Alueella: Bundesrepublik Deutschland
Kuva vetoomuksesta Verbot von Unterbringungsurteilen gegen Personen, die der Gutachter nicht selbst gesehen hat.

Verbot von Unterbringungsurteilen gegen Personen, die der Gutachter nicht selbst gesehen hat.

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  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

Gesetzliche Normen sind dahingehend zu ändern, dass es verboten wird, Personen in psychiatrische Einrichtungen unterzubringen, die der sachverständige Gutachter vor der Erstellung seines Gutachtens selbst nicht zu Gesicht bekommen hat.

Perustelut

Unzählige Male sind in Deutschland aufgrund von Beschlüssen bzw. Urteilen deutscher Landgerichte Personen in psychiatrische Einrichtungen untergebracht worden, die der sachverständige Gutachter vor seinem Gutachten niemals zu Gesicht bekommen hat. Der sachverständige Gutachter hat sein Gutachten aufgrund von Gutachten anderer Ärzte angefertigt. Der derzeit prominente Fall ist der Fall des Gustl Mollath, der derzeit durch die Medien geht. Gustl Mollath ist seit dem 27.2.2006 in Bayern inhaftiert, von 2006 bis 2009 in der geschlossenen Abteilung der forensischen Psychiatrie in Straubing und seit dem 14.5.2009 im Maßregelvollzug der forensischen Psychiatrie der BKH Bayreuth. Ausgangspunkt ist ein Strafurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, welches Mollath aufgrund der Hauptverhandlung am 8.8.2006 als schuldunfähig vom Vorwurf der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner damaligen Ehefrau freisprach, aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete. Mittlerweile geht selbst die Staatsanwaltschaft von der Richtigkeit der Vorwürfe von Mollath gegen seine Ehefrau aus und betreibt mit anderen ein Wiederaufnahmeverfahren. Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in eine psychiatrischen Einrichtung ist mit Freiheitsentzug gleichzusetzen. Dies ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Person. Deshalb ist ein solcher Eingriff nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn es hierzu materiell-rechtliche Gründe gibt. Gerichte stützen sich in der Regel auf sachverständige Gutachten. Ein solches Gutachten soll nur dann vor Gericht Anerkennung finden, wenn der Gutachter bei der Erstellung seines Gutachtens die betreffende Person auch selbst zu Gesicht bekommen hat. Ein aufgrund eines "Phantomgutachtens" zu ergehendes Unterbringungsurteil in eine psychiatrische Einrichtung muss als Verstoß gegen Art. 2 Grundgesetze und somit als rechtswidrig angesehen werden.

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