Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) abgeschafft wird. Diese Regelung ist aus wettberblichen, steuerlichen und anderen Gründen nicht mehr zeitgemäß und führt fast nur zu unerwünschten Nebeneffekten.
Dôvody
Die Kleinunternehmerregelung ist aus vielen Gründen nicht mehr zeitgemäß, da inzwischen u. a. alle Steuervoranmeldungen und -erklärungen von Unternehmen auf elektronischem Wege eingereicht werden müssen und der verwaltungstechnische Mehraufwand de facto zu vernachlässigen ist. Es würde außerdem endlich eine steuerliche (und somit auch wettberbliche) Gleichbehandlung von Unternehmen stattfinden. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wäre eine Abschaffung von Vorteil, da Verzerrungen verschwinden, die dadurch entstehen, dass kleine Unternehmen keine Umsatzsteuer abführen müssen.Derzeit ist es so, dass Unternehmen mit einem Umsatz von nicht mehr als 17.500 EUR im ersten und 50.000 EUR im zweiten Geschäftsjahr die Kleinunternehmerregelung wählen können. Das bedeutet, dass die im Umsatz enthaltene Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Regelung stammt wohl noch aus einer Zeit, in der Steuervoranmeldungen und -erklärungen manuell gemacht wurden und dem stand zu dieser Zeit sicher ein enormer Verwaltungsaufwand gegenüber. Heute müssen von Unternehmen jedoch alle Erklärungen elektronisch übermittelt werden und somit ist der Verwaltungsaufwand sicher kein Argument mehr, diese Regelung länger aufrecht zu erhalten. Wieso der Staat auf diese Steuereinnahmen freiwillig verzichtet, ist nicht zu verstehen.Weiterhin ist auch nicht nachvollziehbar, wieso kleine Unternehmungen auf diese Weise einen Steuervorteil erhalten, der quasi einer Subvention gleichkommt. Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Unternehmen im Bezug auf die Umsatzsteuer gleich behandelt werden. Die derzeit angewandte ungleiche Behandlung gegenüber (zum Teil auch nur geringfügig) größeren Unternehmen führt dazu, dass enorme Wettbewerbsverzerrungen stattfinden. Der Unternehmer, der keine Steuer abführen muss, hat aus diesem Grund wesentlich höhere Margen und kann somit auch ganz anders kalkulieren. Ein nicht hinzunehmender Nebeneffekt ist, dass somit auch Preise am Markt künstlich verfälscht werden, da größere Wettbewerber durch diese Entwicklung enorm unter Preisdruck geraten und mit einer angemessenen Kalkulation dem Wettbewerb nicht standhalten können. Besonders im Onlinehandel ist dieses Phänomen oft zu beobachten - oft locken besonders kleine Unternehmen mit besonders günstigen Preisen, die vollkommen unrealistisch sind. Das folgende Beispiel macht es etwas deutlicher: ohne Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuereffekte ist der Unterschied enorm, denn während der Kleinunternehmer 100 von 100 EUR Umsatz einbehalten kann, sind es beim steuerpflichtigen Unternehmer nach Abzug der Umsatzsteuer nur ca. 84 von 100 EUR. Dieser Unterschiedsbetrag zeigt deutlich, wie unterschiedlich die Margen durch diese künstliche Subvention sind.
Pet 2-18-08-6120-000800Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19
Umsatzsteuergesetz abgeschafft wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19
Umsatzsteuergesetz (UStG) sei aus wettbewerblichen, steuerlichen und anderen
Gründen nicht mehr zeitgemäß und führe fast ausschließlich zu unerwünschten
Nebeneffekten. Dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr zeitgemäß sei,
ergebe sich u. a. daraus, dass alle Steuervoranmeldungen und -erklärungen von
Untrnehmen auf elektronischem Wege eingereicht werden müssten und daher der
verwaltungstechnische Mehraufwand für Kleinunternehmer de facto zu
vernachlässigen sei.
Die Aufhebung würde weiterhin eine steuerliche und damit auch wettbewerbliche
Gleichbehandlung von Unternehmen nach sich ziehen. Es sei im Übrigen auch nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grunde kleine Unternehmen einen Steuervorteil
erhielten, der quasi einer Subvention gleichkomme. Der Staat verzichte nämlich bei
Kleinunternehmen freiwillig auf Steuereinnahmen. Größere Wettbewerber würden
durch diese Entwicklung enorm unter Preisdruck geraten und könnten so bei
Anwendung einer angemessenen Kalkulation dem Wettbewerb nicht standhalten.
Besonders im sog. Online-Handel sei dieses Phänomen oft zu beobachten.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 56 Mitzeichnungen sowie 50 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die unionsrechtlich
weitgehend harmonisierte Umsatzsteuer grundsätzlich dem Prinzip der Allphasen-
Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug folgt, wobei letztlich eine Belastung des
Endverbrauchers und nicht der Unternehmer auf den einzelnen Stufen von
Produktion und Vertrieb angestrebt ist.
Bei § 19 UStG, wonach die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht
erhoben wird, wenn der Umsatz im vorangegangene Kalenderjahr 17.500€nicht
überstiegen hat und 50.000€im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird,
handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme. Diese basiert auf einer den
Mitgliedstaaten eingeräumten Option des Rechts der Europäischen Union (EU) und
stützt sich auf die Artikel 281 ff. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWSt-SystRL). In
diesem System stellt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG eine
Vereinfachung für die Unternehmer und die Verwaltung dienende
Ausnahmeregelung dar.
Durch diese Sonderregelung soll der Belastung mit Verwaltungsaufwand Rechnung
getragen werden, die eine normale Besteuerung von Kleinunternehmern mit Blick auf
deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Dieser verwaltungstechnische
Mehraufwand für die Unternehmer und für die Verwaltung ist – anders als vom
Petenten vorgetragen – nicht allein durch die nunmehr grundsätzlich erforderliche
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg entfallen. So
brauchen Kleinunternehmer beispielsweise nur deutlich geringere
Aufzeichnungspflichten über ihre Eingangs- und Ausgangsumsätze zu erfüllen.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses führt die betreffende Vorschrift auch
zu keiner steuerlichen Ungleichbehandlung, da sie allen Unternehmern offen steht,
deren Umsatz unter den genannten Grenzen liegt. Eine Wettbewerbsverzerrung
zulasten von Unternehmern, die die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch
nehmen, vermag der Petitionsausschuss angesichts der Tatsache, dass deren
Inanspruchnahme den Ausschluss des Vorsteuerabzuges zwingend nach sich zieht,
nicht zu erkennen. Insbesondere für Unternehmer mit hohen, vorsteuerbelasteten
Eingangsumsätzen ist der Vorsteuerausschluss eher von Nachteil. Ein rein
rechnerischer Vergleich von Unternehmern, die die Kleinunternehmerregelung in
Anspruch nehmen, und solchen, die nicht unter die Regelung des § 19 UStG fallen,
ohne den im Umsatzsteuerrecht systemrelevanten Vorsteuerabzug zu
berücksichtigen, ist nach Überzeugung des Petitionsausschusses daher nicht
zielführend.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)