Piirkond : Saksamaa

Vergabe von sog. Personengebundenen Hinweisen (PHW) im zentralen länderübergreifenden System INPOL

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2020
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Mit der Petition wird gefordert, dass Bürger über die Vergabe von sogenannten Personengebundenen Hinweisen (PHW) im zentralen länderübergreifenden System INPOL proaktiv informiert werden müssen.

Selgitus

Die Polizeien des Bundes und der Länder speichern zu fast 2 Millionen Bundesbürgern so genannte Personengebundene Hinweise (PHW) in einer zentralen Polizeidatenbank. So können Personendaten z.B. mit den Attributen "bewaffnet", "ansteckend", "BtM-Konsument", "Freitodgefahr" oder mit Hinweisen, ob man dem rechten oder linken Spektrum zuzuordnen ist, versehen werden.Gerechtfertigt wird diese Speicherung mit schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Personen, wenn diese z.B. suizidgefährdet sind, oder mit schutzwürdigen Interessen der Beamten, wenn es sich um einen infektiösen Menschen handet.Für die Vergabe von PHW muss keine rechtskräftige Verurteilung vorliegen, es reicht bereits ein Indiz dafür, dass die Person Straftaten begangen haben könnte. Es reicht also ein einfacher Anfangsverdacht nach §152 II StPO oder § 160 I StPO. Selbst wenn ein Freispruch erfolgt, werden die vergebenen PHW nicht gelöscht. Über den Eintrag eines PHW wird der betroffene Bürger ebenfalls nicht informiert. Er hat keine rechtliche Möglichkeit, gegen eine Vergabe zu seinem Nachteil vorzugehen. Die Polizeigesetze der Bundesländer sehen in fast allen Fällen keine Informationspflichten vor. Auch das BKA-Gesetz und das Bundespolizeigesetz kennt einen solchen Hinweis an den Betroffenen nicht.Man kann sich zwar an die Polizei wenden und Auskunft zu Daten, die zu seiner Person gespeichert werden, erbitten, ob darunter aber auch die PHW zu verstehen sind, ist bisher nie richterlich geklärt worden. Auch gibt es -neben einem Leitfaden zur Vergabe von Personengebundenen Hinweisen- keine verbindliche Anleitung, wann welcher Hinweis zu vergeben ist.Es wäre z.B. denkbar, dass jemand im Alkoholrausch randaliert und wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte festgenommen wird. Es könnte jetzt eine Speicherung des PHW "gewalttätig" erfolgen.Das Gericht stellt fest, dass keine Widerstandshandlung vorgelegen hat, der PHW bleibt aber gespeichert. Bei einer Polizeikontrolle irgendwann später, selbst in einem anderen Bundesland, ergibt die Abfrage zur Person, man sei "gewalttätig". Oder man ist auf einer Demonstration, bei der einige linke statt friedlich zu demonstrieren, plötzlich randalieren. Stellt die Polizei mich als Teilnehmer einer solchen Demo fest, egal ob ich randaliert habe, oder nur friedlich in der Menge stand, könnte mir der PHW "linksextrem" o.ä. angeheftet werden. Es ist bedingt nachvollziehbar, dass die PHW eine für den Schutz der Polizei ggf. wichtige Funktion erfüllen, die Vergabe eines PHW kann jedoch auch eine unglaublich stigmatisierende Wirkung haben, erst Recht, wenn der Hinweis zu Unrecht gespeichert wurde. Das Auskunftsrecht, dass PHW nur fraglich mitumfasst, reicht nicht aus. Es muss eine schriftliche Info an den Betroffenen geben, dass man mit einem Hinweis versehen wurde, damit man dies rechtlich prüfen lassen kann. Diese Regel fehlt bisher im BKA-Gesetz und im Bundespolizeigesetz.

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