Terület: Németország

Wiedereröffnung der Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
82 Támogató 82 -ban,-ben Németország

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  1. Indított 2020
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  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

Der Bundesminister des Auswärtigen möge schnellstmöglich, soweit es die Infektionsschutzmaßnahmen im Sitzstaat der jeweiligen Auslandsvertretung erlauben, die Wiedereröffnung der Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen veranlassen und die Beantragung von nationalen Visa ermöglichen, ohne dass diese pauschal unter Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt werden.

Indoklás:

Mit einer Weisung vom 18.03.2020 hat das Auswärtige Amt offenbar (vgl. dazu die Wiedergabe in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2020, Az.: OVG 2 S 18/20, ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0331.OVG2S18.20.00) die einzelnen Auslandsvertretungen angewiesen, Anträge auf nationale Visa (§ 6 Abs. 3 AufenthG) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aufgrund der COVID-19-Pandemie abzulehnen, zumindest aber die Annahme von entsprechenden Anträgen und deren Bearbeitung auszusetzen.Weit überwiegend sind die Visastellen der Auslandsvertretungen derzeit für den regulären Publikumsverkehr geschlossen, Vorsprachen für Visumsanträge werden nur in besonderen Ausnahmefällen ermöglicht, welche die Auslandsvertretungen auf der Grundlage der angesprochenen Weisung definieren und teils auf ihren Webseiten definieren.Letztlich führt diese Praxis dazu, dass aufgrund einer allgemeinen und deshalb auch abstrakt-diffusen Gefahrenlage durch die COVID-19-Pandemie denjenigen drittstaatsangehörigen Ausländern die Beantragung eines nationalen Visums nicht möglich ist, die weder an COVID-19 erkrankt noch mit SARS-CoV-2 infiziert sind.Fast zweieinhalb Monate ist damit vor allem die Erwerbsmigration von Fachkräften, die ab dem 01.03.2020 mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) erleichtert und beschleunigt werden sollte, in weiten Teilen zum Erliegen gekommen.Mit Blick auf die nachgelagerten Quarantäne-Pflichten auf der Grundlage von § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 IfSG für Einreisen auf dem Land-, See- oder Luftweg nach Deutschland haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, Az.: 13 MN 143/20, ECLI:DE:OVGNI:2020:0511.13MN143.20.00; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, Az.: 15 E 1967/20, ECLI:DE:VGHH:2020:0513.15E1967.20.00) eine pauschale Quarantäne (formal: Pflicht zur Absonderung) als rechtswidrig erachtet, wenn diese undifferenziert für jedermann ohne entsprechende Gefahrenprognose (Wahrscheinlichkeit der Infektion bzw. Erkrankung) gelte. Diese Wertung ist auf die Praxis für die Ermöglichung der Vorsprache zur Visumsbeantragung bzw. Erteilung von Visa zu übertragen. Was schon nicht zur Quarantäne führt, kann auch nicht die Einreise hindern.Allein die Existenz der weltumspannenden COVID-19-Pandemie ist kein ausreichendes öffentliches Interesse Deutschlands, welches zur Ablehnung von Visa nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG führen kann. Für die Aussetzung von laufenden Visumsverfahren fehlt es bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage (vgl. § 79 Abs. 2 und 3 AufenthG). Schließlich bestehen, soweit nicht vor Ort infektionsschutzrechtlich der Betrieb der Visastellen eingeschränkt ist, keine Gründe, faktisch Visumsanträge bis zum Ablauf der "Einreisesperre" durch Schließung für den allgemeinen Publikumsverkehr zu verhindern.Auch Ausländerbehörden im Inland sind größtenteils, wenngleich unter besonderen Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen, für den Publikumsverkehr geöffnet.

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