Änderung des Namensrechts - Einbenennung eines Kindes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des deutschen Bundestags

3 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

3 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des deutschen Bundestags

Viele Erwachsene haben in ihrer Kindheit auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils den Zunamen des neuen nicht verwandten Ehepartners annehmen müssen ohne sich über die Konsequenzen bewusst zu sein oder sie waren schlicht zu klein, um sich dazu zu äußern.
Die Einbenennung in den Ehenamen des Elternteils bedeutet, für immer den Geburtsnamen aufzugeben. Auch beim Scheitern der Ehe, kann zwar der leibliche Elternteil seinen/ihren Geburtsnamen zurückerhalten, das Kind jedoch nicht.
Viele Erwachsene müssen somit mit einem Zunamen leben, mit dem sie sich nicht identifizieren, da die Ehe des leiblichen Elternteils schon nach wenigen Jahren wieder geschieden wurde oder da diese keine guten Erinnerungen an das Stiefelternteil haben und deshalb diesen Namen wieder ablegen wollen. Die Standesämter folgen den Anträgen auf Namensänderung (Wiederannahme des Geburtsnamens) überwiegend nicht, denn die Einbenennung in den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils ist nicht rückgängig zu machen.
Eine Ausnahme wäre allenfalls nach § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) möglich:
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Im Prinzip bedeutet dies, dass jemand, der einbenannt wurde, einen wichtigen Grund nachweisen muss. In den meisten Fällen ist dies ein psychologisches Gutachten, dass besagt, dass der Namensträger unter dem Namen leidet und dieses Leiden Einfluss auf das Leben und die Alltagsgestaltung hat.
Dies ist ein langer Weg und dieser ist mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden.
Ich fordere hiermit den Gesetzgeber auf, dieses Gesetz im Sinne des Kindes zu ändern, dem das Recht, die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils seines eigenen Namens betreffend rückgängig zu machen, als Erwachsene*r zugestanden werden muss.

Begründung

Nach § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.02.2021
Sammlung endet: 08.04.2021
Region: Deutschland
Kategorie: Familie

Neuigkeiten

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