Gleichstellung der Betriebsrente im Scheidungsfall
Motivazioni:
Ich beantrage, dass bei einer Scheidung die aufgeteilte Betriebsrente auch an den Partner so ausgezahlt wird wie an den Betriebsrentenempfänger. Das heisst, die Betriebsrente wird an beide zu den richtigen Teilen vom Betrieb ausbezahlt. Begründung: Von dem Betriebsrentenberechtigten wird der Anteil der Betriebsrente, den der geschiedene Partner erhalten soll, von seiner gesetzlichen Rente entnommen und die Punkte werden dem Partner auf seine gesetzliche Rente übertragen. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung da, 1.Die Betriebsrente nicht sicher ist 2.Der volle Krankenbeitrag auf die Betriebsrente anfällt 3.Die Betriebsrente voll versteuert wird. 4.Eine Erhöhung eventuell alle 3 Jahre anfällt oder, aus irgend welchen gefundenen Gründen, nicht. 5.Bei der gesetzlichen Rente eventuell jährlich eine Erhöhung erfolgt, was zum Nachteil des Betriebsrentenberechtigten führt, da seine gesetzliche Rente auch um den Anteil des Betriebsrentenanteil des ehemaligen Partner gekürzt ist. 6.Die Betriebsrente nicht freiwillig erhöht wird, sofern man sich nicht meldet. Meine Damen und Herren, heisst es nicht, alle Menschen sind gleich? Das gilt nicht für einen geschiedenen Betriebsrentner! Hier trägt nur er das Risiko!
Siegbert Böhm Versorgungsausgleich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition wird die Gleichstellung der Betriebsrente im Scheidungsfall gefordert.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass beim Versorgungsaus-
gleich
nach
bisherigem
Recht
die
Betriebsrente
in
einigen
Fällen
zu
Ungleichbehandlungen gegenüber der gesetzlichen Rente führe, wodurch ein
geschiedener Betriebsrentner benachteiligt werde. Hinsichtlich der weiteren Einzel-
heiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 29 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem ging
ein Diskussionsbeitrag ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages den Rechtsausschuss um Stellungnahme
gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf.
Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen
des
Gesetzentwurfes
zur
Strukturreform
des
Versorgungsausgleichs
(BT-
Drs. 16/10144 und 16/11903) dem Ausschuss vorgelegen hat.
Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentari-
schen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Das von dem Petenten angesprochene Problem der Behandlung von Betriebsrenten
wird durch die von Bundestag und Bundesrat im März 2009 beschlossene Strukturre-
form des Versorgungsausgleichs behoben werden.
Zu den wichtigsten Änderungen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs
gehört, dass der Grundsatz der internen Teilung geschaffen wird. Das bislang gel-
tende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte
aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wert-
unterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der
verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstan-
den Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die
künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte teilweise zu un-
gerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsbe-
rechtigten Ehepartner.
Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versor-
gungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein
eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versor-
gungsträger. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete
Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzli-
che Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betriebli-
chen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversor-
gung. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend
entbehrlich.
Die Neuregelung, die am 1. September 2009 bzw. bei bestimmten Altfällen am
1. September 2010 in Kraft tritt, wird damit der Forderung des Petenten auf Gleich-
stellung der Betriebsrente im Scheidungsfall gerecht. Der Petitionsausschuss emp-
fiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
worden ist.