Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Verpackungen von Lebensmitteln und die Auszeichnung in Supermärkten eindeutig und lesbar zu sein hat. Außerdem kann es nicht angehen, dass Firmen "Mogelpackungen auf den Markt bringen ohne auf eine neue Abfüllungen hinzuweisen.
Orsak
Durch die Aufhebung von vorgeschriebenen Verpackungsgrößen wird es zunehmend schwieriger zu erkennen, wieviel man wirklich bekommt. Auch Angaben zu den Inhaltsstoffen verwirren durch Portionsangaben. Für Lebensmittel sollte generell eine Angabe pro 100 g in Bezug auf Fettgehalt und ähnliches erfolgen. Wir eine Verpackungsgröße geändert bzw. die Anzahl in einer Verpackung so muss dies deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Ansonsten würde durch "Mogelpackungen" dem Verbraucher zunehmend das Vertrauen in Geschäfte genommen. Die Preise im Supermarkt müssen Angaben zu Preis pro 100 g oder pro 1 kg oder pro 1 L enthalten. Dieser Preis und die Einheitenangabe müsse in einer Mindestgröße vorhanden sein und gut lesbar. Außerdem ist ein einheitlicher Aufbau dringen notwendigen für bessere Orientierung des Kundens. Durch die kleinere Größe der Angabe wir auch Altersdiskriminierung ermöglicht.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist
Begründung
Mit der Eingabe werden eindeutige Angaben auf Lebensmittelverpackungen sowie
eindeutige und lesbare Preisauszeichnungen in Supermärkten gefordert. Außerdem
sollen Firmen verpflichtet werden, auf neue Abfüllungen hinzuweisen.
Zu dieser Thematik liegt dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
1.106 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträgen vor.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es durch die
Aufhebung von vorgeschriebenen Verpackungsgrößen zunehmend schwieriger sei,
zu erkennen, wie viel von einem Produkt man wirklich erhalte. Auch Angaben zu den
Inhaltsstoffen würden durch Portionsangaben verwirren. Für Lebensmittel solle
daher generell eine Angabe pro 100 Gramm in Bezug auf Fettgehalt und Ähnliches
erfolgen. Sofern eine Verpackungsgröße bzw. die Anzahl
in einer Verpackung
geändert werde, müsse dies deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet werden.
Anderenfalls würde dem Verbraucher durch Mogelpackungen zunehmend das
Vertrauen in Geschäfte genommen. Weiterhin müssten die Preise im Supermarkt
Angaben zum Preis pro 100 Gramm, ein Kilogramm oder einen Liter enthalten.
Dieser Preis und die Einheitenangabe müssten in einer Mindestgröße vorhanden
und gut
lesbar sein. Außerdem sei ein einheitlicher Aufbau zur besseren
Orientierung der Kunden dringend notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Petentenvortrages wird auf die Petition
verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für W irtschaft und Technologie (BMW i) wie
folgt zusammenfassen:
in Verbindung mit
(Eichgesetz (EichG)
Das bisherige Fertigpackungsrecht
Fertigpackungsverordnung) sah für viele Erzeugnisse in Fertigpackungen (vor allem
Lebensmittel)
teils
zwingende,
teils optional
vorgegebene Packungsgrößen
(sogenannte Nennfüllmengen) vor, um dem Verbraucher durch standardisierte
Größen den Preisvergleich zu erleichtern. Mit der zwingenden Umsetzung der
Richtlinie 2007/45/EG, welche eine Harmonisierung in diesem Bereich vorsieht,
wurden die Größenvorgaben (im Anhang zur Fertigpackungsverordnung) im Jahr
2009 weitgehend aufgehoben. Hintergrund der Freigabe war, dass auf Grundlage
der EG-Richtlinie 98/6/EG (umgesetzt
in der Preisangabenverordnung) eine
Kennzeichnung des Grundpreises auf den Produkten eingeführt worden war, die es
dem Verbraucher nunmehr auch ohne feste Packungsgrößen erlaubt, die Preise zu
vergleichen. Feste Packungsgrößen hätten danach für die Hersteller eine
unverhältnismäßige Belastung im europaweiten Handel bedeutet, die aus
Verbraucherschutzgründen nicht mehr angezeigt war.
Die fertigpackungsrechtlichen Vorschriften über die Füllmengenkennzeichnung und
die messtechnischen Anforderungen sind auch nach der Abschaffung der
Größenvorgaben unverändert geblieben; ebenso das eichrechtliche und das
lebensmittelkennzeichnungsrechtliche
Täuschungsverbot
(Verbot
von
Mogelpackungen
bisherige
das
§ 7 Abs. 2 EichG). Damit wird
nach
Verbraucherschutzniveau auch weiterhin erhalten. Entscheidend ist hier, dass der
jederzeit erkennen kann, wie viel die
Verbraucher aufgrund der Aufschrift
tatsächliche Füllmenge
einer Packung
beträgt und
dass er durch
die
Packungsgestaltung nicht
irregeleitet wird. Feste Packungsgrößen dagegen sind
hierfür nicht ausschlaggebend. § 20 der Fertigpackungsverordnung stellt zudem
auch weiterhin konkrete Anforderungen an die Schriftgröße der Füllmengenangaben.
Der Verbraucherschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland außerdem durch die
Preisangabenverordnung (PAngV) sichergestellt. Ziel dieser Verordnung ist es, dem
Verbraucher eine rasche und zuverlässige Preisinformation zu ermöglichen, einen
einfachen Preisvergleich zu gewährleisten und eine Irreführung auszuschließen.
Neben der Pflicht zur Angabe des Endpreises muss gemäß § 2 Abs. 1 PAngV für
Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne
Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auch die
Angabe des Grundpreises erfolgen, d. h. des Preises
je Mengeneinheit
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die in Betracht
kommenden Mengeneinheiten sind in § 2 Abs. 3 PAngV geregelt.
In formeller
Hinsicht bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, dass der Grundpreis in unmittelbarer
Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Darüber hinaus muss die Grundpreisangabe
aber auch den allgemeinen Anforderungen des § 1 PAngV genügen, was bedeutet,
dass sie der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von
Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, eindeutig zuordenbar sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar sein muss.
Vor diesem Hintergrund ist dem Petitionsausschuss ein Handlungsbedarf im Sinne
der Petition nicht ersichtlich.
Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.