Jagdwesen - Verbot von Schlagfallen jeglicher Art

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
3.185 Unterstützende 3.185 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

3.185 Unterstützende 3.185 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:45

Pet 3-17-10-789-027014Jagdwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die Überwachung
und gegebenenfalls strengere Reglementierung des Einsatzes von Schlagfallen
betroffen ist,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Verwendung von so genannten Schlagfallen
verboten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es nicht legal sein dürfe, solche „Waffen“
kaufen und nach freiem Ermessen aufstellen zu können. In Deutschland hätten sich
an solchen Schlagfallen bereits Menschen und Haustiere schwer verletzt. Auch
bestehe durch die Verwendung solcher Fallen eine erhebliche Gefahr für Kinder.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. Der Petition schlossen sich
3.185 Mitzeichnende an. Zudem liegen dem Petitionsausschuss zwei weitere
Eingaben mit gleichem Anliegen vor, die wegen ihres Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter
Berücksichtigung der Ausführungen des BMELV das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Im Bereich der Jagd sind Totschlagfallen zur effektiven Bestandsregulierung
bestimmter, dem Jagdrecht unterliegender Haarraubwildarten, wie z. B. Fuchs,
Marder und Waschbär erforderlich. Aufgrund der starken Vermehrung dieser Tiere

und wegen ihrer überwiegend nachtaktiven Lebensweise ist eine Bejagung mit der
Schusswaffe alleine nicht ausreichend.
Dabei sind jedoch die Regelungen des § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu beachten.
Danach ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen der
waidgerechten Jagd nur zulässig, wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen für das Tier entstehen. Zudem darf Wirbeltiere nur töten, wer die dazu
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Diese werden den Beantragenden
nach Maßgabe des jeweiligen Landesgesetzes zu- bzw. aberkannt.
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) verbietet in § 19 Abs. 1 Nr. 9 zudem die
Verwendung von Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten
(quälerische Fanggeräte). Ferner enthält § 19 Abs. 1 Nr. 5 b BJagdG das Verbot,
Fallen jeder Art beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden. Verstöße
gegen diese Vorschriften gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer
Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das jeweilige Landesrecht sieht
darüber hinaus zusätzliche Anforderungen für die Fallenjagd vor, wie z.B. die
Durchführung besonderer Lehrgänge für die Fallenjagd oder die Überwachung des
Falleneinsatzes durch Bauartenzulassung, Anzeigepflichten sowie durch
Kennzeichnung, Registrierung und Überprüfung der Fallen auf ihre
Betriebssicherheit. Weiterhin bestimmt das Landesrecht die konkret zulässigen
physikalischen Anforderungen an die Bauart und Funktionsweise der Fanggeräte im
Hinblick auf ihren Einsatzzweck (z. B. Mindestgröße, Bügelweiten, Abzugsart,
Mindest-Klemmkraft).
Beim Einsatz der in der Jagdausübung zugelassenen Fallen muss in jedem Fall,
z. B. durch entsprechende Schutzvorrichtungen, sichergestellt sein, dass weder
Menschen noch Haustiere oder geschützte Tiere gefährdet werden. Kommen durch
eine Falle Menschen oder Tiere in unzulässiger Weise zu Schaden, macht sich der
Jäger wegen Körperverletzung strafbar bzw. ist der Einsatz der entsprechenden
Falle nach dem Tierschutzgesetz zu ahnden. In Deutschland ist darüber hinaus nur
die Verwendung von Zugfallen, nicht jedoch die von Trittfallen gestattet. Zugfallen
lösen nicht schon durch das versehentliche Berühren aus, sondern erst durch das
Entfernen des Köders aus der Zugvorrichtung, so dass die Verletzungsgefahr für
Menschen durch ausgelegte Fallen möglichst gering ist.
Der Petitionsausschuss sieht das Gefahrenpotential der Fallen vor allem in deren
unsachgemäßer Handhabung. Das in der Petition geforderte Vermarktungsverbot für
Schlagfallen erscheint daher wenig effektiv. Die Fallen werden heutzutage

größtenteils über den weltweiten Markt, insbesondere über das Internet gehandelt.
Der Besitz von auf dem globalen Internetmarkt gehandelten Fallen ist damit kaum
kontrollierbar. Es muss also klare Richtlinien für deren Einsatz und einen engen
autorisierten Personenkreis geben, um Ansatzpunkte für eine straf- oder
tierschutzrechtliche Ahndung zu haben. Der Besitz einer Falle wird regelmäßig erst
dann auffällig und damit effizient kontrollierbar für Straf- und Ordnungsbehörden
sowie für die Öffentlichkeit, wenn die Falle illegal eingesetzt wird. Viel effektiver ist es
daher, den Einsatz von Fallen durch strenge jagdrechtliche Vorschriften zu
reglementieren, wie es in Deutschland und im Übrigen auch EU-weit zum Beispiel
durch das Verbot der Verwendung von Tritteisen geschehen ist.
Der Petitionsausschuss teilt jedoch die Auffassung, dass die unsachgemäße
Verwendung von so genannten Schlagfallen eine Gefährdung vor allem für Kinder,
Haustiere und geschützte Tierarten darstellen kann. Soweit demnach der Wunsch
nach Überwachung und gegebenenfalls strengerer Reglementierung des Einsatzes
von Schlagfallen betroffen ist, beschließt der Petitionsausschuss, die Petition den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Er empfiehlt weiterhin, das Petitionsverfahren
im Übrigen abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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