Verbraucherschutz - Einsatz von Bioplastik-Verpackungen

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  1. 시작됨 2012
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  4. 대화
  5. 완성된

이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

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Schutz der Verbraucher durch Verpflichtung der Hersteller von Lebensmitteln zum Einsatz von Bioplastik-Verpackungen

이유

Mineralölbasierende Kunststoffverpackungen geben bei ihrer Herstellung verwendete Chemikalien (Phtalate, Bisphenol A) an den Verpackungsinhalt ab, also unsere Nahrungsmittel. Dessen Belastung für den menschlichen Körper sind durch mehrere Langzeitstudien nachgewiesen: Verminderung der Fertilität, Krebs, Gewichtszunahme, Depressionen, Kopfschmerzen, Allergien, Asthma, etc. Durch einen Einsatz von Plastik aus Stärke (Bioplastik) lässt sich diese Belastung (insbesondere ist sie für Kinder in der frühen Entwicklung schädlich) vermeiden.

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2012. 11. 29.
수집 종료: 2013. 01. 11.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Pet 3-17-10-7125-045023Verbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
    Begründung
    Der Petent möchte erreichen, dass die Hersteller von Lebensmitteln zur Verwendung
    von Verpackungen aus Bioplastik verpflichtet werden.
    Er führt aus, dass auf Mineralöl basierende Kunststoffverpackungen Chemikalien wie
    Phtalate und Bisphenol A an die Nahrungsmittel abgeben, die darin verpackt sind.
    Hierdurch werde die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigt. Durch eine
    Verwendung von Plastik aus Stärke ließe sich diese Belastung vermindern.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 267 Mitzeichnende haben
    das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
    dargestellte Ergebnis:
    Verpackungsmaterialien für Lebensmittel sind so herzustellen, dass sie unter
    normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile an
    Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu
    gefährden. Weiterhin dürfen sie keine unvertretbare Veränderung der
    Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung der so genannten
    organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel, d.h. eine Beeinträchtigung in
    Bezug auf Eigenschaften wie Geschmack, Aussehen, Geruch und Farbe,
    herbeiführen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
    Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004
    über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
    Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und
    89/109/EWG. In Umsetzung dieser Regelungen ist es nach § 31 Abs. 1 des

    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches verboten,
    Materialien und Gegenstände, die diese Anforderungen nicht erfüllen, als
    Bedarfsgegenstände zu verwenden. Für die angesprochenen
    Kunststoffverpackungen gelten über diese allgemeinen Anforderungen hinaus die
    speziellen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom
    14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu
    bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese Verordnung
    enthält u.a. ein Verzeichnis von Stoffen, die bei der Herstellung von Kunststoff
    verwendet werden dürfen. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stoffe werden
    durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umfassend
    geprüft. Falls es erforderlich ist, werden die Zulassungen auf bestimmte
    Anwendungen beschränkt. Zudem sind Höchstmengenregelungen zu beachten.
    Diese Verzeichnisse werden regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen
    technischen Kenntnisse angepasst. Die Vorschriften sollen verhindern, dass
    Stoffübergänge auf Lebensmittel stattfinden, die Verbraucherinnen und Verbraucher
    gefährden. Auch die mit der Petition angesprochenen Phtalate und Bisphenol A sind
    spezifisch geregelt und mit Auflagen versehen, die die Sicherheit gewährleisten.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass eine Verwendung von Bisphenol A zur
    Produktion von Babyfläschchen aus Vorsorgegründen EU-weit bereits vor längerer
    Zeit verboten worden ist. Seit dem 1. Juni 2011 dürfen Babyfläschchen, bei deren
    Herstellung Bisphenol A verwendet wurde, in der EU und damit auch in Deutschland
    nicht mehr verkauft werden. Die EFSA führt in Bezug auf Bisphenol A derzeit eine
    Neubewertung durch, da neue wissenschaftliche Studien vorliegen. Einfließen sollen
    neue Erkenntnisse über Wirkungen im Niedrigdosisbereich. Diese Wirkungen sind
    derzeit wissenschaftlich umstritten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist von
    deutscher Seite an den Arbeiten beteiligt und in ständigem Austausch im Hinblick auf
    die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass auf europäischer Ebene Änderungen
    der Rechtslage zu erwarten sind, sofern sich bei der Neubewertung herausstellt,
    dass eine Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher vorliegen könnte. Der
    Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition dem Europäischen Parlament
    zuzuleiten.Begründung (pdf)

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