Urheberrecht - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
295 Unterstützende 295 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

295 Unterstützende 295 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ihre Berechtigtenversammlung einmal jährlich abhält und dass das Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) um eine entsprechende Bestimmung ergänzt wird.

Begründung

Die 1959 von der Deutschen Orchestervereinigung e.V. (DOV) und dem Bundesverband der Musikindustrie e.V. (BVMI). gegründete GVL (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) verwertet die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (Zweitverwertung). Das interne Regelwerk der GVL hat sich in den letzten 50 Jahren kaum verändert; dies gilt insbesondere für die Möglichkeiten der Berechtigten, ihre Anliegen und Wünsche gegenüber der GVL zu artikulieren und in demokratischer Weise auf die Entscheidungen der GVL Einfluss zu nehmen.Die GVL verfügt zwar über einen Beirat, dessen Mitglieder aber nur zur Hälfte gewählt werden – die andere Hälfte der Mitglieder wird von der GVL berufen. In diesem Beirat werden die Berechtigten über die von ihnen gewählten Delegierten jedoch nur mittelbar und unzulänglich vertreten. Eine direkte Artikulation der Berechtigten ist nur in der Berechtigtenversammlung möglich, die alle drei Jahre stattfindet.Die jüngst erfolgte Umstellung von der seit Jahrzehnten bewährten Zuschlagsverteilung auf eine trackbezogene Verteilung der GVL hat unzählige Probleme verursacht, die die GVL nicht lösen kann oder will. So funktioniert weder das elektronische Meldesystem ArtSys (das bislang ergebnislos von der Staatsaufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt beanstandet wurde) noch liegen ordnungsgemäße Verteilungspläne vor. Wie die chaotisch abgelaufene Berechtigtenversammlung im Mai dieses Jahres zeigt, besteht ein erheblicher Unmut aller Berechtigten darüber, wie sorglos die GVL mit ihren Rechten und Ansprüchen umgeht. Wegen der GmbH-spezifischen Binnenstrukturen ist die Geschäftsführung der GVL kaum kontrollierbar und kann schalten und walten, wie sie möchte.Dass sich die Berechtigten nur alle drei Jahre gegenüber der Geschäftsführung der GVL artikulieren können, ist bei weitem nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr, dass jedes Jahr eine Berechtigtenversammlung durchgeführt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Geschäftsführung die Anliegen der Berechtigten ernst nimmt und sich diesen nicht verschließen kann. Allein die Gesellschaftsform eines wirtschaftlichen Vereines scheint im Vergleich zu einer GmbH geeignet, die erheblichen Probleme in Bezug auf die Binnendemokratie zu mildern und die Mitwirkung der Berechtigten in der GVL zu gewährleisten. Die Enquĕte-Kommission des Deutschen Bundestages zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (BT-Drs. 16/7000, u.a. S. 267) hatte die Forderung erhoben, dass die Berechtigten umfassend repräsentiert werden. Das ist nur der Fall, wenn sie sich einmal jährlich in einer Berechtigtenversammlung äußern dürfen. Der Petitionsausschuss wird gebeten, dies zu unterstützen.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-039730

    Urheberrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweisen entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
    (GVL) ihre Berechtigtenversammlung einmal jährlich abhält und dass das Gesetz
    über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
    (UrhWahrnG) um eine entsprechende Bestimmung ergänzt wird.
    Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die Möglichkeiten der Berechtigten der
    GVL, die nicht zugleich Mitglieder der Gesellschaft sind, ihre Anliegen gegenüber der
    Gesellschaft... weiter

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