Περιοχή: Γερμανία

Verlängerung der Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2021
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Im Rahmen der Partnerschaftsbonusmonate besteht Anspruch auf Elterngeld, wenn beide Elternteile für 4 Monate jeweils 25 - 30 Stunden / Woche arbeiten. Das „Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vom 20.05.2020 beinhaltet diesbezüglich eine bis 31.12.2020 befristete Ausnahmeregelung für diejenigen, deren Arbeitszeit aufgrund der Corona-Pandemie geringer oder höher ist. Gefordert wird eine Verlängerung dieser Sonderregelung über den 31.12.2020 hinaus.

Αιτιολόγηση

Gemäß den Aussagen des BMFSJ auf seiner Website (Stand: 18.01.2021) sollen "Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I [...] das Elterngeld nicht reduzieren".Die zeitliche Befristung der Regelungen des "Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie" vom 20.05.2020 stellt aus unserer Sicht jedoch eine Benachteiligung für all diejenigen dar, die bereits Anfang 2020 den Antrag auf Partnerschaftsbonusmonate, welche nach dem 31.12.2020 beginnen, gestellt haben.Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren in diesen Fällen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch genauso unbekannt wie die resultierenden Beschlüsse der Bundesregierung zu den Maßnahmen beim Elterngeld. Der Bezug von Elterngeld hängt insbesondere auch von der Beantragung von Elternzeit beim Arbeitgeber ab, die sich in der Regel nicht ohne weiteres ändern lässt.Aufgrund der Entwicklung der Pandemie kommt es auch nach dem 31.12.2020 in vielen Fällen vor, dass mind. ein Elternteil während der geplanten Partnerschaftsbonusmonate aufgrund der COVID-19-Pandemie mehr als 30 Stunden / Woche (systemrelevante Berufe) arbeiten muss oder weniger als 25 Stunden / Woche (Kurzarbeit) arbeiten kann. Da die Ausnahmeregelung in diesem Punkt bislang nicht verlängert wurde, entfällt bei den Betroffenen somit ein großer Teil der finanziellen Grundlage während der Elternzeit. Hinzu kommen Verdienstausfälle durch die Kurzarbeit.Dies stellt aus unserer Sicht eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen dar, die unter denselben Voraussetzungen die Partnerschaftsbonusmonate bereits für das Jahr 2020 eingeplant und genommen haben. Aus diesem Grund fordern wir, die o.g. Regelungen des „Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

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