volení zástupci Otto Lederer

Stanovisko k petici Erhalt der Geburtsstation Bad Aibling

CSU naposledy upraveno 12. 07. 2017

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Ich bin selbst Vater und kann die Sorgen und Ängste, die mit der geplanten Schließung der Geburtshilfe am RoMed Klinikum in Bad Aibling verbunden sind, verstehen. Da der geburtshilfliche Bereich bereits Mitte August geschlossen werden soll ist es wichtig, die verbleibende Zeit zu nutzen, um die Faktenlage zu klären und darauf aufbauend zukunftsfähige Strategien für die Geburtshilfe in Stadt und Landkreis Rosenheim zu entwickeln.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Krankenhausversorgung ein Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge und damit eine gemeinsame Aufgabe der Kommunen bzw. der kommunalen Träger ist. Was die Gesetzgebung im Gesundheitswesen betrifft, ist in weiten Teilen der Bund zuständig. Darüber hinaus liegt bei diesem Thema auch die Verantwortung bei den Krankenkassen sowie Hebammen- und Ärzteverbänden. Auf diesen Ebenen müssen diesbezüglich Lösungen gesucht werden.

Nichts desto trotz hat sich der Freistaat Bayern in der Vergangenheit stets für die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen, vor allem für eine Stärkung der Geburtshilfe in Bayern, eingesetzt und wird dies auch weiterhin tun. Insbesondere die Problematik der steigenden Haftpflichtprämien hat Auswirkungen auf die Berufsausübung der Belegärzte und freiberuflichen Hebammen.

In den letzten Jahren ist bereits durchaus viel erreicht worden, um die Situation der freiberuflichen Hebammen zu verbessern. Auf Bundesebene wurden – nicht zuletzt auch auf Betreiben Bayerns – wichtige Weichen gestellt, um die Versorgung mit Hebammenleistungen flächendeckend sicherzustellen. Insbesondere wurden im Rahmen des zum 01.01.2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Vergütungserhöhungen, ein Ausgleich der Steigerungen der Berufshaftpflichtprämien bei freiberuflichen Hebammen sowie ein dauerhafter Sicherstellungszuschlag durch die gesetzlichen Krankenkassen vereinbart. Einen weiteren Impuls für die Begrenzung der Haftpflichtprämien von freiberuflichen Hebammen enthält auch das am 23.07.2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Kranken- und Pflegekassen können auf sie übergegangene Ersatzansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern gegenüber einer freiberuflich tätigen Hebamme nur noch geltend machen, wenn der Behandlungsfehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Damit werden die Ersatzansprüche jetzt zum Teil von der Solidargemeinschaft getragen.

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