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Gesundheit

E-Zigaretten dürfen nicht verboten werden

Petition richtet sich an
Petitionsauschuß des Landtags
14.896 Unterstützende

Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
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Die Unterzeichner dieser Petition vertreten die begründete Auffassung, dass

  1. Elektronische Zigaretten, die durch Erhitzung einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin vernebeln, im nachfolgenden Bezeichnet als e-Zigaretten, als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder mit entsprechender CE-Kennung als elektronische Geräte i. S. d. § 3 EMVBG (Richtlinie 2004/108/EG der EU) dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

  2. e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

  3. e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten weiterhin die begründete Auffassung, dass

  1. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

  2. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

  3. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Die Unterzeichner dieser Petition vertreten abschließend die begründete Auffassung, dass

  1. mit einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin befüllte Flüssigkeitsdepots (Depots, Patronen, Kartuschen) und Nachfüllbehälter (Flaschen) - im nachfolgenden bezeichnet als „Liquids“ - als Lifestyle-Produkte / Genussmittel i. S. einer eigenen Rechtsnorm in Anlehnung an das vorläufige Tabakgesetz dem freien Warenhandel unterliegen, und somit

  2. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - nicht als Zubereitung aus Stoffen i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) oder als Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG (Richtlinie 2001/83/EG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher

  3. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.

Begründung

e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, mit denen ein Genussmittel inhaliert wird. Sofern zudem noch die Unbedenklichkeit dieses Produktes nach 2004/108/EG - geregelt im EMVBG - bescheinigt ist, impliziert dies einen unbeeinträchtigten Warenhandel mit e-Zigaretten unter Maßgabe der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation.

Nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, die lediglich Ausstattungsmerkmale, Funktionserweiterungen, Zubehör oder Verbrauchsteile / Verschleissteile der e-Zigarette sind. Unter Maßgabe der Betrachtung als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU unterliegen nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation nahezu uneingeschränkt dem freien Warenhandel.

Liquids - auch nikotinhaltige - entsprechend somit die Stoffzusammensetzung der Liquids - sind nicht als Arzneimittel nach dem AMG zuzulassen noch zwingend für eine arzneimittelrechtliche Zulassung deklariert. Den Stoffzusammensetzungen der Liquids fehlt die nach Richtlinie 2001/83/EG der EU wesentliche Eigenschaft zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten; eine Adaption nach dem AMG ist demnach zweifelhaft und nicht nachvollziehbar.

Die Unterzeichner bezweifeln zudem eine heilende oder krankheitsverhütende Wirkung, da vor allem die nikotinhaltigen Liquids in e-Zigaretten wie Tabakerzeugnisse nach dem Vorläufigen Tabakgesetz oder Alkohol nach den maßgeblichen Vorschriften als Genussmittel begriffen werden. Es ist jedoch Auffassung und Überzeugung der Unterzeichner, dass durch den inhalativen Konsum - auch nikotinhaltiger - Liquids in e-Zigaretten ein vielfaches weniger an Schadstoffen in den menschlichen Organismus gelangt, als durch den Konsum herkömmlicher Zigaretten

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Michael Wahl aus Essen
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Neuigkeiten

Dem Staadt gehen ca. 27.Milo.€ verloren. Das ist meiner meinung nach der einzige Grund. Unsere Gesundheit ist dem Staadt schei.. egal und das ist was mich wütend macht. Mitlerweile fühle ich mich von unserrem Staadt Außgebeutet. Es geht nur ums Geld um nichts andres.Würde auf dem Liquid eine Steuer erhoben werre diese debatte nicht. Es werden immer noch mehr Vorschrieften gebraucht um uns noch mehr Geld aus der Tasche zu ziehen und wir müssen uns endlich gegen dieesen Wahnsinn wehren.

Anstatt erstmal an den Verbotswahn an sich zu denken und damit zuerst an die im März beabsichtigte Verschärfung des NSG in NRW, wird hier die E-Zig mit der Argumentation der Krebsprävention angepriesen.Solche "Unterstützung" gegen den Verbotsstaat in kontaproduktiv und schadet allen. Den Menschen, den Raucher und den Dampfern. Und nutzt nur den Antis

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