Ģimene

Volle 12 Monate Kindergartenbeitragsfreiheit auch für "Kann-Kinder" in NRW

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41 atbalstītājs 31 iekš Ziemeļreina-Vestfālene

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Die SPD-geführte Landesregierung bezeichnet das letzte beitragsfreie Kindergartenjahr als einen „wichtigen Schritt zu mehr Bildungsgerechtigkeit und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen“. Dass auch eine nicht unwesentliche Zahl von Eltern keineswegs von dem beitragsfreien letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung entlastet wird, wird für viele Betroffene jetzt ersichtlich.

Während die Eltern der Kinder, die regulär schulpflichtig werden, für das komplette Kindergartenjahr von der Beitragszahlung befreit werden, beginnt das letzte Kindergartenjahr für Kann-Kinder am 01.12.

Da die Kinder aber genauso, wie ihre zukünftigen Klassenkameraden im August eingeschult werden, werden die Eltern der Kann-Kinder nicht für das versprochene letzte Kindergartenjahr, sondern lediglich für 8 Monate von der Beitragszahlung befreit.

Die Eltern werden also entgegen der Zusage der Landesregierung für 4 Monate mit der vollständigen Beitragszahlungspflicht belastet.

Ausgehend von § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW besteht eine Beitragsfreiheit für das gesamte letzte Kindergartenjahr demnach nur für die Eltern von Kindern, die nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 SchulG NRW kraft Gesetzes schulpflichtig sind, weil sie bis zum Beginn des 30. September des Jahres der Einschulung das sechste Lebensjahr vollendet haben. Für Eltern von Kindern, die erst danach das sechste Lebensjahr vollenden und auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden (Kann-Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG NRW), besteht eine Beitragsfreiheit für das gesamte letzte Jahr demgegenüber nicht. Der Gesetzgeber hat für die Eltern von Kann-Kindern in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen. Eine Beitragsfreiheit besteht für diesen Personenkreis erst ab dem Monat nach der verbindlichen Schulanmeldung.

Pamatojums

Ich sehe hierin schon eine Ungleichbehandlung die politisch auf Landesebene gelöst werden muss durch eine eindeutige Regelung im Gesetz.

Beispielhaft dteht in der städtischen Satzung Castrop-Rauxel heißt es in § 6 Abs. 2: Soll ein Kind vorzeitig in die Schule aufgenommen werden und wird es bis zum 15.11. verbindlich für das nächste Schuljahr in der Schule angemeldet, so erfolgt die Beitragsbefreiung ab dem 01. Dezember nach der verbindlichen Anmeldung unabhängig davon, in welchem Monat diese tatsächlich erfolgt ist. Diese Regelung erfolgte aufgrund der eindeutigen landesgesetzlichen Regelung.

Mittlerweile existiert zu diesem Problem auch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW scheidet in Ermangelung einer Regelungslücke aus nach Ansicht des VG Köln.

Die Behandlung der sog. Kann- oder Antragskinder ist in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW abschließend geregelt. Da die Regelung nach ihrem Bedeutungsgehalt eindeutig ist, scheidet auch eine (verfassungskonforme) Auslegung aus.

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