L 17/832 - Aufhebung des Tanzverbots an Feiertagen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
790 Unterstützende 790 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

790 Unterstützende 790 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

18.01.2012, 01:00

Auszug aus dem Bericht Nr. 5, Landtag, vom 18. Januar 2012:

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen zur
Kenntnis zu geben:

Eingabe Nr.: L 17/832 L 17/838

Gegenstand:
Aufhebung des Tanzverbots an Feiertagen

Begründung:
Der Petent regt an, das Tanzverb ot am Karfreitag und am Totensonntag aufzuheben. Es entspreche nicht
mehr der heutigen Lebensrealität. Die genannten Feiertage seien kirchliche Feier- und Trauertage. Sie
könnten als Tage der Arbeitsruhe auch ohne ein Tanzverbot zur seelischen Erhebung dienen, wie es das
Grundgesetz fordert. Die Abschaffung des Tanzverbots habe keine negativen Folgen. Religionsangehörige
könnten ihrem Glauben auch ohne ein Tanzverbot uneingeschränkt und ungestört nachgehen. Das zeige
sich auch am Beispiel anderer Länder. Die Aufhebung des Tanzverbots an stillen Feiertagen führe auch zu
einer Arbeitsentlastung für Polizei und Stadtamt. Außerdem könne Bremen damit eine Vorreiterrolle in der
Bundesrepublik einnehmen. Die Petition wird von 790 Mitzeichnern unterstützt. Im Rahmen des zu der
Petition eingerichteten Internetforums wird darauf hingewiesen, dass das Tanzverbot nur uneinheitlich
durchgesetzt werde. Feiertage müssten für alle da sein, unabhängig von der Weltanschauung. Insgesamt
solle man zu einem zeitgemäßen Umgang mit Trauer und Tod kommen. Für eine weitere Gängelung der
Mehrheit der Bevölkerung durch die Kirchen sei kein Raum mehr.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für Inneres
und Sport eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, dem Ausschuss sein Anliegen im Rahmen
der öffentlichen Beratung mündlich vorzutragen. Unter Be rücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Nach § 6 Abs. 1 des bremischen Feiertagsgesetze s sind am Karfreitag, am Volkstrauertag und am
Totensonntag unter anderem Veranstaltungen in Räum en mit Schankbetrieb, die über den Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen, verboten. Darunter fall en auch Tanzveranstaltungen. Die Verbote gelten am
Volkstrauertag und am Totensonntag von 4:00 Uhr bis 17: 00 Uhr, am Karfreitag von 4:00 Uhr bis 4:00 Uhr
des nächsten folgenden Tages. Mit diesen Regelungen wi rd die ruhige, stille Natur bestimmter kirchlicher
und weltlicher Feiertage besonders geschützt. Auch heut e nutzen viele Menschen kirchliche Feiertage zur
inneren Einkehr und zum Besuch des Gottesdienstes.

Das bremische Feiertagsgesetz stammt aus den fünfziger Jahren. Mittlerweile haben sich die
Lebensgewohnheiten und Einstellungen verändert. Vor dies em Hintergrund stellen sich viele Menschen die
Frage, ob das Tanzverbot noch zeitgemäß ist und ob es nicht jedem selbst überlassen bleiben sollte, zu
entscheiden, wie er diese stillen Feiertage begeht. Anges ichts der breiten Zustimmung, die das Anliegen des
Petenten erfahren hat, ist der Petitionsausschuss der Auffassung, dass eine breitere politische Diskussion
erforderlich ist. Deshalb sollte die Petition den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen als Material für ihre
weitere Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

Begründung (PDF)


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