Volksvertreter/Volksvertreterin Katharina Weinmann

Stellungnahme zur Petition Turmschule Leimen: Schulhöfe verbinden – gemeinsam rennen, spielen, lachen

GALL, zuletzt bearbeitet am 14.07.2026

Fraktionsbeschluss, veröffentlicht von Ralf Frühwirt. Die Entscheidungsgrundlage ist ein Beschluss der Fraktion GALL

Ich stimme zu / überwiegend zu.
Ich befürworte eine öffentliche Anhörung im Fachausschuss.
Ich befürworte eine öffentliche Anhörung im Parlament/Plenum.

Ich halte die Forderungen der Petition für absolut berechtigt. Die jetzige Situation ist weder für die Schulkinder noch für das Lehrpersonal auf Dauer hinnehmbar.
Die Argumente der Stadtverwaltung gegen einen verbundenen Schulhof und die zeitweise Schließung der Straße sind für mich nicht nachvollziehbar. Die GALL kommt nach eigenen Recherchen zu einer völlig anderen Einschätzung der rechtlichen Lage. Die Sicherheit der Schüler*innen ist für uns wesentlich besser, wenn die Kinder durch einen Zaun vom Verkehr getrennt sind, als wenn Ordnungspersonal auf der Straße steht.
Hier noch einmal unser Antrag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir die teilweise Sperrung der Rathausstraße zwischen dem alten und dem neuen Rathaus in den Pausenzeiten der Turmschule.

Sollte der Gemeinderat die Sperrung nicht selbst durch einen Beschluss anordnen können, fordern wir hilfsweise mit diesem Beschluss die Stadtverwaltung auf die Rathausstraße wie in Satz 1 teilweise zu sperren.

Aus Sicherheitsgründen sollte die Sperrung mit jeweils zwei schwenkbaren Bauzaunelementen an beiden Ausgängen des Schulhofes zur Straße gemacht werden. Diese sollten vor Beginn der Pause geschlossen und nach Ende der Pause geöffnet werden. Damit werden sowohl PKWs als auch Fahrräder davon abgehalten die Straße zu benutzen. Falls nötig können auch Fußgängertüren eingebaut werden, um die jederzeitige Zugänglichkeit jedes Gebäudes zu gewährleisten.

Sowohl mit der Schule (ggf. veränderte Pausenzeiten um Kollisionen mit den Busfahrzeiten zu vermeiden), als auch mit dem Ding Kindergarten (um Probleme mit dem umgeleiteten Verkehr zu minimieren) sind Gespräche aufzunehmen.

Die Regelung soll nach den Sommerferien in Kraft treten.

Begründung:

§ 45 Abs. 9 StVO regelt, unter welchen Voraussetzungen Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen. Er verbietet zeitweise Sperrungen nicht grundsätzlich. Wenn besondere Umstände vorliegen, ist eine zeitweise Sperrung durchaus möglich. Aus unserer Sicht bestehen in der Rathausstraße besondere Umstände.
- Wegfall des regulären Schulhofs,
- Aufteilung der Kinder auf zwei Ersatzflächen,
- regelmäßige Querungen großer Schülergruppen,
- baustellenbedingte Übergangslage.
Zudem verändert der bestehende verkehrsberuhigte Bereich auch die behördliche „Abwägung“: In einem verkehrsberuhigten Bereich hat der Aufenthaltszweck bereits Vorrang vor dem fließenden Verkehr. Eine kurzzeitige Sperrung belastet den Verkehr daher weniger stark als auf einer normalen Erschließungsstraße.
Wir beziehen uns bei unserem Antrag auf folgende Rechtsgrundlagen:
a) § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO
Allgemeine Befugnis der Straßenverkehrsbehörde, Straßenbenutzungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten.
b) § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO
„Die Straßenverkehrsbehörden treffen die notwendigen Anordnungen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum.“
Die besondere Situation entsteht unmittelbar durch die Tiefgaragenbaustelle. Eine temporäre Sperrung ist eine baustellenbedingte Schutzmaßnahme.
c) § 45 Abs. 9 StVO
Prüft lediglich, ob eine besondere Gefahrenlage oder ein besonderer örtlicher Umstand vorliegt. Diese Voraussetzungen sind gerade wegen der Baustellensituation erfüllt.
Seit 2025 erleichtert das Land Baden-Württemberg ausdrücklich die Einrichtung von Schulstraßen und Schulzonen. Kommunen sollen zeitweise Sperrungen im Schulumfeld rechtssicher und mit geringerem bürokratischem Aufwand umsetzen können.
3.2.1 Anordnungen zur Gefahrenabwehr
Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO besitzen die Straßenverkehrsbehörden die Befugnis zur Abwehr
von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO setzt für
Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte Gefahrenlage voraus. Für diese
Gefahrenlage ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine das allgemeine Risiko deutlich
übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, mithin eine konkrete Gefahr, die auf
besonderen örtlichen Verhältnissen beruht, vorhanden ist. Eine an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit der Gefahrrealisierung ist hingegen nicht notwendig (BVerwG NJW 2011,
246; NJW 2011, 1527). (Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 45 Rn. 49e, beck-online).

Zwar zielt der Erlass vor allem auf Bring- und Abholsituationen („Elterntaxis“) ab. Die dahinterstehende Wertung ist jedoch für unsere Situation übertragbar:
• Schülerinnen und Schüler genießen im Schulumfeld besonderen Schutz.
• Zeitlich begrenzte Sperrungen sind ein anerkanntes Instrument der Verkehrssicherheit.
• Das Land signalisiert ausdrücklich, dass Kommunen hierbei Handlungsspielräume haben.
Nach diesen gesetzlichen Regelungen ist die Teilweise Sperrung eines Teils der Rathausstraße zum Schutz der Schüler*innen durchaus möglich. Sie würde in unseren Augen die Sicherheit der Schüler*innen deutlich erhöhen und gleichzeitig die Aufenthaltsqualität in den Pausen für Schüler*innen und das Lehrpersonal stark verbessern.

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