Antrag auf Überarbeitung des Frequenzteilplan 180 / Eintrag 180004 aus dem Frequenzplan Stand 01/202

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Antrag auf Überarbeitung des Frequenzteilplan 180 / Eintrag 180004
aus dem Frequenzplan Stand 01/2021
              (1)
Auf Grund des § 55 und 54 TKG
 Telekommunikationsgesetzes (TKG) sollen die Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit im CB-Funk Band, 26.965 - 27.405  Sekundär, als Experimentellen Rundfunk zugelassen werden um junge talentierte Personen zu fördern, welche später in der Rundfunk Medienbranche Fuß fassen wollen, die Allgemeinzuteilung gilt gleichermaßen für Schulen wie auch Privatpersonen.
Begründung
Der CB Funk welcher als reiner Sprechfunk/ Datenfunk sowie Funksprüche mit Rundfunk ähnlichem Charakter als Informationssendung zugelassen ist, verweist allmählich und ist schon seit Jahren stark rückläufig, es gibt keine Belastbaren Zahlen über die Nutzung des CB Funk, die Kanäle sind weitgehend in Deutschland leer, das selbe ist ebenfalls auf dem Deutschen Erweiterungsbereich Kanälen 41-80 vorzufinden. Desweiteren ist der CB Funk ohnehin ungeschützt und wird jetzt schon mit Radio Aussendung belebt, dies soll jedoch nun mit dem Antrag nach Paragraph 54 TKG legal erfolgen.
              (2)
Die Änderung nach Paragraph 54 TKG
Soll unter Nutzungsbestimmungen erfolgen
J3E (Einseitenband-Amplitudenmodulation, unterdrückter Träger (SSB), Fernsprechen, ein Kanal, analog)
12 Watt Pep
A3E (Zweiseitenband-Amplitudenmodulation , Fernsprechen, ein Kanal, analog)
4 Watt EIRP
               (2.1)
Die Nutzung soll unter Rücksicht aller Beteiligten erfolgen, welche Rundfunksendungen ausstrahlen, betreffend schon belegter Kanäle und Art der Modulation.
Der CB Sprechfunk/ Datenfunk findet nach( 2.1) kein Schutz da dieser aufgrund der rückläufigen Nutzung nicht mehr relevant ist.!
             ( 2.2)
Verwendete Geräte zur Aussendung sind
Handelsübliche CB Funkgeräte mit Mikrofonbuchse und entsprechenden Interface zur Audio Einspeisung.
die wie folgt zugelassen sind.
a) deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 2014/53 /EU erklärt wurde
 oder b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit einer der folgenden Kennzeichnungen versehen sind, CEPT PR27D KAM AFM80 FM80 K/ CEPT PR27D-40 KFFM40 KFAM40 k/m K/p PR27D-FM KFFM PR27 KF oder c) die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern zugelassen wurden.
Oder spezielle Inverkehrbringung reiner Sender nach Richtlinie 2014/53 /EU im Frequenzbereich 26.965 - 27.405 ( Kanäle 1-40 Frequenzraster entsprechend wie bei den Handelsüblichen CB Funkgeräte), mit entsprechender Audio Einspeisung
               (2.3)
Unabhängig dieses Antrag nach Paragraph 54 gilt, für ortsfeste Sendefunkstellen mit einer gleichwertigen isotropen Strahlungsleistung (EIRP)9 von 10 Watt oder mehr gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) nur betrieben werden, wenn die Bundesnetzagentur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt hat.
Da auf den Kanälen 41 bis 80
(26.565 - 26.955 (nationaler Erweiterungsbereich) die Frequenznutzung mit ortsfesten Funkstellen in den Landkreisen, Städten und Regionen, die in der Schutzzonen gelegenen Nachbarstaaten , auf Grund der gültigen Allgemeinzuteilung CB Funk 21/2021  nicht gestattet sind, ist dieser Bereich nicht betroffen und wird vom Antrag nach Paragraph 54 TKG ausgenommen.
                (3)
            Schlusssatz
Der Antrag für eine Allgemeinzuteilung von Rundfunk Aussendungen Kanal 1-40 26.965 - 27.405 nach Paragraph 54 und 55 TKG ist unabhängig der Verpflichtung eventueller GEMA und GVL Abgaben.
Diese sind unter unter https://gvl.de/rechtenutzerinnen/rechtenutzerinnen in Erfahrung zu bringen, die Bnetza ist hierfür nicht zuständig.
Zum Empfang sind ist jeder Handelsübliche Weltempfänger geeignet der bis 30 MHz in AM und SSB Empfangen kann, oder vergleichbarer SDR Empfänger.
Somit ist wieder ein Teil der auf Kurzwelle Verweist ist sinnvoll genutzt
Mit freundlichen Grüßen
Peter Graf 
SWL Call DE3HPG
               

Begründung

Weil wir die Lang Mitte und Kurzwelle mehr mit
privaten Radio Sender beleben wollen, ein
internationaler Empfang ist darüber
hinaus möglich.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.08.2021
Sammlung endet: 11.10.2021
Region: Deutschland
Kategorie: Medien

Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
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