition geforderte Stärkung der Binnendemokratie in Verwertungsgesellschaften
    ist ein wichtiges Anliegen des VGG.
    Wie das bisherige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz schreibt auch das VGG keine
    bestimmte Rechtsform für Verwertungsgesellschaften vor. Deshalb können
    Verwertungsgesellschaften auch künftig als GmbH organisiert sein. Zugleich stärkt
    das VGG aber die Mitwirkungsrechte der Rechteinhaber, die keinen formellen
    Mitgliedschaftsstatus haben, im Fall einer GmbH – wie die GVL– also die Rechte
    derjenigen, die nicht Gesellschafter der GmbH sind. Hervorzuheben sind folgende
    Neuregelungen:
    Das VGG erleichtert den Zugang zum Mitgliedsstatus: Nach § 13 Absatz 1 Satz 2
    VGG muss eine Verwertungsgesellschaft ihre Mitglieder nach Kriterien wählen, die
    objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und die im Statut der
    Verwertungsgesellschaft veröffentlicht wurden.
    Berechtigte, die die Mitgliedschaftsbedingungen nicht erfüllen, erhalten verstärkte
    gesetzliche Mitwirkungsrechte: Nach § 16 Satz 1 VGG müssen die
    Verwertungsgesellschaften angemessene und wirksame Verfahren vorsehen, um die
    Mitwirkung aller Berechtigten am Entscheidungsfindungsprozess zu gewährleisten.
    Nach § 20 VGG wählen Berechtigte, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft
    sind, Delegierte. Diese Delegierten nehmen an der Mitgliederversammlung teil (§ 20
    Absatz 2 Nr. 3 VGG). An bestimmten wichtigen Entscheidungen der
    Verwertungsgesellschaft wirken sie stimmberechtigt mit, etwa an Entscheidungen
    über den Verteilungsplan und über Tarife. Bei anderen Entscheidungen haben sie
    beratenden Status.

    Eine jährliche Berechtigtenversammlung, wie mit der Petition fordert, sieht das VGG
    nicht vor. Nach § 20 Absatz 1 VGG müssen die Berechtigten mindestens alle vier
    Jahre zusammenkommen, um ihre Delegierten zu wählen. Dieser Turnus geht auf
    Artikel 8 Absatz 11 der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie 2014/26/EU zurück. Ein
    häufigeres Zusammentreffen scheint auch insofern nicht erforderlich, als in der
    Zwischenzeit die Delegierten die Interessen der Berechtigten wahrnehmen.
    Die zuvor geschilderten Maßgaben entsprechen der VG-Richtlinie 2014/26/EU, die
    das VGG umsetzt. Die deutschen Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ihre
    Binnenverfassung nach § 134 VGG unverzüglich diesen neuen gesetzlichen
    Bestimmungen anzupassen.
    Damit wird dem Anliegen der Petition teilweise Rechnung getragen.
    Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
    dargestellten Hintergrund die weitere Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt
    der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist.
    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
    – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
    überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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