Piirkond : Saksamaa
 

Umsatzsteuer - Niedrigerer Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Heizöl, Gas oder elektrischen Strom

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Algatatud 2018
  2. Kogumine valmis
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

Petitsioon on adresseeritud: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Energieträger wie Heizöl, Gas oder elektrischer Strom nur mit 7 % Mehrwertsteuer belastet werden.

Selgitus

Energieträger wie Heizöl, Gas oder auch Strom werden nach dem höchsten Satz besteuert. Energieträger sind zur Grundversorgung des täglichen Lebens erforderlich. Somit sollten diese in den niedrigeren Mehrwertsteuersatz von 7 % eingestuft werden.

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Petitsioon algatatud: 26.03.2018
Kogumine lõpeb: 02.07.2018
Piirkond : Saksamaa
teema:  

uudised

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-08-6120-006097
    25596 Wacken
    Umsatzsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass alle Energieträger, wie Heizöl, Gas oder elektrischer
    Strom nur mit 7% Mehrwertsteuer belastet werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, Energieträger wie Heizöl, Gas oder auch Strom würden
    nach dem höchsten Satz besteuert. Energieträger seien zur Grundversorgung des täglichen
    Lebens erforderlich. Somit sollten diese in den niedrigeren Mehrwertsteuersatz von 7%
    eingestuft werden.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es gab
    19 Diskussionsbeiträge und 403 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
    Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Umsatzsteuer nach dem
    Mehrwertsteuersystem im Jahre 1968 die verschiedensten Zielrichtungen im Blick, die
    von der Berücksichtigung sozialer Belange (insbesondere Begünstigung von
    Lebensmitteln) über die Förderung von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der
    Land- und Forstwirtschaft reichten. Eine Begünstigung der Lieferungen für Elektrizität,
    Wärme oder Energieträgern wie Gas, Heizöl oder Kohle war seinerzeit nicht vorgesehen.
    Nach Art. 102 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
    Petitionsausschuss

    gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) können die
    Mitgliedstaaten - nach Konsultationen des Mehrwertsteuerausschusses - einen
    ermäßigten Steuersatz auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme
    anwenden. Von dieser Option hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht.

    Eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 7% hätte geschätzt jährliche
    Steuermindereinnahmen im einstelligen Milliardenbereich zur Folge. Umgekehrt
    betragen laut den veröffentlichten Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes
    die Ausgaben eines 4-Personen-Haushaltes für Energie im Jahr 2016 insgesamt 195 Euro
    pro Monat (2340 Euro pro Jahr). Hätten diese Ausgaben dem ermäßigten Steuersatz
    unterlegen, hätte dies rechnerisch ein um 236 Euro geringeres jährliches
    Umsatzsteueraufkommen zur Folge gehabt. Auch wenden nur wenige Staaten der
    Europäischen Union ermäßigte Steuersätze für den Energiebereich auf. So haben Italien
    den Umsatzsteuersatz für Elektrizität und Gas auf 10%, Luxemburg auf 8%,
    Großbritannien auf 5% und Malta ebenfalls auf 5% (nur für Elektrizität) festgeschrieben.
    Litauen, Luxemburg und Ungarn wenden ermäßigte Sätze auf die Lieferung von
    Fernwärme an.

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Steuergesetzgeber bei ihrer
    Entscheidung über die Anwendung von ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf bestimmte
    Kategorien nicht isoliert entscheiden, sondern häufig ein steuerpolitisches
    Gesamtkonzept steuerartenübergreifend verfolgen. Hinsichtlich der hier genannten
    Energieträger beeinflusst insbesondere die Höhe der besonderen Verbrauchsteuern
    (Energiesteuern, Stromsteuern, etwaige CO2-Steuern) den Endpreis auf der Ebene des
    privaten Endverbrauchers. Die jeweilige Motivation der nationalen Gesetzgeber
    hinsichtlich der Be- oder Entlastung eines Energieträgers mit allgemeinen und
    besonderen Verbrauchsteuern, welche ggf. auch außersteuerliche Lenkungsabsichten
    verfolgen (z.B. Ökologie, Wirtschaftsförderung, etc.) ist aus einem Steuersatzvergleich
    ebenfalls nicht zu entnehmen.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
    in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
    Petitionsausschuss

    Der Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung – dem
    Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd