Petitions-Blog

 

Petition in Zeichnung am 20.01.2012

für die laufende petition wurde jetzt ein forum eingerichtet

e-smoker-petition.forumprofi.de/

Änderung am Text der Petition am 05.01.2012

Änderung mit freundlich unterstützung von Udo Lasch***


Neuer Petitionstext: In den letzten Wochen wurden vermehrt falsche Aussagen über Die Unterzeichner dieser Petition vertreten die elektrische Zigarette veröffentlicht. begründete Auffassung, dass



1. Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen am 16.12.2011 Elektronische Zigaretten, die durch Erhitzung einer Lösung aus 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin vernebeln, im nachfolgenden Bezeichnet als e-Zigaretten, als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder mit entsprechender CE-Kennung als elektronische Geräte i. S. d. § 3 EMVBG (Richtlinie 2004/108/EG der EU) dem freien Warenhandel unterliegen, und somit



"Der Handel 2. e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten." daher



Das Gesundheitsministerium will elektronische Zigaretten 3. e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.



Die Unterzeichner dieser Petition vertreten weiterhin die begründete Auffassung, dass



4. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten als Lifestyle-Produkte / Genussmittel, oder als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU dem freien Warenhandel unterliegen, und somit



5. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten nicht als Gegenstände i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher



6. nicht-elektronische Zubehörprodukte für e-Zigaretten unter Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.



Die Unterzeichner dieser Petition vertreten abschließend die begründete Auffassung, dass



7. mit einer Lösung
aus Gesundheitsgründen verbieten lassen. Doch Studien über mögliche Gefahren gibt es nicht. 1,2-Propylenglycol (E 1520), Glycerin (E 422), Ethanol, Aromastoffen mit Lebensmittelkennzeichnung und ggf. Nikotin befüllte Flüssigkeitsdepots (Depots, Patronen, Kartuschen) und Nachfüllbehälter (Flaschen) - im nachfolgenden bezeichnet als „Liquids“ - als Lifestyle-Produkte / Genussmittel i. S. einer eigenen Rechtsnorm in Anlehnung an das vorläufige Tabakgesetz dem freien Warenhandel unterliegen, und somit



8. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - nicht als Zubereitung aus Stoffen i. S. d. § 3 MPG (Richtlinie 93/42/EWG der EU) oder als Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG (Richtlinie 2001/83/EG der EU) besonderen Voraussetzungen zu unterliegen haben, und daher



9. Liquids - auch solche, die Nikotin enthalten - frei verkäuflich, oder unter Maßgabe einer Altersbeschränkung i. S. d. § 10 JuSchG, nur nach entsprechender Alterskontrolle im allgemeinen Handel erhältlich sein sollten.


Neue Begründung: "Wir fordern e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, mit denen ein Genussmittel inhaliert wird. Sofern zudem noch die Unbedenklichkeit dieses Produktes nach 2004/108/EG - geregelt im EMVBG - bescheinigt ist, impliziert dies einen unbeeinträchtigten Warenhandel mit e-Zigaretten unter Maßgabe der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation.



Nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten dienen - der Argumentation der Unterzeichner dieser Petition folgend - nicht zur Aufnahme eines Arzneimittels, sondern sind nach Auffassung der Unterzeichner Lifestyle-Produkte, die lediglich Ausstattungsmerkmale, Funktionserweiterungen, Zubehör oder Verbrauchsteile / Verschleissteile der e-Zigarette sind. Unter Maßgabe der Betrachtung als Verbrauchsgüter i. S. d. Richtlinie 2001/95/EG der EU unterliegen nicht-elektronische Zubehörteile für e-Zigaretten unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften zur Verbraucherinformation nahezu uneingeschränkt dem freien Warenhandel.



Liquids - auch nikotinhaltige - entsprechend somit die Stoffzusammensetzung der Liquids - sind nicht als Arzneimittel nach dem AMG zuzulassen noch zwingend für
eine freie Verkäuflichkeit arzneimittelrechtliche Zulassung deklariert. Den Stoffzusammensetzungen der E-Zigaretten und Liquids fehlt die nach Richtlinie 2001/83/EG der zugehörigen Liquids. Im Sinne der Krebsprävention und der Volksgesundheit sollten keine Hürden aufgebaut werden, die Rauchern den Umstieg erschweren, sondern vielmehr E-Zigaretten überall dort, wo die schädlichen Tabakzigaretten verkauft werden, verfügbar sein und zu einem günstigeren Preis zu erwerben sein als die Tabakzigarette. Für das Genussmittel E-Zigarette sollten nicht mehr EU wesentliche Eigenschaft zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten; eine Adaption nach dem AMG ist demnach zweifelhaft und nicht nachvollziehbar.



Die Unterzeichner bezweifeln zudem eine heilende oder krankheitsverhütende Wirkung, da vor allem die nikotinhaltigen Liquids in e-Zigaretten wie Tabakerzeugnisse nach dem Vorläufigen Tabakgesetz oder Alkohol nach den maßgeblichen Vorschriften als Genussmittel begriffen werden. Es ist jedoch Auffassung und Überzeugung der Unterzeichner, dass durch den inhalativen Konsum - auch nikotinhaltiger - Liquids in e-Zigaretten ein vielfaches
weniger Beschränkungen an Schadstoffen in den menschlichen Organismus gelangt, als für die Tabakzigarette gelten. Eine Risikominimierung im Sinne von ständigen Qualitätskontrollen und kindersicheren Verschlüssen ist im Interesse des Konsumenten, kann jedoch gewährleistet werden, ohne eine Arzneimittelzulassung zu fordern, die nicht dem Genussmittel E-Zigarette entspräche. Studien und Untersuchungen, die eine Unbedenklichkeit der E-Zigarette mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nahelegen durch den Konsum herkömmlicher Zigaretten

Änderung am Text der Petition am 03.01.2012

Überschrift Korrigiert


Neuer Titel: E-Zigaretten Dürfen dürfen nicht Verboten Werden verboten werden

Petition in Zeichnung am 03.01.2012

da sie viele beschweren sie seien mit der petition nicht einverstanden so bitte ich euch sendet mir vorschlagstexte für die petition über das kontaktformular zur den besten pro und contra text werde ich dann einstellen.

Änderung am Text der Petition am 26.12.2011

Beschwerden letzte Änderung


Neue Begründung: Wie bei anderen Nikotinsubstitutionspräparaten beschränkt sich "Wir fordern eine freie Verkäuflichkeit der E-Zigaretten und der zugehörigen Liquids. Im Sinne der Krebsprävention und der Volksgesundheit sollten keine Hürden aufgebaut werden, die Toxizität Rauchern den Umstieg erschweren, sondern vielmehr E-Zigaretten überall dort, wo die schädlichen Tabakzigaretten verkauft werden, verfügbar sein und zu einem günstigeren Preis zu erwerben sein als die Tabakzigarette. Für das Genussmittel E-Zigarette sollten nicht mehr und nicht weniger Beschränkungen als für die Tabakzigarette gelten. Eine Risikominimierung im Sinne von ständigen Qualitätskontrollen und kindersicheren Verschlüssen ist im Interesse des Konsumenten, kann jedoch gewährleistet werden, ohne eine Arzneimittelzulassung zu fordern, die nicht dem Genussmittel E-Zigarette entspräche. Studien und Untersuchungen, die eine Unbedenklichkeit der "Elektrischen Zigarette" auf die Wirkungen von Nikotin. Da kein Verbrennungs- prozess stattfindet, entfällt die Belastung E-Zigarette mit sonstigen im Tabakrauch enthaltenen toxischen und vor allem kanzerogenen Fremdstoffen. Das Gesundheitsrisiko ist daher wesentlich niedriger als beim Konsum von Tabakwaren. Abgesehen vom Nikotingehalt ist die "Elektrische Zigarette" als toxikologisch unbedenklich zu bewerten.(quelle:Univ.-Prof. Dr. Bernd Mayer)





" Gutachten über die Pharmakologie und Toxikologie einer Elektrischen Zigarette zur Raucherentwöhnung

www.freesmoke.eu/shop/bericht.htm "

(Quelle: freesmoke.eu)
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nahelegen

Änderung am Text der Petition am 26.12.2011

Text Gekürzt und nach Ideen von Petitionsunterzeichnern Geändert


Neuer Petitionstext: In den letzten Wochen wurden vermehrt falsche Aussagen über die elektrische Zigarette veröffentlicht.



Im weiteren Verlauf werden die Verlautbarungen der einzelnen Stellen aufgelistet und juristischen sowie wissenschaftlichen Fakten gegenübergestellt.




1. Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen am 16.12.2011



"Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten."



Das Gesundheitsministerium will elektronische Zigaretten aus Gesundheitsgründen verbieten lassen. Doch Studien über mögliche Gefahren gibt es nicht.


Neue Begründung: Widerlegung: Wie bei anderen Nikotinsubstitutionspräparaten beschränkt sich die Toxizität der "Elektrischen Zigarette" auf die Wirkungen von Nikotin. Da kein Verbrennungs- prozess stattfindet, entfällt die Belastung mit sonstigen im Tabakrauch enthaltenen toxischen und vor allem kanzerogenen Fremdstoffen. Das Gesundheitsrisiko ist daher wesentlich niedriger als beim Konsum von Tabakwaren. Abgesehen vom Nikotingehalt ist die "Elektrische Zigarette" als toxikologisch unbedenklich zu bewerten.(quelle:Univ.-Prof. Dr. Bernd Mayer)



Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft.



2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011 " Gutachten über die Pharmakologie und Toxikologie einer Elektrischen Zigarette zur Raucherentwöhnung

www.freesmoke.eu/shop/bericht.htm "

"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."



Widerlegung



Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.



3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."



In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)



Widerlegung



Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.



Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh



Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen.
(Quelle: freesmoke.eu)

Änderung am Text der Petition am 26.12.2011

Zu viele Rechtschreibfehler.


Neue Begründung: Widerlegung:



Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft.



2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011



"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."



Widerlegung



Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.



3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."



In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)



Widerlegung



Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.



Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh



Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen.



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Kurz und knapp Fr.Barbara Steffens Will unser Heiliges „Dampfgerät“ Verbieten



Einige Habe Die E-Zigarette als Chance genutzt um das Rauchen Herkömmlicher Zigaretten aufzugeben



Andere Nutzen es Wiederum als Billigere Lösung mit Weniger Schadstoffe der Herkömmlichen Zigarette Gegenüber.



Der Grund des Rauchens von der E-zigarette sollte egal sein. Es Darf nicht Durch die Regierung Verboten werden weil ihr Steuergelder Flöten Geht,

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Änderung am Text der Petition am 26.12.2011

Weitere kurze Erklärung


Neue Begründung: Widerlegung:



Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft.



2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011



"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."



Widerlegung



Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.



3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."



In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)



Widerlegung



Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.



Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh



Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen.



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Kurz und knapp Fr.Barbara Steffens Will unser Heiliges „Dampfgerät“ Verbieten



Einige Habe Die E-Zigarette als Chance genutzt um das Rauchen Herkömmlicher Zigaretten aufzugeben



Andere Nutzen es Wiederum als Billigere Lösung mit Weniger Schadstoffe der Herkömmlichen Zigarette Gegenüber.



Der Grund des Rauchens von der E-zigarette sollte egal sein. Es Darf nicht Durch die Regierung Verboten werden weil ihr Steuergelder Flöten Geht,

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Petition in Zeichnung am 26.12.2011

Hallo liebe Petitionsunterstützer,

Wir haben die 1800er Marke Geknackt. Inzwischen haben Sich über 1800 Gegner Des Zigaretten Verbots hier Eingetragen

Jedoch musste ich des Öfteren Schein Identitäten feststellen und leider löschen deshalb achtet Bitte darauf euren RICHTIGEN NAMEN einzutragen da eine Petition Sauber und Genau Ablaufen Muss deshalb macht es auch keinen Sinn Falsche und erdachte Namen zu Nehmen. Da der Petitionsausschuss des Landes die Namen Prüft und wenn sich beispielshalber von 10.000 3 Leute eine Falsche Identität benutzt haben ist die Petition nicht Gültig da Dann 3 Stimmen abgezogen werden Müssen und eben genau diese 3 Leute dann fehlen

Deshalb Beim Weiterleiten immer an die Leute Appellieren ihr habt die Möglichkeit beim Ausfüllen der Petition Unten „Anonym“ anzukreuzen dann taucht ihr auf der Liste mit „Anonym“ Auf und nur ich Als Petitionsführer und der Petitionsausschuss Können Namen, Adresse Lesen


Mfg Michael.

Petition in Zeichnung am 24.12.2011

Hallo Leute erst einmal vielen Dank für eure „Unterschrift“ wir haben die 1000 Leute Marke Fast geknackt und die Petition Läuft erst seit 2Tagen Wenn ihr es also Weiterhin schafft die Petition in einem so Rasendem Tempo weiterzuverbreiten haben wird die Petition schnell Erfüllt und können sie der Ministerin des Landes Nord Rhein Westfalen (Barbara Steffens) Vorlegen und so Mehr Druck auf die Regierung und Gegner der E-zigarette Ausüben.

Des Weiteren Werde ich diese Petition als Kopie an das Büro unserer Bundeskanzlerin (Angela Merkel) senden. sowie eine Kopie An den Petitionsausschuss Deutschland senden.


Ich wünsche allen Unterzeichnern schon mal Besinnliche Weinachtstage und einen guten Rutsch in Jahr 2012 und Viele Rauchfreie Tage


Mfg Michael.

Änderung am Text der Petition am 24.12.2011

Eine Zeile Musste Gelöscht werden,


Neue Begründung: Widerlegung:



Die derzeitige Rechtslage besagt eindeutig, dass die genannten Produkte nicht durch das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt sind, nach mehreren Gerichtsentscheiden des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts derzeit sogar nicht einmal geregelt werden dürfen. Keines der derzeit am Markt gehandelten Produkte unterliegt Reglementierungen durch das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder bestätigte dies jüngst durch die Feststellung, dass Arzneimittel nicht nur über eine therapeutische/diagnostische Eignung verfügen sondern auch dazu bestimmt sein müssen, was bei dem Genußmittel eZigarette nicht zutrifft. (Eine Liste der Urteile ist auf der beigefügten PDF einsehbar)



2. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung am 19.12.2011



"Bislang völlig unbekannt sind die gesundheitlichen Auswirkungen bei dauerhafter und wiederholter Inhalation von Propylenglykol. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können."



Widerlegung



Die Untersuchung der FDA aus dem Jahre 2009 ist höchst umstritten, da von der US-Behörde bis heute nicht die Menge der nachgewiesenen Nitrosamine in den untersuchten e-Zigaretten-Liquids bekanntgegeben wurde. Und auf diesen Wert kommt es entscheidend an. Das renommierte Analyselabor "Eurofins Dr. Specht Laboratorien" in Hamburg hat Aromaliquids von e-Zigaretten auf krebserregende Nitrosamine untersucht. Das Ergebnis: Sowohl im flüssigen Zustand als auch in der Dampfphase sind Nitrosamine in den untersuchten Aromaliquids nicht nachweisbar.



3. Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) am 2. Dezember in Heidelberg "Propylenglykol ist ein Reizgas."



In einem Selbstversuch des DKFZ wurde die Wirkung von e-Zigarettendampf getestet. Dazu haben sich Mitarbeiter des DKFZ in einen Raum gesetzt und zwei elektrische Zigaretten gedampft. Das Ergebnis der "Untersuchung": "Nachdem in dem Raum zwei E-Zigaretten geraucht worden waren, hatten meine Kollegen und ich Atemwegsreizungen und ein Benommenheitsgefühl." (Zitat Dr. Martina Pötschke-Langer, Leiterin der Stabsstelle Krebsprävention DKFZ)



Widerlegung



Dieser mündliche Erfahrungsbericht widerspricht nicht nur zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern ist selbst höchst unwissenschaftlich.



Zitat Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz "Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt." ots.de/VrRUh



Diese drei Aussagen sind Beispiele für eine gezielte Desinformations-Kampagne zur Verunsicherung des Marktes. Der Verband fordert die genannten Stellen dazu auf, diese Kampagne mit sofortiger Wirkung einzustellen.