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Wahlrecht - Änderung des Europawahlgesetzes (Möglichkeit der Kandidatur von Einzelbewerbern)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2018
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Europawahlgesetz EuWG so geändert wird, dass auch und besonders der keiner Partei oder einer sonstigen politischen Organisation angehörende, also unabhängige und parteilose Bürger die Möglichkeit hat, sich um ein Mandat zum Europaparlament zu bewerben.

Selgitus

Gemäß § 6b Abs. 1 EuWG ist wählbar, wer am Wahltag Deutscher gemäß Art. 116 Abs. 1 GG und mindestens 18 Jahre alt ist. Der übliche, keiner Partei oder einer sonstigen politischen Organisation gemäß § 8 Abs. 1 EUWG angehörende Deutsche, der gemäß § 6b EuWG wählbar wäre, kann jedoch vom Wähler nicht gewählt werden, da die Wählerlisten und Wahlvorschläge nur von den in 8 Abs. 1 EuWG benannten Parteien und Organisationen eingereicht werden dürfen. Also kann sich der keiner Partei etc. angehörende Bürger nicht um ein Mandat zum Europaparlament bewerben. Damit ist das konkrete Prozedere des Wahlvorschlagsverfahrens gemäß § 8 ff EuWG nicht mit § 6b Abs. 1 EuWG, aber auch nicht mit Artikel 3 Abs. 3 GG vereinbar: Der keiner Partei etc. angehörende Bürger wird in Ermangelung einer politischen Anschauung von der Wahl zum Europaparlament ausgeschlossen: er gehört keiner Partei oder einer sonstigen politischen Organisation an.Damit ist der parteilose Bürger zwar theoretisch wählbar gemäß § 6b Abs. 1 EuWG, tatsächlich aber ist er nicht wählbar.Der Deutsche Bundestag wird deshalb aufgefordert, das EuWG so zu ändern, dass sich der Petent als auch weitere parteilose Deutsche bei der nächsten Wahl zum Europaparlament wirksam um ein Mandat zum Europaparlament bewerben können.

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