Region: Germany
 

Zulassung zum Straßenverkehr - Aufhebung der Beschränkung an Warnschallzeichen für Fahrräder (gemäß § 64 a (StVZO))

Petitioner not public
Petition is addressed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

141 Signatures

The petition is denied.

141 Signatures

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition is addressed to: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, die in § 64 a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung für Fahrräder formulierte Beschränkung an Warnschallzeichen aufzuheben. Neben mindestens einer helltönenden Klingel mögen weitere Schallzeichen als Ausrüstung an Fahrrädern zulässig sein, sofern diese keine Dauertongeber sind und sofern diese in einer Gefahrensituation angemessen eingesetzt werden.

Reason

In Anbetracht des gegenwärtigen Verkehrssituation im insbesondere innerstädtischen Raum ist eine Beschränkung auf Klingeln als Warntongeber für Fahrräder eine unnötig Leib und Leben gefährdende Beschränkung. Für Fahrradfahrer als Fahrzeugführer im öffentlichen Verkehr ist mit einer Klingeln keine sinnvolle Warnmöglichkeit gegeben, um im umgebenden Motorverkehr auf eine Gefahrensituation akustisch hinzuweisen. In Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz ist daneben nicht ersichtlich, weswegen Fahrradfahrer gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern im Einsatz von Warntongebern eingeschränkt sein sollten - insbesondere in Anbetracht der grösseren Vulnerabilität von Fahrradfahrern.Eine Einschränkung der Warntongeber auf Grund von Lärmschutzgründen ist nicht begründbar in Anbetracht der nicht punktuellen Lärmbelastung des generellen Kraftfahrzeugverkehrs und sowie der Zulässigkeit von Schallzeichen von dort bis zu 105 dB.Zum Schutze schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Fußgängern sollte die Nutzung von weiteren Signalgebern neben einer Klingel der Situation angemessen sein. Aufgrund der allgemeinen Rücksichtsnahme sollten Dauertongeber ausgeschlossen sein.Ansonsten sollte § 64a mit § 55 StVZO harmonisiert werden für Fahrräder.

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Petition details

Petition started: 10/31/2017
Collection ends: 12/14/2017
Region: Germany
Topic:  

News

  • Pet 1-19-12-9210-000129 Zulassung zum Straßenverkehr

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die in § 64a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    geregelte Beschränkung für Warnschallzeichen an Fahrrädern aufzuheben und
    weitere Schallzeichen zuzulassen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 142 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der
    gegenwärtigen Verkehrssituation – insbesondere im innerstädtischen Raum –
    Fahrradklingeln als Schallzeichen im öffentlichen Verkehr keine sinnvolle akustische
    Warnmöglichkeit seien, um im Verkehrsgeschehen auf eine Gefahrensituation
    hinzuweisen. Jedoch sollten die geforderten Schallzeichen im Hinblick auf eine
    grundsätzliche Rücksichtnahme keine Dauertongeber sein. In Bezug auf den
    Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich, weswegen der Einsatz von Schallzeichen
    bei Fahrrädern gegenüber dem bei Kraftfahrzeugen eingeschränkt sei. Dies
    insbesondere in Anbetracht der größeren Gesundheitsrisiken, die der Straßenverkehr
    für Radfahrerinnen und Radfahrer berge. Auch eine Einschränkung bei der Nutzung
    anderer Schallzeichen aus Lärmschutzgründen sei nicht begründbar, da für
    Kraftfahrzeuge Schallzeichen mit bis zu 105 dB(A) erlaubt seien. Daher solle § 64a
    der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der die Einrichtungen für
    Schallzeichen bei Fahrrädern und Schlitten regelt, mit den Vorschriften in § 55 StVZO
    über die Schallzeichen von Kraftfahrzeugen harmonisiert werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass für Fahrräder helltönende
    Glocken vorgeschrieben sind, weil diese einen für Fahrräder typischen und
    charakteristischen Klang erzeugen. Dieser Klang dient anderen
    Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern als unmittelbare Möglichkeit der
    Gefahreneinordnung. Sie verbinden den für Fahrräder charakteristischen kurzen
    hellen Ton automatisch mit einem Fahrradfahrer. Daher ist eine unterschiedliche
    Klangcharakteristik zum Kraftfahrzeug eine wichtige Eigenschaft.

    Fahrräder werden sowohl auf der Straße, als auch auf Radwegen genutzt. Radwege
    sind oftmals in räumlicher Nähe oder in Kombination mit Gehwegen ausgewiesen.
    Dementsprechend müssen die von Fahrrädern ausgehenden Warnsignale die
    Fußgängerinnen und Fußgänger als „Kommunikationspartner" stärker
    berücksichtigen. Nicht zielführend wäre ein erheblich lauteres Schallzeichen, welches
    diese jedoch erschrecken und zu einem Fehlverhalten verleiten könnte.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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