Región: Alemania
Éxito.
 

Verbraucherschutz - Verpackungsgrößen 'Mogelpackungen' und Angaben zu Inhaltsstoffen von Lebensmitteln

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

1.106 Firmas

Se aceptó la petición.

1.106 Firmas

Se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2009
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Éxito.

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Verpackungen von Lebensmitteln und die Auszeichnung in Supermärkten eindeutig und lesbar zu sein hat. Außerdem kann es nicht angehen, dass Firmen "Mogelpackungen auf den Markt bringen ohne auf eine neue Abfüllungen hinzuweisen.

Razones.

Durch die Aufhebung von vorgeschriebenen Verpackungsgrößen wird es zunehmend schwieriger zu erkennen, wieviel man wirklich bekommt. Auch Angaben zu den Inhaltsstoffen verwirren durch Portionsangaben. Für Lebensmittel sollte generell eine Angabe pro 100 g in Bezug auf Fettgehalt und ähnliches erfolgen. Wir eine Verpackungsgröße geändert bzw. die Anzahl in einer Verpackung so muss dies deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Ansonsten würde durch "Mogelpackungen" dem Verbraucher zunehmend das Vertrauen in Geschäfte genommen. Die Preise im Supermarkt müssen Angaben zu Preis pro 100 g oder pro 1 kg oder pro 1 L enthalten. Dieser Preis und die Einheitenangabe müsse in einer Mindestgröße vorhanden sein und gut lesbar. Außerdem ist ein einheitlicher Aufbau dringen notwendigen für bessere Orientierung des Kundens. Durch die kleinere Größe der Angabe wir auch Altersdiskriminierung ermöglicht.

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Detalles de la petición

Petición iniciada: 17/11/2009
Fin de la colección: 11/01/2010
Región: Alemania
Categoría, Tema:  

Noticias

  • Ulrich Scharfenort

    Mess- und Eichwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist

    Begründung

    Mit der Eingabe werden eindeutige Angaben auf Lebensmittelverpackungen sowie
    eindeutige und lesbare Preisauszeichnungen in Supermärkten gefordert. Außerdem
    sollen Firmen verpflichtet werden, auf neue Abfüllungen hinzuweisen.

    Zu dieser Thematik liegt dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
    1.106 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträgen vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es durch die
    Aufhebung von vorgeschriebenen Verpackungsgrößen zunehmend schwieriger sei,
    zu erkennen, wie viel von einem Produkt man wirklich erhalte. Auch Angaben zu den
    Inhaltsstoffen würden durch Portionsangaben verwirren. Für Lebensmittel solle
    daher generell eine Angabe pro 100 Gramm in Bezug auf Fettgehalt und Ähnliches
    erfolgen. Sofern eine Verpackungsgröße bzw. die Anzahl
    in einer Verpackung
    geändert werde, müsse dies deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet werden.
    Anderenfalls würde dem Verbraucher durch Mogelpackungen zunehmend das
    Vertrauen in Geschäfte genommen. Weiterhin müssten die Preise im Supermarkt
    Angaben zum Preis pro 100 Gramm, ein Kilogramm oder einen Liter enthalten.
    Dieser Preis und die Einheitenangabe müssten in einer Mindestgröße vorhanden
    und gut
    lesbar sein. Außerdem sei ein einheitlicher Aufbau zur besseren
    Orientierung der Kunden dringend notwendig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Petentenvortrages wird auf die Petition
    verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für W irtschaft und Technologie (BMW i) wie
    folgt zusammenfassen:

    in Verbindung mit
    (Eichgesetz (EichG)
    Das bisherige Fertigpackungsrecht
    Fertigpackungsverordnung) sah für viele Erzeugnisse in Fertigpackungen (vor allem
    Lebensmittel)
    teils
    zwingende,
    teils optional
    vorgegebene Packungsgrößen
    (sogenannte Nennfüllmengen) vor, um dem Verbraucher durch standardisierte
    Größen den Preisvergleich zu erleichtern. Mit der zwingenden Umsetzung der
    Richtlinie 2007/45/EG, welche eine Harmonisierung in diesem Bereich vorsieht,
    wurden die Größenvorgaben (im Anhang zur Fertigpackungsverordnung) im Jahr
    2009 weitgehend aufgehoben. Hintergrund der Freigabe war, dass auf Grundlage
    der EG-Richtlinie 98/6/EG (umgesetzt
    in der Preisangabenverordnung) eine
    Kennzeichnung des Grundpreises auf den Produkten eingeführt worden war, die es
    dem Verbraucher nunmehr auch ohne feste Packungsgrößen erlaubt, die Preise zu
    vergleichen. Feste Packungsgrößen hätten danach für die Hersteller eine
    unverhältnismäßige Belastung im europaweiten Handel bedeutet, die aus
    Verbraucherschutzgründen nicht mehr angezeigt war.

    Die fertigpackungsrechtlichen Vorschriften über die Füllmengenkennzeichnung und
    die messtechnischen Anforderungen sind auch nach der Abschaffung der
    Größenvorgaben unverändert geblieben; ebenso das eichrechtliche und das
    lebensmittelkennzeichnungsrechtliche
    Täuschungsverbot
    (Verbot
    von
    Mogelpackungen
    bisherige
    das
    § 7 Abs. 2 EichG). Damit wird
    nach
    Verbraucherschutzniveau auch weiterhin erhalten. Entscheidend ist hier, dass der
    jederzeit erkennen kann, wie viel die
    Verbraucher aufgrund der Aufschrift
    tatsächliche Füllmenge
    einer Packung
    beträgt und
    dass er durch
    die
    Packungsgestaltung nicht
    irregeleitet wird. Feste Packungsgrößen dagegen sind
    hierfür nicht ausschlaggebend. § 20 der Fertigpackungsverordnung stellt zudem
    auch weiterhin konkrete Anforderungen an die Schriftgröße der Füllmengenangaben.

    Der Verbraucherschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland außerdem durch die
    Preisangabenverordnung (PAngV) sichergestellt. Ziel dieser Verordnung ist es, dem
    Verbraucher eine rasche und zuverlässige Preisinformation zu ermöglichen, einen
    einfachen Preisvergleich zu gewährleisten und eine Irreführung auszuschließen.
    Neben der Pflicht zur Angabe des Endpreises muss gemäß § 2 Abs. 1 PAngV für
    Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne
    Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auch die

    Angabe des Grundpreises erfolgen, d. h. des Preises
    je Mengeneinheit
    einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die in Betracht
    kommenden Mengeneinheiten sind in § 2 Abs. 3 PAngV geregelt.
    In formeller
    Hinsicht bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, dass der Grundpreis in unmittelbarer
    Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Darüber hinaus muss die Grundpreisangabe
    aber auch den allgemeinen Anforderungen des § 1 PAngV genügen, was bedeutet,
    dass sie der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von
    Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, eindeutig zuordenbar sowie leicht
    erkennbar und deutlich lesbar sein muss.

    Vor diesem Hintergrund ist dem Petitionsausschuss ein Handlungsbedarf im Sinne
    der Petition nicht ersichtlich.

    Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

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